25.11.2021 - 8 Anfragen nach § 18 Geschäftsordnung
Grunddaten
- TOP:
- Ö 8
- Gremium:
- Bezirksvertretung Hohenlimburg
- Datum:
- Do., 25.11.2021
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 15:05
- Anlass:
- normale Sitzung
Wortprotokoll
Zusammenfassung des Diskussionsergebnisses:
Frau Peuler-Kampe stellt die Frage, ob das Teilstück der Henkhauser Straße, die von der Elseyer Straße abzweigt, als 30-Zone ausgewiesen werden könne. Dieser Teil von circa 500 Metern erlaube zur Zeit eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, bevor die 30-Zone beginne.
Herr Krippner bezieht sich auf die Antwort der Verwaltung zu seiner nach § 18 GeschO gestellten Frage vom 30.09.2021, warum die Beschilderung zur Sperrung der Autobahnauffahrt zur A46 erst kurz vor dieser installiert worden sei.
Er möchte wissen, ob der Verkehrsabteilung bekannt sei, dass es an dieser Stelle immer wieder zu sehr brenzligen bzw. unfallnahen Situationen beim Einfädeln komme und bitte um eine nachträglich zusätzliche Stellungnahme zu dieser Frage.
Herr Schmidt fragt, warum auf dem Parkplatz des Erich-Berlet-Stadions einige Ladungen mit Erdreich, vermutlich aus den Hochwassergebieten, abgeladen worden seien. Insbesondere möchte er wissen, ob es sich um kontaminiertes Material handele, von dem Gefahren ausgehen könnten und wie lange das Erdreich dort verbleiben solle.
Außerdem stellt er die Frage, warum in der Hohenlimburger Innenstadt am Neuen Marktplatz, Gaußstr. Ecke Grünrockstr. das Kopfsteinpflaster einer Baustellen-Fläche entfernt und hinterher lediglich mit einer Teerdecke versehen worden sei. Er möchte wissen, ob die Fläche wieder mit Kopfsteinpflaster versehen werde.
Frau Bekaan antwortet, dass es sich bei der Baumaßnahme auf dem Neuen Marktplatz um einen Energieversorgerauftrag gehandelt habe. Die Wiederherstellung der Fläche mit Kopfsteinpflaster sei für das Frühjahr 2022 geplant.
Herr Eisermann möchte wissen, wer für die Aufhängung der Hinweisschilder für die Neuapostolische Kirche verantwortlich sei, da andere Gotteshäuser nicht durch Hinweisschilder kenntlich gemacht seien.
Herr Schmidt antwortet, dass die Kosten für die Aufhängung nach seinem Kenntnisstand von der Kirchengemeinde selbst getragen worden seien und eine Genehmigung zur Aufhängung aus diesem Grund erteilt worden sei.
Herr Eisermann formuliert seine Frage, ob Kirchengemeinden Hinweisschilder aufhängen dürfen, wenn sie auch die Kosten dafür selbst tragen.
Herr Eisermann sagt eine Weiterleitung der nicht beantworteten Fragen an die Fachverwaltung zur Beantwortung zu.
