27.11.2019 - 2.1.1 Auswirkungen des Urteils des Verwaltungsgericht...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Wortprotokoll

Zusammenfassung des Diskussionsergebnisses:

 

Herr Keune weist daraufhin, dass die Vorlage 1130-1/2019 zu beraten ist, die die vorherige Vorlage (1130/2019) vollständig ersetzt. Er entschuldigt die kurzfristige Ergänzungsvorlage und erläutert, dass die Stadtverwaltung Hagen sich positionieren muss zu dem Urteil des VG Arnsberg. Die Verwaltung hat formal und fristgerecht Berufung eingelegt, diese muss jedoch noch inhaltlich fundiert werden. Die inhaltliche Begründung muss laut festgesetzter Frist vom VG Arnsberg bis zum 29.11.19 erfolgen. Die Verwaltung hat auf Grundlage der aktuellen Vorlage eine schriftliche Begründung bereits vorbereitet.

Die Ursprungsvorlage ist am 15.11.2019 entstanden um fristgerecht die BV Hohenlimburg zu erreichen. Die Verwaltung hat hier das Arbeiten nicht eingestellt, sondern sich weiter mit dem Urteil und dessen Auswirkungen beschäftigt. Man ist parallel auch am Mittwoch, den 20.11.2019 beim stattgefundenen Termin mit der Bürgerinitiative Gegenwind gleichzeitig zu der Auffassung gekommen, dass es entgegen der ursprünglichen Annahme noch eine Möglichkeit gibt gegen das bestehende Urteil, die Berufung aufrechtzuerhalten. Der Hintergrund ist der, dass sich das VG Arnsberg maßgeblich auf eine Entscheidung des OVG Münster bezieht, die, und das hat man erst in der letzten Woche zu Kenntnis nehmen müssen, noch nicht rechtskräftig ist. Wäre sie rechtskräftig sehe die Sachlage anders aus. Da aber besagte Entscheidung des OVG Münster beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, und das BVerwG voraussichtlich erst nächstes bzw. übernächstes Jahr darüber entscheiden wird, sieht man für das derzeitige Urteil des VG Arnsberg noch keine Bestandskraft.

Es wird vorgeschlagen zur Kenntnis zu nehmen, das die Stadt Hagen das Rechtsmittelverfahren gegen das VG Arnsberg aufrechterhält mit der Konsequenz, das keine Genehmigung für die beklagte Windenergieanlage Am Stoppelberg aus planungsrechtlicher Sicht zunächst, erteilt werden kann. Das immissionsschutzrechtliche Verfahren wäre ja ohnehin noch offen. Weiterhin ist man in der Ursprungsvorlage unter Beschlusspunkt 2 davon ausgegangen, dass man die 55. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) aufgeben muss, weil er wie im Urteil des VG Arnsberg festgestellt, unter Rechtsfehlern leidet, die auch nicht geheilt werden können. Vor diesem Hintergrund wäre die Stadt verpflichtet gewesen diese Planung aufzuheben und damit den Weg für gegebenenfalls andere Anträge, die mittlerweile auch bereits gestellt worden sind, freizumachen. Da jedoch das Urteil nicht rechtskräftig ist, muss die FNP-Änderung, Rechtskraft 2003, noch nicht aufgehoben werden und bietet somit eine Ablehnungsgrundlage gegen die zwei weiter beantragten Windenergieanlagen. Das Ganze steht unter dem Vorbehalt wie sich ein Urteil des BVerwG auswirken wird.

Unter Punkt 3 wurde dargestellt, dass auch vor dem Hintergrund der derzeit in Berlin anhängigen Diskussion nach wie vor keine Möglichkeit durch die Verwaltung gesehen wird, einen neuen Teilflächennutzungsplan Windenergie aufzustellen, weil man nicht in der Lage sein wird, den erforderlichen substanziellen Raum zu schaffen.

Vor den Sommerferien wurde eine Variante zur Windenergie, Abstand Wohnbebauung 750 Meter, eingebracht. Dieser Vorschlag würde Vorrangflächen für 13 Windenergieanlagen (11 neue und 2 alte) ermöglichen.

Der Vorschlag wurde von der Verwaltung zurückgezogen um ihn zu überarbeiten.

Das Verwaltungsgericht Arnsberg gibt in seinem Urteil den Hinweis, dass 10 Windenergieanlagen noch keinen substanziellen Raum  darstellen. 11 neue Windenergieanlagen wären in dem Flächennutzungsplanentwurf, der in jedem Fall überarbeitet werden müsste, enthalten gewesen. Durch die Änderung des Landesentwicklungsplans hat sich der Mindestabstand verdoppelt, 1500 Meter. Der Bund diskutiert gerade einen Mindestabstand von 1000 Metern. In beiden Fällen würden die Zonen sich  so verringern, dass die mindestens 10 erforderlichen Windenergieanlagen nicht umsetzbar wären.

Es wird daher darum gebeten die Verwaltung von der Aufgabe der Weiterführung des Teilflächennutzungsplans Windenergie zunächst zu entlasten. Bei einer geänderten Rechtslage könnte die Verwaltung das Verfahren jederzeit wieder aufnehmen. 

 

Herr Panzer sagt, dass die Verwaltung in der neuen Vorlage wichtige Aspekte der Ursprungsvorlage nicht mehr gewichtet. In der Ursprungsvorlage ist dargestellt, dass das VG Arnsberg nicht nur aus formalen Gründen die 55. Änderung des FNP der Stadt Hagen für nichtig hält, sondern auch aus ganz praktischen, sachlichen Gründen. Das VG Arnsberg stellte fest, dass dies keine planerische Ausschlusswirkung hat, mit anderen Worten sie ist nicht anwendbar auf neue Verfahren. Es handelt sich nicht um eine Konzentrationsflächenplanung sondern nur eine Ausweisung von Einzelstandorten. Diese Planung verschafft der Windkraft in keinster Weise substanziellen Raum. Das ist eine Planung, die nach heutigen Gesichtspunkten illegal und nicht zielführend ist. Diese Anforderungen werden vom BVerwG vorgegeben, es handelt sich hierbei um ein rechtskräftiges Urteil vom 13.12.2018. Auf dieser Grundlage sei die 55. Änderung des Flächennutzungsplans aufzuheben.

 

Herr König sagt, dass berechtigte Interessen der Anwohner im Einzugsbereich von möglichen Windenergien ernst zu nehmen sind. Die Energiewende ist nicht gegen den Willen der Betroffenen zu schaffen. Man muss erkennen, dass aufgrund der Topographie ein substanzieller Ausbau von Windenergie nicht möglich ist und ein erheblicher Eingriff in die Natur bedeuten würde. Von daher ist es richtig den von der Verwaltung vorgeschlagenen Weg zu gehen. Nach Ausgang des Prozesses wird man erfahren welche Einheitsregelungen auf Bundesebene für die Abstandsflächen getroffen werden. Der Ansatz muss sein Energien einzusparen, in dem die notwendigen Maßnahmen unter dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit und der Bedürfnisse der Bevölkerung eingeleitet werden, z.B. Gebäudeisolierung, verstärkter Einsatz von Solarenergie etc. Die SPD-Fraktion folgt dem Vorschlag der Verwaltung.

 

Herr Strüwer erklärt, dass die CDU in Punkt 1 und 2 das Vorgehen der Verwaltung begrüßt, das Rechtsmittelverfahren gegen das Urteil des VG Arnsberg durchzuführen. Seit 2011 gibt es intensive Diskussionen zur Windenergie. An verschiedenen Standorten wurden Windenergieanlagen realisiert, allerdings gibt es hierzu unterschiedliche Auffassungen, gerade, wenn es um das Thema Wald, Natur-/ und Landschaftsschutz geht. Da auch die jeweilige topographische Lage Beachtung finden muss, begrüßt man es sehr, dass sowohl im Land, als auch im Bund nach einheitlichen Kriterien gesucht wird, um angemessene Entscheidungen für die unterschiedlichen Regionen ermöglichen zu können.   Zu Punkt 3 wird empfohlen das FNP-Verfahren Teilflächennutzungsplan Windenergie vorerst ruhend zu stellen, um einerseits die Verwaltung aktuell zu entlasten und anderseits, sobald es neue juristische und fachliche Erkenntnisse gibt, diese bzgl. des weiteren Prozedere zu bewerten.

 

Herr Schmidt schließt sich den Ausführungen von Herrn Strüwer an, genauso wie Herr Römer. 

 

Herr Römer fragt noch nach welcher Fehler bei der Veröffentlichung des FNP so substanziell war, dass dieser aufgehoben werden soll.

 

Herr Dr. Bücker sagt, dass Hagen Aktiv der Verwaltung in allen 3 Punkten folgen wird.

 

Herr Grzeschista sieht Punkt 1 und 2 unproblematisch, bei Punkt 3 wird auch eine Ruhendstellung des Verfahrens bevorzugt. Zum Thema substanzieller Raum führt er aus, dass nur von dem verfügbaren Raum etwas zur Verfügung gestellt wird, der substanzielle Raum bezieht sich nicht auf das gesamte Stadtgebiet Hagen.

 

Herr Heiermann führt aus, dass auch die Linke dem Beschlussvorschlag der Verwaltung in allen drei Punkten folgen wird.

 

Herr Bleja erläutert, dass die neue Ergänzungsvorlage der Verwaltung eine neue juristische Bewertung der Sachlage darstellt, aber keine inhaltliche. Die Feststellung, dass der Windenergie kein substanzieller Raum gewährt wird, bleibt bestehen. Die juristische Bewertung kommt zum Ergebnis, wenn das BVerwG entsprechend entscheidet, das aufgrund der Verjährungsfrist von 7 Jahren dieser Mangel formell geheilt und die Planungsgrundlage somit weiter anwendbar wäre. Er plädiert dafür, das FNP-Verfahren Teilflächennutzungsplan Windenergie einzustellen und auch die Neuaufstellung FNP nicht mit dem Thema Windenergie zu belasten, da aufgrund der Siedlungsstruktur Hagens eine Umsetzung von Planung nicht möglich ist. Alleine die Umsetzung der Abstände, die jetzt beschlossen werden, wird zu keinen Planalternativen führen.

 

Herr Dr. Ramrath sagt, dass es widersprüchlich sei in ein Rechtsmittelverfahren einzusteigen und gleichzeitig das FNP Verfahren Teilflächennutzungsplan Windenergie einzustellen, mit der Begründung es sei kein substanzieller Raum vorhanden. Da ein Aufhebungsverfahren vorerst nicht geboten ist, sollte auch der Teil-FNP noch nicht eingestellt werden. Er formuliert unter Punkt 3 einen neuen Beschlussvorschlag und lässt über diesen, genauso wie über die Punkte 1 und 2 abstimmen.

 

Der STEA und UWA stimmen getrennt ab.

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Beschluss:

 

1. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass das Rechtsmittelverfahren gegen das Urteil des VG Arnsberg vom 24.09.2019 (Az. 4 K 9950/17) aufgrund neuerer Erkenntnisse entgegen der Empfehlung der Verwaltung in der Beschlussvorlage vom 14.11.2019 (Drucks.-Nr. 1130/2019) durchgeführt werden soll. Der von der Klägerin beantragte Vorbescheid nach § 9 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für die Errichtung einer Windenergieanlage (WEA) westlich des Nahmertals ist daher nicht zu erteilen.

2. Der Rat nimmt darüber hinaus zur Kenntnis, dass ein Aufhebungsverfahren für die 55. Änderung des Flächennutzungsplanes vorerst nicht geboten ist.

 

Abstimmungsergebnis:

 

 

Ja

Nein

Enthaltung

SPD

4

 

 

CDU

5

 

 

ndnis 90/ Die Grünen

 

2

 

Hagen Aktiv

1

 

 

Die Linke

1

 

 

AfD

1

 

 

FDP

1

 

 

BfHo/Piraten Hagen

1

 

 

 

 

X

Mit Mehrheit beschlossen

 

Dafür:

14

Dagegen:

2

Enthaltungen:

0

 

 

 

3. Der Rat beschließt, das FNP-Verfahren Teilflächennutzungsplan (Teil-FNP) Windenergie vorerst ruhend zu stellen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

 

Ja

Nein

Enthaltung

SPD

4

 

 

CDU

5

 

 

ndnis 90/ Die Grünen

 

2

 

Hagen Aktiv

1

 

 

Die Linke

1

 

 

AfD

1

 

 

FDP

1

 

 

BfHo/Piraten Hagen

1

 

 

 

 

X

Mit Mehrheit beschlossen

 

Dafür:

14

Dagegen:

2

Enthaltungen:

0

 

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