18.10.2005 - 3 Anfrage Bündnis 90/Die Grünen gem. § 6 III Gesc...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 3
- Sitzung:
-
Sitzung des Sozialausschusses
- Datum:
- Di., 18.10.2005
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 16:00
- Anlass:
- normale Sitzung
Wortprotokoll
Zusammenfassung des
Diskussionsergebnisses:
Herr Halbeisen erläutert den
vorliegenden Antrag.
Herr Steuber setzt den
Ausführungen von Herrn Halbeisen entgegen, dass seine Sorge, den SGB II-Empfängern könne der Strom
abstellt werden, nicht begründet sei.
Zum Einen gebe es eine Rechtsgrundlage
im SGB XII, die die Stadt Hagen auch nach dem 31.12.2004 in den Stand setze,
Ansprüche in besonderen Fällen darzustellen und eine Leistung zu bewilligen. Es
wurden auch Haushaltsmittel dafür vom Rat der Stadt Hagen eingestellt. Hierfür
stünden je nach Sachlage die Instrumente Beihilfe oder Darlehen zur Verfügung.
Weiterhin möchte Herr Steuber auf ein
neueres Urteil des Landessozialgerichtes hinweisen, das davon ausgehe, dass
eine Sperrung der Stromzufuhr auch bei rückständigen Entgelten nicht dem
geltenden Recht entspreche.
Dies sei eine radikale Umkehr. Die
Stadt Hagen sei als Anteilseigner auch verpflichtet, auf diese Praxis Einfluß
zu nehmen. Man sei derzeit dabei, dies im Vorfeld erst einmal zu überlegen und
im Gespräch vorwärts zu bringen.
Herr Halbeisen würde in
diesem Zusammenhang gern wissen, wie sich denn die Schnittstelle zwischen Arge
und Fachbereich gestalte. Wie offensiv würde denn dann in der Arge beraten?
Weiterhin fragt er bezugnehmend auf
die Ausführungen von Herrn Steuber, ob mit dem Wort Anteilseigner die Stadt
Hagen als Aktionär der Mark E gemeint sei.
Dr Schmidt bejaht die
letztere Frage und teilt mit, dass er gestern einen Brief an die Mark E
unterschrieben habe, in dem dieses Urteil kurz skizziert und in Kopie beigefügt
worden sei und er ginge davon aus, dass die Mark E darauf in Kürze reagieren
werde.
Frau Schmieta nimmt Bezug
auf die erste Frage von Herrn Halbeisen und berichtet, dass man sich zusammen
mit dem Fachbereich um eine pragmatische Lösung bemüht habe, die die
Schnittstelle sehr klar definiere. Wenn ein Betroffener mit einer rückständigen
Forderung käme, zu einem Zeitpunkt, zu dem er noch mit Energie versorgt sei,
dann sei die Arge dafür zuständig, sich darum zu kümmern, was mit diesem
Rückstand passiere. Die Arge habe auch im SGB II die Möglichkeit, nach § 23
Abs.1 eine solche einmalige Leistung darlehensweise zu erbringen.
Komme der SGB II-Empfänger erst zu
einem Zeitpunkt, zu dem der Strom schon gesperrt sei, dann sei es eine der
Obdachlosigkeit vergleichbare Notlage und dann sei der Fachbereich nach § 34
SGB XII zuständig.
Herr Halbeisen wirft ein,
dass nach dem SGB II nur die Möglichkeit eines Darlehens gegeben sei, während
nach dem SGB XII auch die Möglichkeit der Gewährung einer Beihilfe bestünde.
Seiner Meinung nach führe die
Pauschalierung nach dem SGB II in eine Schuldenfalle hinein. Sein Anliegen sei
es daher, möglichst vielen Bedürftigen eine Beihilfe nach
SGB XII zukommen zu lassen.
Frau Schmieta weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es
sich um Bundesmittel handele, wenn der Fall nach § 23 Abs. 1 SGB II abgewickelt
würde.
Wenn es nach § 34 SGB XII abgewickelt
würde, handele es sich um kommunale Mittel.
Herr Stüwe ergänzt die
Ausführungen dahingehend, dass es auch der Stadt üblich sei, bei
Energierückständen Darlehen zu gewähren
und keine Beihilfen. Es müsse eine Gleichbehandlung geben und es könne nicht
sein, dass jemand besser gestellt würde, der lange genug warte, bis es zur
Stromsperre käme. Man verfahre im Gleichklang mit der Arge. Zur Zeit sei ein
deutlicher Anstieg bei den Ausgaben, die sich auf den Bereich der
Energiekostenrückstandsübernahmen bezögen, zu verzeichnen. Man gebe im Moment
mehr als doppelt soviel aus wie im letzten Jahr.
Herr Dücker fragt nach,
wie die Festsetzungen der sogenannten festen Zuschüsse bei
Energiekosten angeglichen würden und wann dies zum letzten Mal geschehen sei.
Herr Steuber antwortet
darauf, sie seien am 1. Juli zum letzten Mal angeglichen worden und man habe
angekündigt, sie zum Ende dieses Jahres erneut fortzuschreiben aufgrund der
bestehenden Diskussion um gestiegene Energiepreise. Für den Fall, dass es
Änderungsbedarf gebe, werde man sie zum 1. Januar 2006 erneut festsetzen.
Man sei derzeit in der Lage, alle
Fälle abzuwickeln auch ohne einen solchen Antrag.
Er bittet, nochmals zu bedenken, dass
es möglicherweise ein falscher Appell denen gegenüber wäre, die derzeit sehr
sparsam mit Energie gewirtschaftet hätten und sich nach dem Level gerichtet
hätten.
Daraufhin zieht Herr Halbeisen den
Antrag zurück.
Frau Machatschek bittet die
Verwaltung, den Sozialausschuss auf dem
Laufenden zu halten und zur nächsten Sitzung einen umfassenden
Sachstandsbericht vorzulegen, der unter Zugrundelegung der verschiedenen Energiearten die
Möglichkeiten der einmaligen Beihilfegewährung / Darlehen aufzeigt.
