18.11.2020 - 9.5 Satzung über Festlegung des im Zusammenhang beb...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 9.5
- Gremium:
- Bezirksvertretung Hagen-Nord
- Datum:
- Mi., 18.11.2020
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 16:00
- Anlass:
- normale Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Nathanael Stolte
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Wortprotokoll
Herr Kohaupt zeigt sich irritiert darüber, dass man eine aus dem Jahre 1984 beschlossene Satzung einfach aufheben möchte. Er vertritt die Auffassung, dass davon alle nachfolgenden Satzungen, die irgendwann in der gleichen Art und Weise beschlossen worden seien, folgen müssten. Wichtig sei es, zu wissen, welche Auswirkungen das auf Bauverfahren und inwieweit das in die weitere Beratung einfließen würde. Herr Kohaupt merkt an, dass die Fachverwaltung von der rechtlichen Bewertung her etwas nachgebessert habe, dies habe jedoch nicht zur allgemeinen Verständlichkeit beigetragen.
Frau Roth entgegnet, dass in der Sitzung vor der Sommerpause die Vorlage schon in der BV-Nord zur Beratung vorgelegen und sie seinerzeit bereits darüber berichtet habe , dass es Gespräche zwischen der Stadt Hagen und der Bezirksregierung diesbezüglich gegeben habe. Die Bezirksregierung seinerzeit als Genehmigungsbehörde mittgeilt, dass das diese Satzung rechtlich nicht standhält und hatte der Stadt Hagen die Aufhebung der Satzung empfohlen.
Dementsprechend sei die Verwaltung dieser Empfehlung gefolgt.
Daraus resultiere, dass in diesem Fall und für zukünftige Planungen diese nicht mehr auf Rechtsgrundlage dieser Satzung erfolgen könnten.
Das bedeute nicht, dass zukünftige Bauvorhaben ausgeschlossen seien, es müsse nur eine neue Rechtsgrundlage geschaffen werden, z.B. in Form eines allgemeinen Bebauungsplanes oder eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. Diese Satzung- und dazu diene dieses Aufhebungsverfahren- könne nicht mehr für zukünftige Bauverfahren als Rechtsgrundlage herangezogen werden.
Herr Kohaupt merkt an, dass nach Aussage von Frau Roth die entscheidenden
Gremien die vorhandene Satzung aufheben müssten.
Herr Hennemann möchte wissen, ob er Frau Roth richtig verstanden habe. Aus ihren Ausführungen würde sich ergeben, dass für die Investoren bezüglich zukünftiger Bauvorhaben eine hohe Unsicherheit entstehen würde. Das Problem sei, dass ein Investor auf eine Satzung, die aus den vorhergehenden Jahren stamme, vertraue. Bei einer Rechtsprechung im Nachhinein, könnten plötzlich Bauvorhaben kippen.
Frau Roth geht auf die Bedenken von Herrn Hennemann ausführlich ein und teilt mit, dass sie die Rechtslage etwas anders sehe. Sie sehe jetzt eine Rechtsungültigkeit und schwierige Lage des Bauvorhabens. Man befinde sich jetzt in einer unsicheren Situation. Dieses beibehalten zu wollen, wäre unklug. Um das Bauvorhaben voranzutreiben müsse dies gerichtlich geklärt werden. Bei einer Klage oder eines Konfliktfalls zwischen dem Investor und den Bürgern sei die Situation von der Rechtslage
unsicher.
Wenn die Satzung aufgehoben und neues Recht geschaffen würde, wäre es für die Investoren einfacher und sicherer ihre Bauvorhaben auf einer rechtsgültigen Satzung durchzuführen.
Frau Panzer möchte wissen, ob es in diesem Fall einen Interessenten gibt, der jetzt zeitnah dort bauen möchte. Sie äußert die Vermutung, dass durch eine Bauvoranfrage für dieses Projekt aufgefallen sei, dass die Satzung veraltet sei.
Herr Kohaupt teilt mit, dass es einen Interessenten gibt. Dieser plane dort Einfamilienhäuser für Familien mit Kindern zu errichten. Aus seiner Sicht wäre das mit der nicht rechtskräftigen Satzung wahrscheinlich gar nicht aufgefallen.
Herr Rehbein vertritt die Auffassung, dass bei der Argumentationskette mit der rechtlichen Sicherheit, ein Rechtsvakuum entstehen würde. Es wäre sinnvoller gleich eine vollständige Lösung zu präsentieren, damit sie umgesetzt werden könne.
Frau Roth räumt ein, dass diese Frage schwierig zu beantworten sei. Eine Lücke entstehe in dem Sinne nicht, da es einen Interessenten gebe. Die Frage sei, was in diesem Falle überwiege: Eine Angebotsplanung in Form eines Bebauungsplanes der Aufstellung durch die Stadt zu schaffen. oder dem Investor zu überlassen, einen Vorhabenbezogenen Bebauungsplan einzuleiten. Diese rechtliche Möglichkeit sei ja vorhanden. Die Stadt würde jetzt im Zuge der Aufhebung der Satzung nicht zwingend eine Angebotsplanung in Form eines Bebauungsplanes machen, da andere Vorhaben innerhalb des Stadtgebietes als vorrangig anzusehen seien.
Ein Rechtsvakuum sehe sie nicht . Alles was entwickelt worden sei, sei rechtskonform und alles was zukünftig realisiert würde, wäre rechtlich gesichert.
Herr Hennemann fragt nach, ob er es richtig verstanden habe, dass eigentlich keine Notwendigkeit bestehe, die Satzung aufzuheben. Wenn der Investor keinen neuen Bebauungsplan stellt, würde auch nichts passieren. Wäre dann ja immer noch früh genug den Aufhebungsbescheid zu machen, wenn der neue Bebauungsplan vorliegt. Vorher würde ja sowieso nichts passieren.
Frau Roth entgegnet, dass sich seine Fragestellung nur auf den einen Investor beziehe. Sie gibt zu bedenken, dass es ja möglicherweise auch noch ganz andere Interessen in dem Baugebiet gebe. Da Rechtswidrigkeit des Bebauungsplanes erkannt worden sei, müsse die Verwaltung jetzt handeln.
Beschluss:
Zu a) Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Einleitung des Aufhebungsverfahrens der Satzung über Festlegung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils gemäß § 34 Abs. 2 BBauG für den Bereich „Lessingstraße/Malmkestraße“ im Vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB.
Zu b) Der Rat der Stadt Hagen beschließt gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB von der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und von der frühzeitigen Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB abzusehen.
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der Satzung über Festlegung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils gemäß § 34 Abs. 2 BBauG für den Bereich „Lessingstraße/Malmkestraße liegt im Stadtbezirk Nord, in der Gemarkung Boele, Flur 16 und umfasst die folgenden Flurstücke vollständig:
305 | 433 | 477 | 501 | 525 | 631 | 776 | 828 | 978 | 1114 |
306 | 434 | 478 | 502 | 526 | 633 | 777 | 830 | 979 | 1124 |
358 | 436 | 479 | 503 | 527 | 635 | 779 | 832 | 980 | 1128 |
359 | 437 | 480 | 504 | 528 | 636 | 780 | 833 | 981 | 1130 |
360 | 438 | 481 | 505 | 529 | 643 | 791 | 834 | 982 | 1131 |
384 | 439 | 482 | 506 | 530 | 654 | 792 | 836 | 984 | 1132 |
385 | 440 | 483 | 507 | 531 | 680 | 793 | 842 | 985 | 1137 |
387 | 441 | 484 | 508 | 532 | 681 | 796 | 844 | 1055 | 1138 |
391 | 445 | 485 | 509 | 542 | 682 | 798 | 860 | 1056 | 1055 |
398 | 446 | 486 | 510 | 559 | 683 | 799 | 861 | 1061 | 1056 |
399 | 447 | 487 | 511 | 560 | 684 | 800 | 865 | 1063 |
|
402 | 452 | 488 | 512 | 564 | 685 | 801 | 869 | 1088 |
|
418 | 453 | 489 | 513 | 565 | 686 | 802 | 870 | 1089 |
|
421 | 454 | 490 | 514 | 566 | 687 | 804 | 871 | 1090 |
|
422 | 455 | 491 | 515 | 567 | 688 | 805 | 898 | 1091 |
|
423 | 456 | 492 | 516 | 571 | 689 | 807 | 899 | 1092 |
|
424 | 457 | 493 | 517 | 572 | 735 | 808 | 900 | 1103 |
|
425 | 458 | 494 | 518 | 573 | 736 | 811 | 901 | 1105 |
|
426 | 459 | 495 | 519 | 574 | 737 | 812 | 948 | 1106 |
|
428 | 460 | 496 | 520 | 579 | 738 | 814 | 960 | 1108 |
|
429 | 461 | 497 | 521 | 580 | 740 | 823 | 974 | 1109 |
|
430 | 462 | 498 | 522 | 581 | 741 | 825 | 975 | 1110 |
|
431 | 475 | 499 | 523 | 582 | 766 | 826 | 976 | 1112 |
|
432 | 476 | 500 | 524 | 627 | 775 | 827 | 977 | 1113 |
|
und die folgenden Flurstücke teilweise:
397 | 747 | 783 | 844 | 846 | 864 | 887 | 961 | 1014 | 1025 |
Das Satzungsgebiet befindet sich entlang der Lessingstraße westlich begrenzt durch die Sonntagsstraße. Des Weiteren liegen im Geltungsbereich die Straßen Malmkestraße, Adalbert-Stifter-Straße und die Gottfried-Keller-Straße.
Die genaue Abgrenzung ist dem im Sitzungssaal ausgehängten Lageplan zu entnehmen. Dieser Lageplan im Maßstab 1:1000 ist Bestandteil des Beschlusses.
Nächster Verfahrensschritt:
Als nächster Verfahrensschritt wird die Unterrichtung der Öffentlichkeit zeitnah durchgeführt.
Beschlussfassung:
| Ja | Nein | Enthaltung |
CDU | 4 |
|
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SPD | 3 |
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Bündnis 90/ Die Grünen | 2 |
|
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AfD | 1 |
|
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Hagen Aktiv | 1 |
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| |||
x | Einstimmig beschlossen | ||
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Dafür: | 11 | ||
Dagegen: | 0 | ||
Enthaltungen: | 0 | ||
Zusatz der BV-Nord:
Zu C)
Die Verwaltung wird beauftragt, den von ihr aufgezeigten Weg einer verträglichen Innenbereichsbebauung im Rahmen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans fortzusetzen.
Anlagen zur Vorlage
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
(wie Dokument)
|
1,9 MB
|
|||
|
2
|
(wie Dokument)
|
2 MB
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