15.09.2021 - 1.2 Information über die Änderung des BauGB-Ausführ...

Beschluss:
zur Kenntnis genommen
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Wortprotokoll

Frau Freund fragt nach dem Paragraphen aus der Mitteilung und ob es hier ausschließlich um eine Aufhebung der Privilegierung von Windanlagen gehe und dies nur im unbeplanten Außenbereich gelte. Und ob dies im Umkehrschluss bedeute, dass die Aufstellung von Windenergieanlagen in Bebauungsplänen auch mit geringen Abständen möglich sei und dies einen gültigen Flächennutzungsplan voraussetze.

 

Herr Dr. Stückemann erklärt, dass es grundsätzlich richtig sei, dass im Rahmen der Bauleitplanung auch geringere Abstände festgelegt werden können. In Hagen gebe es keinen rechtswirksamen Flächennutzungsplan mit festgesetzten Konzentrationszonen für Windkraftanlagen. Vor dem Hintergrund, dass ein Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan herzuleiten sei, sei dies für Hagen theoretischer Natur.

 

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