- 7.3 Endgültige Einziehung eines Teils der Corbacher...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Beschlussvorschlag

Die Bezirksvertretung Haspe beschließt gemäß § 7 Abs. 2 des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NRW S. 1028 / SGV NRW 91) aus Gründen des öffentlichen Wohles die

 

endgültige Einziehung eines Teils der Corbacher Straße (Stellplätze für KiTa Markanaplatz).

 

Die Verkehrsfläche umfasst das Grundstück Gemarkung Haspe, Flur 21, Teil aus Flurstück 194 mit einer Größe von ca. 103 m².

Die einzuziehende Verkehrsfläche ist in dem im Sitzungssaal aufgehängten Lageplan markiert.

Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.

 

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Anlagen zur Vorlage