24.06.2021 - 6.21 Anträge von Firmen auf Stundung von Gewerbesteu...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

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Beschluss:

 

1. Der Bericht der Verwaltung über die im Zuge der Coronaepidemie vereinfachte Stundung von Steuern aufgrund der Ratsbeschlüsse vom 26.03.2020, 25.06.2020 und vom 10.12.2020 wird zur Kenntnis genommen.

 

2. Die seit dem 26.03.2020 eingeführten Regelungen für Steuerstundungen bleiben bestehen. Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Gewerbesteuerpflichtige können bis zum 30.09.2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Gewerbesteuern im erleichterten Stundungsverfahren sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen stellen. Diese Anträge sollen nicht deshalb abgelehnt werden, weil die Steuerpflichtigen die Schäden nicht im Einzelnen nachweisen können. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel gem. § 234 Absatz 2 Abgabenordnung wegen Unbilligkeit verzichtet werden. Die Stundungen sollen maximal bis zum 31.12.2021, wenn möglich jedoch nur für 3 Monate mit Verlängerungsoption ausgesprochen werden. Anträgen auf Stundung von Vergnügungssteuern soll unter den gleichen Voraussetzungen entsprochen werden.

 

3. Der Kämmerer wird bis zum 31.12.2021 ermächtigt, abweichend von den „Richtlinien über die Zuständigkeit bei Erlass, Niederschlagung und Stundung von Forderungen der Stadt Hagen (lt. Ratsbeschluss vom 22.02.2007)“ über die Stundung von Steuerforderungen auch über 180.000 € zu entscheiden. 

 

4. Falls der Bundesminister für Finanzen ergänzend zu seinem Erlass vom 18.03.2021 zur Corona begünstigten Stundung von Steuern eine Verlängerung verfügt, verlängern sich die Beschlüsse unter 1. bis 3. ohne erneute Beschlussfassung durch den Rat um den gleichen Zeitraum.

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Abstimmungsergebnis:

 

X

 Einstimmig beschlossen