25.11.2020 - 7.4 Bebauungsplan Nr. 5/10 (620) Gewerbegebiet Wehr...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Zusammenfassung des Diskussionsergebnisses:

Herr Meier möchte wissen, warum der Bebauungsplan aufgehoben werden müsse.

 

Herr Kretschmann fragt sich, was nach Aufhebung des Planes folgen solle. Dann gebe es keine gesicherte Entwicklung mehr und es könne sich dort alles ansiedeln was nach § 34 Bau GB möglich ist, wie beispielsweise Spielhallen oder andere Vergnügungsstätten.

Gleiches gelte für die nachfolgende Vorlage 0883/2020. Aus diesem Grunde möchte er wissen, wie es danach weitergehen werde.

 

Frau Hammerschmidt erklärt dazu, dass der Grund für die damalige Aufstellung der Bebauunspläne der war, dass man die gewerblichen Flächen sichern wollte. Nach der Ermächtigungsgrundlage werde aber auf die Sicherung zentraler Versorgungsbereiche hingewiesen. Somit sei der Tenor falsch gesetzt worden. Nach Angabe des Verwaltungsgerichtes hätte in den Plänen die Sicherung des Einzelhandels aufgenommen werden müssen. Somit seien diese fehlerhaften Bebauungspläne aufzuheben. Sollten Anträge eingehen, die man aufgrund des neuen Einzelhandelkonzeptes nicht haben wolle, so würde man einen Aufstellungsbeschluss für einen neuen Bebauungsplan fassen. Demnach ein Vollverfahren durchführen um den Einzelhandel zu steuern.

 

Herr Keune ergänzt dazu, dass man ferner nicht die Kapazitäten habe, um vorausschauend Bebauungspläne einzuleiten. Darüber hinaus seien diese rechtswidrigen  Bebauungspläne aufzuheben, die ohnehin nicht angemeldet werden würden. Zudem erhalte man damit Rechtsklarheit.

 

Ohne weiterern Erörterungsbedarf lässt Herr Quardt wie folgt beschließen:  

 

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Beschluss:

Die Bezirksvertretung Hagen-Mitte empfiehlt dem Rat der Stadt Hagen folgenden Beschluss zu fassen:

 

a) Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Einleitung des Aufhebungsverfahrens für den Bebauungsplan Nr. 5/10 (620) Gewerbegebiet Wehringhauser Straße Einfacher Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB gemäß § 2 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 13 BauGB in der zurzeit gültigen Fassung.

 

b) Der Rat der Stadt Hagen beschließt gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB von der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und von der frühzeitigen Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB abzusehen.

 

Geltungsbereich:

Der Geltungsbereich des Aufhebungsverfahrens nach § 13 BauGB für den Bebauungsplan Nr. 5/10 (620) Gewerbegebiet Wehringhauser Straße umfasst den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 5/10 (620) Gewerbegebiet Wehringhauser Straße. Das Plangebiet liegt im Stadtbezirk Mitte.

 

Das Plangebiet wird im Norden durch die Ennepe und im Süden durch die Bahnhauptstrecke Hagen-Köln begrenzt. Im Westen verläuft die Grenze östlich der Rehstraße, entlang der Wehringhauser Straße und in nordwestlicher Richtung entlang der S-Bahnlinie. Im Osten reicht das Plangebiet bis zur Minervastraße, schließt die Bebauung Wehringhauser Straße 65 79 b ein und nördlich der Wehringhauser Straße die Bebauung Dieckstraße 42 und 42 a.

 

Die genaue Abgrenzung ist dem im Sitzungssaal ausgehängten Lageplan zu entnehmen. Dieser Lageplan im Maßstab 1:1000 ist Bestandteil des Beschlusses.

 

chster Verfahrensschritt:

Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs.2 i.V.m. § 13 Abs.2 Nr. 2 BauGB.

 

 

 

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Abstimmungsergebnis:

 

Ja

Nein

Enthaltung

SPD

4

 

 

CDU

4

 

 

Bündnis 90/ Die Grünen

3

 

 

AfD

2

 

 

Hagen Aktiv

1

 

 

FDP

1

 

 

Die Linke.

1

 

 

Die Partei

1

 

 

 

 

X

 Einstimmig beschlossen

 

Dafür:

17

Dagegen:

0

Enthaltungen:

0

 

 

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: https://allris.hagen.de/publicto020?SILFDNR=3517&TOLFDNR=303867&selfaction=print