18.10.2005 - 3 Anfrage Bündnis 90/Die Grünen gem. § 6 III Gesc...

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Wortprotokoll

Zusammenfassung des Diskussionsergebnisses:

 

Herr Halbeisen erläutert den vorliegenden Antrag.

 

Herr Steuber setzt den Ausführungen von Herrn Halbeisen entgegen, dass seine Sorge,  den SGB II-Empfängern könne der Strom abstellt werden, nicht begründet sei.

Zum Einen gebe es eine Rechtsgrundlage im SGB XII, die die Stadt Hagen auch nach dem 31.12.2004 in den Stand setze, Ansprüche in besonderen Fällen darzustellen und eine Leistung zu bewilligen. Es wurden auch Haushaltsmittel dafür vom Rat der Stadt Hagen eingestellt. Hierfür stünden je nach Sachlage die Instrumente Beihilfe oder Darlehen zur Verfügung.

Weiterhin möchte Herr Steuber auf ein neueres Urteil des Landessozialgerichtes hinweisen, das davon ausgehe, dass eine Sperrung der Stromzufuhr auch bei rückständigen Entgelten nicht dem geltenden Recht entspreche.

Dies sei eine radikale Umkehr. Die Stadt Hagen sei als Anteilseigner auch verpflichtet, auf diese Praxis Einfluß zu nehmen. Man sei derzeit dabei, dies im Vorfeld erst einmal zu überlegen und im Gespräch vorwärts zu bringen.       

 

Herr Halbeisen würde in diesem Zusammenhang gern wissen, wie sich denn die Schnittstelle zwischen Arge und Fachbereich gestalte. Wie offensiv würde denn dann in der Arge beraten?

Weiterhin fragt er bezugnehmend auf die Ausführungen von Herrn Steuber, ob mit dem Wort “Anteilseigner” die Stadt Hagen als Aktionär der Mark E gemeint sei.

 

Dr Schmidt bejaht die letztere Frage und teilt mit, dass er gestern einen Brief an die Mark E unterschrieben habe, in dem dieses Urteil kurz skizziert und in Kopie beigefügt worden sei und er ginge davon aus, dass die Mark E darauf in Kürze reagieren werde.  

 

Frau Schmieta nimmt Bezug auf die erste Frage von Herrn Halbeisen und berichtet, dass man sich zusammen mit dem Fachbereich um eine pragmatische Lösung bemüht habe, die die Schnittstelle sehr klar definiere. Wenn ein Betroffener mit einer rückständigen Forderung käme, zu einem Zeitpunkt, zu dem er noch mit Energie versorgt sei, dann sei die Arge dafür zuständig, sich darum zu kümmern, was mit diesem Rückstand passiere. Die Arge habe auch im SGB II die Möglichkeit, nach § 23 Abs.1 eine solche einmalige Leistung darlehensweise zu erbringen.

Komme der SGB II-Empfänger erst zu einem Zeitpunkt, zu dem der Strom schon gesperrt sei, dann sei es eine der Obdachlosigkeit vergleichbare Notlage und dann sei der Fachbereich nach § 34 SGB XII zuständig.

 

Herr Halbeisen wirft ein, dass nach dem SGB II nur die Möglichkeit eines Darlehens gegeben sei, während nach dem SGB XII auch die Möglichkeit der Gewährung einer Beihilfe bestünde.

Seiner Meinung nach führe die Pauschalierung nach dem SGB II in eine Schuldenfalle hinein. Sein Anliegen sei es daher, möglichst vielen Bedürftigen eine Beihilfe nach

SGB XII zukommen zu lassen. 

 

Frau Schmieta weist  in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es sich um Bundesmittel handele, wenn der Fall nach § 23 Abs. 1 SGB II abgewickelt würde.

Wenn es nach § 34 SGB XII abgewickelt würde, handele es sich um kommunale Mittel.

Herr Stüwe ergänzt die Ausführungen dahingehend, dass es auch der Stadt üblich sei, bei Energierückständen  Darlehen zu gewähren und keine Beihilfen. Es müsse eine Gleichbehandlung geben und es könne nicht sein, dass jemand besser gestellt würde, der lange genug warte, bis es zur Stromsperre käme. Man verfahre im Gleichklang mit der Arge. Zur Zeit sei ein deutlicher Anstieg bei den Ausgaben, die sich auf den Bereich der Energiekostenrückstandsübernahmen bezögen, zu verzeichnen. Man gebe im Moment mehr als doppelt soviel aus wie im letzten Jahr.

 

Herr Dücker fragt nach, wie die  Festsetzungen  der sogenannten festen Zuschüsse bei Energiekosten angeglichen würden und wann dies zum letzten Mal geschehen sei.

 

Herr Steuber antwortet darauf, sie seien am 1. Juli zum letzten Mal angeglichen worden und man habe angekündigt, sie zum Ende dieses Jahres erneut fortzuschreiben aufgrund der bestehenden Diskussion um gestiegene Energiepreise. Für den Fall, dass es Änderungsbedarf gebe, werde man sie zum 1. Januar 2006 erneut festsetzen.

Man sei derzeit in der Lage, alle Fälle abzuwickeln auch ohne einen solchen Antrag.

Er bittet, nochmals zu bedenken, dass es möglicherweise ein falscher Appell denen gegenüber wäre, die derzeit sehr sparsam mit Energie gewirtschaftet hätten und sich nach dem Level gerichtet hätten.

 

Daraufhin zieht Herr Halbeisen den Antrag zurück.

 

Frau Machatschek bittet die Verwaltung, den Sozialausschuss  auf dem Laufenden zu halten und zur nächsten Sitzung einen umfassenden Sachstandsbericht vorzulegen, der unter Zugrundelegung  der verschiedenen Energiearten die Möglichkeiten der einmaligen Beihilfegewährung / Darlehen  aufzeigt.

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