23.09.2021 - 6.13 Vorprüfung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehre...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Oberbürgermeister Schulz führt kurz in den Tagesordnungspunkt ein und betont, dass die rechtliche Würdigung ergeben hat, dass das Bürgerbegehren unzulässig ist. Es handelt sich dabei nicht um eine politische, sondern um eine rechtlich bindende Entscheidung.

 

Herr Morgenthal nimmt Stellung zu dem Sachantrag der Ratsgruppe Bürger für Hohenlimburg (Anlage 3). Er kritisiert Herrn Schmidt für den eingereichten Antrag scharf, da ihm seiner Meinung nach in diesem unterstellt wird, dass die angeführte Rechtsprechung nicht existiere. Er betont, dass dem mitnichten so ist.

Ziel der Verwaltungsvorlage ist es, den Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern in möglichst einfacher Form die komplizierte Rechtsauslegung darzustellen. Sollte es zukünftig gewünscht sein, würde er selbstverständlich die juristischen Ausarbeitungen umfangreicher, inklusive juristischer Literatur, gestalten.

Bei den genannten Rechtsprechungen handelt es sich um zwei Urteile des OVG Münsters; einmal vom 23.04.2002 mit dem Aktenzeichen 15 A 5594/00 und vom 07.10.2020 mit dem Aktenzeichen 15 A 2927/18.

Ein Bürgerbegehren ist ein streng formales Verfahren, mit welchem die Antragsteller ein Verwaltungsverfahren in Gang setzen. Dies unterscheidet sich grundlegend von einer informellen Unterschriftensammlung. Daher muss die Begründung des Bürgerbegehrens auch juristisch einwandfrei sein. Die Vermengung von Tatsachen und persönlichen Meinungen ist in der Begründung unter allen Umständen zu vermeiden. Er zitiert aus dem zuerst genannten OVG-Urteil.

Seiner Meinung nach sollten diese Entscheidung allen, die sich beruflich mit Bürgerbegehren auseinandersetzen, bekannt sein. Auf Hilfestellungen wurden die Antragsteller in einem Gespräch hingewiesen.

Er empfiehlt dem Rat der Stadt Hagen, den Sachantrag der Ratsgruppe Bürger für Hohenlimburg abzulehnen.

 

Frau Ebenfeld erläutert als Vertretungsberechtigte des Bürgerbegehrens zum Erhalt des Richard-Römer-Lennebades, warum auch künftig der Betrieb des Hallenbades gewünscht ist. Dabei erläutert sie ausführlich die Historie der Planungen und Diskussionen, die im Ratsbeschluss vom 24.06.2021 mündeten. Weiter führt sie die Begründung des eingereichten Bürgerbegehrens aus.

Sie stellt fest, dass es sich in der Beurteilung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens um eine gebundene Entscheidung handelt und kein Ermessensspielraum des Rates vorliegt. Sie kritisiert, dass dieser Ermessenspielraum von der Verwaltung konstruiert werden soll, um die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens zu begründen.

Weiter führt sie aus, dass die Verwaltungsvorlage grobe Fehler enthält, da zwischenzeitlich vom „Freibad Lennebad“ gesprochen wird. Ebenso sei bei der Kostenschätzung nicht erwähnt, dass es sich um den schlechtest möglichen Fall handelt. Sie bittet abschließend darum, der Verwaltungsvorlage nicht zu entsprechen und dem Bürgerbegehren eine Chance zu geben.

 

Herr F. Schmidt stellt klar, dass er Herrn Morgenthal nichts unterstelle. Das Rechtsamt arbeitet sich genauso wie die beauftragte Rechtsanwältin und er selbst an juristischen Formalien ab.

Er kritisiert, dass das Ergebnis der Verwaltungsvorlage durch ein externes Gutachten bestätigt sein solle, dieses aber weder zur Verfügung gestellt, noch der Verfasser bekannt gegeben wurde. Ebenso kritisiert er die fehlenden Informationen zum Aktenzeichen, da so nicht nachvollziehbar ist, welches Urteil gemeint ist.

Weiter kritisiert er, dass der Verwaltung Belege dazu fehlen, dass das Freibad Henkhausen wirklich für eine Teilüberdachung zur Verfügung steht und dass die geänderte Planung mit dem Fördergeber abgestimmt wurde.

In seinen weiteren Ausführungen erläutert Herr Schmidt anhand des Urteils OVG NRW 15 A 5594/00 den Begriff „unwahre Tatsachenbehauptung“. Darin ging es darum, dass in der Begründung ein Ratsbeschluss genannt wurde, der nachweislich nicht existiert. Das ist seiner Meinung nach eine falsche Tatsachenbehauptung, die sich verifizieren lässt. Wertungen, Schlussfolgerungen und Erwartungen sind dem gegenüber nicht für eine Unzulässigkeit anzuführen.

Er hält die Beschlussvorlage für unzulänglich, da diese durchgängig von einem Freibad spricht und nicht von einem Hallenbad.

Er plädiert dafür, dem Bürgerbegehren zuzustimmen.

 

Herr Eiche erläutert, dass es in dieser Vorlage ausschließlich um juristische Zulassungsvoraussetzungen geht. Aufgrund der schwierigen Ausgangslage und gegenteiligen Argumentationen wird sich Herr Eiche hierzu enthalten.

 

Herr Dr. Bücker fragt nach, wie das Verfahren weitergeht, wenn sich der Rat, entgegen der Empfehlung des Rechtsamtes, für eine Zulässigkeit des Bürgerbegehrens ausspricht. Er möchte wissen, ob der Beschluss dann durch den Oberbürgermeister beanstandet werden wird.

Herr Dr. Bücker muss für sich zwischen dem auch durch ihn vertretenen Ratsbeschluss und der Abfrage des Bürgerwillens abwägen.

 

Herr Oberbürgermeister Schulz erläutert, dass eine Entscheidung über eine Beanstandung eines Ratsbeschlusses erst nach Beschlussfassung erfolgt.

Weiter führt er aus, dass es mit Teilen des Verwaltungsvorstandes und mit dem gesamten Vereinsvorstandes des Hohenlimburger Schwimmvereins einen intensiven und konstruktiven Dialog gegeben hat. Ziel dieses Gesprächs war es, sich auf einen Letter of Intent zu einigen. Dieser befindet sich in der finalen Abstimmung.

 

Herr Morgenthal stellt klar, dass auf Bitten das von der Verwaltung in Auftrag gegebene Gutachten selbstverständlich zur Verfügung gestellt wird. Der Verfasser ist eine bundesweit tätige Kanzlei, zu deren Mandanten schwerpunktmäßig öffentliche Einrichtungen und Behörden gehören. Die verfassende Anwältin ist Fachanwältin für Verwaltungsrecht und insbesondere im Bereich des Kommunal- und des Kommunalverfassungsrechts tätig.

 

Herr Oberbürgermeister Schulz bestätigt, dass es der Auftrag an das Rechtsamt war, die Informationen bei alles Komplexität für einen Beratungsgang verständlich aufzubereiten.

 

Herr F. Schmidt ist der Meinung, dass die Ratsmitglieder keine gesonderte Rücksichtnahme bei der Vorlagenerstellung benötigen.

Er habe Herrn Morgenthal am 13.09.2021 auf eine erste Einschätzung angesprochen, die aber noch nicht feststand. Weitere Informationen habe Herr Schmidt vor Veröffentlichung der Vorlage nicht erhalten.

Auch nach den Ergänzungen von Herrn Morgenthal kennt der Rat die Kanzlei oder die Anwältin aber immer noch nicht.

Er merkt an, dass eine Mitgliederversammlung des Hohenlimburger Schwimmvereins dem Letter of Intent zustimmen muss. Eine dafür benötigte Mitgliederversammlung sei aber noch nicht terminiert.

Die Ergebnisse einer stattgefunden Mitgliederbefragung des Hohenlimburg Schwimmvereins, ob diese die Teilüberdachung wünschen, wurde bisher nicht veröffentlicht. Herr Schmidt kenne aber die Ergebnisse und die Ablehnung läge im Bereich von 90 %.

 

Frau Köppen ist sich aufgrund des Sachantrags der Bürger für Hohenlimburg nicht sicher, welche Ansicht die richtige ist. Daher wird sie sich enthalten. Der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen ist Bürgerbeteiligung sehr wichtig.

 

Herr Eiche möchte nochmals die Folgen, falls dem Antrag der Ratsgruppe Bürger für Hohenlimburg gefolgt werden würde, dargestellt bekommen.

 

Herr Morgenthal erwidert, dass dazu Ausführungen in der Verwaltungsvorlage zu finden sind. Es muss heute über eine Rechtsfrage entschieden werden, wozu die Verwaltung einen Vorschlag unterbreitet hat. Für diese Entscheidung existiert kein Ermessensspielraum, da man sich auf der Tatbestandsebene befindet.

Sollte der Rat der Stadt Hagen sich gegen den Beschlussvorschlag aussprechen, müsste im Anschluss an die Sitzung die Beanstandung des Beschlusses geprüft werden. Der Oberbürgermeister hat eine Beanstandungspflicht bei Beschlüssen, die gegen geltendes Recht verstoßen. Ein unzulässiges Bürgerbegehren als zulässig zu bescheiden spricht aus Sicht von Herrn Morgenthal für eine Beanstandung. Eine Beanstandungspflicht käme also, vorbehaltlich einer Prüfung, durchaus in Betracht.

 

Herr Arlt ergänzt, dass die Prüfung der Verwaltung unpolitisch ist. Es wurden keine Inhalte bewertet, sondern lediglich die Frage betrachtet, ob das Bürgerbegehren in der Form zulässig ist oder nicht.

Herr Arlt stellt zu den Ausführungen von Herrn Schmidt zu dem von ihm genannten OVG Urteil klar, dass das OVG einen Einzelfall betrachtet hat, der offensichtlich war. Die Gemengelage im vorliegenden Fall ist schwieriger. Hier geht es nicht darum, wie der Verfasser die Aussagen meint, sondern wie sie durch einen objektiven Betrachter wahrgenommen werden.

Es muss strikt die Diskussion zwischen der rechtlichen Zulässigkeit und dem politischen Willen in der Sache getrennt werden.

Herr Arlt teilt abschließend mit, dass zwei weitere Bürgerbegehren eingereicht wurden, die beide identisch lauten, aber eine gesonderte Begründung haben.

 

Herr Oberbürgermeister Schulz teilt mit, dass die von der Ratsgruppe Bürger für Hohenlimburg beauftragte Anwältin Frau Buschner Fachanwältin für Arbeits- und Versicherungsrecht ist.

 

Herr Morgenthal teilt mit, dass die von der Verwaltung beauftragte Kanzlei die BRANDI Rechtsanwälte ist und die beauftragte Anwältin Frau Deifuß-Kruse heißt.

 

Herr Hentschel schlägt vor, dem Sachantrag der Ratsgruppe Bürger für Hohenlimburg zuzustimmen. Sollte diese Entscheidung nicht rechtmäßig sein, würde der Oberbürgermeister den Beschluss anschließend beanstanden. Damit würde der Rat der Stadt Hagen ohne Risiko handeln.

Er fragt, wie verlässlich die Aussage von Herrn Oberbürgermeister Schulz ist, dass die Verhandlungen mit dem Hohenlimburger Schwimmverein kurz vor dem Abschluss stehen. Der Vorsitzende des Hohenlimburger Schwimmvereins habe im gesamten Verfahren schon einmal seine Meinung grundlegend geändert.

 

Herr Oberbürgermeister Schulz macht deutlich, dass nach der Rechtsauffassung des Rechtamts und der externen eingeschalteten Kanzlei eine gebundene Entscheidung ohne Ermessensspielraum vorliegt, wonach das Bürgerbegehren unzulässig ist. Seiner Ansicht nach darf der Rat nicht bewusst rechtswidrig entscheiden und die Beanstandungspflicht des Oberbürgermeisters als Korrekturmöglichkeit nutzen. Er empfindet dies als ein eigentümliches Verständnis der von den Bürgerinnen und Bürgern übertragenen Mandate.

Er kritisiert, dass sich die Diskussion um die Inhalte des Bürgerbegehrens dreht, diese aber für die Entscheidung nicht relevant sind.

 

Herr Geitz möchte wissen, ob bei der Feststellung der Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens für Herrn Schmidt die Möglichkeit bestehe, ein neues Bürgerbegehren einzureichen.

 

Herr Oberbürgermeister Schulz bejaht dies.

 

Herr Klepper ist der Meinung, dass alle Argumente ausgetauscht sind. Die CDU-Fraktion wird der Verwaltungsvorlage zustimmen.

 

Herr König weist darauf hin, dass der Rat der Stadt Hagen das Sanierungsmodell mit großer Mehrheit beschlossen hat und er sieht keine Veranlassung dafür, dieses Modell auf anderem Wege wieder zu gefährden. Vor allem dann nicht, wenn die Rechtslage so eindeutig ist.

Er weist darauf hin, dass der Rat die repräsentative Demokratie darstellt und für die Mehrheit der Bevölkerung spricht und nicht nur einzelne Interessensgruppe im Auge hat.

 

Herr Arnusch wiederholt, dass es nicht feststeht, dass das Freibad Henkhausen gemäß dem Ratsbeschluss umgebaut werden wird. Dafür sind noch viele Entscheidungen der Beteiligten zu treffen.

Er bittet Herrn Morgenthal darum, zukünftig in Vorlagen die Aktenzeichen mit anzugeben. Es ist die Pflicht der Verwaltung, alle relevanten Informationen für eine Beratung zur Verfügung zu stellen.

Seiner Meinung nach ist nicht eindeutig geklärt, welche der beiden vorliegenden Rechtsauffassungen die richtige ist.

 

Herr Oberbürgermeister Schulz stellt klar, dass es die Pflicht der Verwaltung ist, verständliche, nachvollziehbare und argumentativ plausible Beschlussvorlagen zu erstellen. Dies ist aus seiner Sicht bei der vorliegenden Vorlage auch der Fall.

 

Herr F. Schmidt kritisiert, dass er die von Herrn Morgenthal heute zur Verfügung gestellten Informationen nicht mehr in seine Entscheidungsfindung einfließen lassen kann.

Der Gesetzgeber sieht die direkte Bürgerbeteiligung in wichtigen Anliegen von Bürgerinnen und Bürgern vor und diese sollte ernst genommen werden.

 

Herr Hentschel kritisiert die von Herrn Oberbürgermeister Schulz ihm gegenüber getätigte Aussage. Er kann nicht wissen, welche der beiden vorliegenden Rechtsaufassung die richtige ist.

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Beschluss:

 

Der Rat der Stadt Hagen stellt auf den Vorprüfungsantrag vom 12.08.2021 die Unzulässigkeit des beabsichtigten Bürgerbegehrens fest.

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Abstimmungsergebnis:

 

 

Ja

Nein

Enthaltung

OB

1

 

 

CDU

14

 

 

SPD

10

 

 

Bündnis 90/ Die Grünen

3

 

4

AfD

 

 

3

Hagen Aktiv

 

4

 

FDP

2

 

 

Bürger für Hohenlimburg

 

2

 

Die Linke

 

2

 

HAK

 

2

 

Die PARTEI

 

1

 

 

 

X

 Mit Mehrheit beschlossen

 

Dafür:

30

Dagegen:

11

Enthaltungen:

7

 

 

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Anlagen zur Vorlage

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Anlagen