27.05.2021 - 6.7 Vorschlag der Fraktion BfHo: Genehmigung der WE...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6.7
- Gremium:
- Bezirksvertretung Hohenlimburg
- Datum:
- Do., 27.05.2021
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 16:01
- Anlass:
- normale Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Vorschlag zur Tagesordnung
- Federführend:
- BV - Bezirksvertretung Hohenlimburg
- Bearbeitung:
- Sonja Oschmann
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Wortprotokoll
Zusammenfassung des Diskussionsergebnisses:
Herr Schmidt sei zwar grundsätzlich zufrieden mit der Stellungnahme der Verwaltung, dennoch habe er ein paar offene Fragen, die er vortragen wolle, da sich seiner Ansicht nach Widersprüchlichkeiten in den vorangegangenen Verwaltungsvorlagen ergeben haben.
Er verliest folgende Fragen:
„Die Stadt schreibt am 28. Februar in der Vorlage 0037/2021:
Dabei ist für das laufende Verfahren maßgeblich, ob der Antrag auf eine Windenergieanlage vor Ablauf des 21.12.2020 vorgelegen hat (Seite 2).
Seite 4: Die Anträge Stoppelberg lagen erst nach dem Stichtag (21.12.2020) vollständig vor. Daher käme der 1000-Meter-Abstand bei Inkrafttreten des BauGB-AG-NRW zum Tragen.
Anders beschreibt die Verwaltung auf Seite 5 die Situation zum Rafflenbeuler Kopf. Das Änderungsgesetz findet keine Anwendung, da die Anträge vor dem Stichtag (21.12.2020) vorgelegen haben.
Im April hat das Land den Winderlass NRW überarbeitet.
In der Drucksache 236/2021 vom 28.04.2021 schreibt die Stadt dann:
Keine Anwendung finden die Regeln des Gesetzentwurfes aus Gründen des Vertrauensschutzes, soweit vor Ablauf des 23.12.2020 ein vollständiger Antrag auf Genehmigung bei der zuständigen Genehmigungsbehörde vorlag.
In Hagen trifft dies auf fünf Anträge zu. Zwei wurden im Februar 2021 genehmigt (vermutlich Rafflenbeuler Kopf), zwei weitere im März 2021 (vermutlich Stoppelberg). Ein Genehmigungsantrag befindet sich derzeit in Prüfung (vermutlich WEA 2, Nahmer). Diese Genehmigung erfolgte Anfang Mai.
Auf die bereits genehmigten vier Windenergieanlagen werden die im weiteren erläuterten Vorgehensweisen bei der Windenergieplanung in Hagen keinen Einfluss haben.“
Dies seien seiner Meinung nach widersprüchliche Angaben und er bitte um Erläuterung der Verwaltung.
Nach seinem Kenntnisstand seien die drei Windenergieanlagen am Stoppelberg gleichzeitig beantragt, jedoch nicht gleichzeitig genehmigt worden. Seines Wissens nach sei für die Genehmigung von drei zusammenhängenden Windenergieanlagen eine standortbezogene Vorprüfung erforderlich. Die damit verbundene Umweltverträglichkeitsprüfung hätte aufgrund des dort angesiedelten Rotmilans eine Genehmigung versagen müssen.
Herr van den Berg führt aus, dass die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 des Bundesimmissionsschutzgesetzes geprüft worden seien. Bei Erfüllung der Voraussetzungen lasse das Gesetz keinen Ermessensspielraum zu, die Genehmigung müsse unverzüglich erteilt werden. Es könne lediglich nach derzeit geltendem Recht gehandelt werden, zukünftig verabschiedete Gesetze könne man in den Genehmigungsprozess nicht mit einbeziehen. Der Entwurf des Änderungsgesetzes für das Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch sei noch nicht in Kraft und damit zum jetzigen Zeitpunkt nicht anwendbar.
Die aktuelle Rechtslage sehe den immer wieder geforderten 1000-Meter-Abstand nicht vor und könne deshalb nicht zugrunde gelegt werden.
Die Vollständigkeitsprüfung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz sei sehr umfangreich. Genehmigungsrelevante Unterlagen können stets über Nebenbestimmungen nachgereicht werden, haben jedoch auf die grundsätzliche Entscheidung der Genehmigung keinen maßgeblichen Einfluss.
Herr Schmidt trägt vor, dass er sich eine aktualisierte Fassung der Verwaltungsvorlage wünsche, um die gerade vorgetragenen Aspekte des Herrn van den Berg besser einordnen zu können.
Außerdem möchte er noch wissen, warum die Genehmigung der drei Windenergieanlagen nicht zusammenhängend erteilt worden sei, da seines Wissens nach in dem Fall eine standortbezogene Vorprüfung hätte erfolgen müssen.
Herr van den Berg führt aus, dass die drei Windenergieanlagen zwar nicht in einem Bescheid genehmigt worden seien, es sei aber durchaus eine standortbezogene Vorprüfung durchgeführt worden, so wie es das Gesetz bei zusammenhängenden Anlagen vorsehe.
Herr Heinze ist der Ansicht, dass die 1000-Meter-Abstandsregelung greife, wenn die Unterlagen zum Stichtag nicht komplett vorlägen. Eine umfängliche Umweltverträglichkeitsprüfung halte er auch für zwingend notwendig.
Herr van den Berg teilt mit, dass das Ergebnis der Vorprüfung ergeben habe, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei. Die von Herrn Heinze angesprochene Stichtagsregelung käme lediglich bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes zum Tragen, dies sei jedoch, wie bereits erwähnt, noch nicht der Fall.
Herr Schmidt bittet die Verwaltung, die Ausführungen schriftlich darzulegen und schlägt die Beschlussergänzung vor.
Insbesondere solle auch darauf eingegangen werden, warum die Verwaltung im Rahmen der Vorprüfung auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung verzichtet habe.
Herr van den Berg weist darauf hin, dass der Verzicht der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht beinhalte, dass auch die Naturschutzprüfung nach dem Artenschutzgesetz ausgeschlossen werde, zu der die Prüfung der Ansiedlung des Rotmilans gehöre.
Herr Arnusch begrüßt eine schriftliche Darlegung der Verwaltung, um den Prozess bestmöglich begleiten zu können.
Anlagen zur Vorlage
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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51,2 kB
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