25.11.2019 - 4.1.1 Auswirkungen des Urteils des Verwaltungsgericht...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 4.1.1
- Gremium:
- Bezirksvertretung Hohenlimburg
- Datum:
- Mo., 25.11.2019
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 16:05
- Anlass:
- normale Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Wilfried Eversberg
- Beschluss:
- vertagt
Wortprotokoll
Zusammenfassung des Diskussionsergebnisses:
Herr Leisten zieht aufgrund der kurzfristigen Bekanntmachung der neuen Ergänzungsvorlage den als Tischvorlage ausgelegten Änderungsantrag der Fraktionen CDU, BfHo und Hagen Aktiv, zurück.
Er kritisiert die seiner Meinung nach unlogische Begründung zum Beschlussvorschlag unter Ziffer 3, das FNP-Verfahren Teilflächennutzungsplan Windenergie einzustellen und wird dem Vorschlag nicht zustimmen. Eine separate Abstimmung des Beschlussvorschlages hält er für sinnvoll.
Herr Keune entschuldigt sich für die sehr kurzfristige Bereitstellung der Ergänzungsvorlage. Jedoch ist dies der nicht vorhersehbaren Ereignisse geschuldet, die in der Vorlage erläutert werden und die Sachlage verändert haben. Das Urteil, auf das sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg stützt, ist derzeit noch nicht rechtskräftig. Die Terminierung für das Revisionsverfahren beim Bundesverwaltungsgericht wird für 2020 oder 2021 erwartet. Mit der Einleitung des Rechtsmittelverfahrens gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster wird das Urteil nicht rechtskräftig und eine Aufhebung der 55. Änderung des bestehenden Flächennutzungsplans ist nicht geboten.
Die derzeitige Diskussion auf Bundesebene zur Änderung des Baugesetzbuches über eine 1000-Meter-Abstandsregelung zur Wohnbebauung, ist bislang noch nicht abgeschlossen. Es ist unklar, ob bei der Wohnbebauung zwischen Einzelhäusern, Häusergruppen verschiedener Größenordnungen und Siedlungsbereichen unterschieden werden muss. Die Abstandsregelungen sind in den Bundesländern nicht einheitlich festgesetzt, so dass es möglicherweise zu einer Entscheidung auf Bundesebene kommen wird.
Der substanzielle Raum wird nicht in einem Gesetz definiert, sondern individuell je nach Gegebenheiten von Gerichten bewertet. Sollte Hagen nicht in der Lage sein, genügend substanziellen Raum zu bieten, wird eine Flächennutzungsplanung nicht genehmigungsfähig sein und soll deshalb eingestellt werden.
Herr Schmidt begrüßt die neue Beschlussvorlage unter Ziffer 1 und 2. Den Beschlussvorschlag unter Ziffer 3 sieht er allerdings kritisch, da der Begriff des substanziellen Raumes nicht detailliert geklärt ist und die seiner Meinung nach allgemein undurchsichtige Rechtslage einen Beschluss zur Einstellung des FNP-Verfahrens Teilflächennutzungsplan nicht zulässt. Er regt an, das Verfahren zunächst ruhen zu lassen und die weitere Gesetzgebung abzuwarten.
Herr Sondermeyer bemängelt, dass durch die kurzfristige neue Vorlage eine Abstimmung in den Fraktionen kaum möglich war. Auch er befürwortet den Vorschlag von Herrn Schmidt, das Verfahren zunächst ruhen zu lassen. Außerdem sollte über die Prüfung von Alternativen zur Windkraft nachgedacht werden, da die strukturellen Gegebenheiten im Hagener Stadtgebiet seiner Ansicht nach nicht für Windenergieanlagen vorhanden sind.
Auch Herr Strüwer spricht sich dafür aus, die Zeit eines ruhenden Verfahrens sinnvoll zu nutzen, um Lärmschutz-, Naturschutz- und Gesundheitsfragen abschließend und für den Bürger transparent klären zu können.
Herr Voss schlägt vor, den Beschlussvorschlag unter Ziffer 3 zu vertagen.
Herr Keune macht für die Verwaltung die Auffassung deutlich, dass Windenergie in Hagen nicht rechtssicher gesteuert werden kann und aus diesem Grund das Verfahren eingestellt werden soll. Es handelt sich hierbei nicht um eine Kehrtwende, da dieser Beschlussvorschlag bereits in dieser Form in der Ursprungsvorlage zu finden war. Dennoch kann das Verfahren eines Flächennutzungsplans jederzeit wieder aufgenommen werden.
Frau Fischer ergänzt, dass die verbliebenen sechs ausgewiesenen Konzentrationszonen mit der geplanten Anzahl von 11 neuen Windkraftanlagen vermutlich keinen substanziellen Raum hergeben können und sich deshalb die Fortführung des Verfahrens als unwirtschaftlich darstellt.
Herr Keune fügt hinzu, dass die erwähnten 11 neuen Windkraftanlagen mit einer Abstandsregelung von 750 Metern berechnet wurden. Bei einer Abstandsregelung von 1000 Metern ist die komplette Berechnung hinfällig.
Frau Nigbur-Martini wird der Ergänzungsvorlage zustimmen, verschließt sich jedoch auch nicht dem Vertagungsantrag.
Frau Winkler trägt vor, dass die neuen Erkenntnisse auf die Erfahrungen einer benachbarten Kommune zurückzuführen sind. Diese Gemeinde hat einen Prozess vor dem Verwaltungsgericht in Arnsberg verloren und Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eingelegt. Allerdings wurde der Hagener Verwaltung vorgespiegelt, das Urteil wäre rechtskräftig. Durch eine zufällige Kommunikation unter den Kommunen ist dieser Irrtum aufgeklärt worden.
Herr Mark Krippner schließt sich seinen Vorrednern an und befürwortet auch die Vertagung der Ziffer 3 des Beschlussvorschlages. Er wünscht sich eine klare Verfahrensstruktur und eine transparente Darstellung für die Bürger.
Beschluss:
1. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass das Rechtsmittelverfahren gegen das Urteil des VG Arnsberg vom 24.09.2019 (Az. 4 K 9950/17) aufgrund neuerer Erkenntnisse entgegen der Empfehlung der Verwaltung in der Beschlussvorlage vom 14.11.2019 (Drucks.-Nr. 1130/2019) durchgeführt werden soll. Der von der Klägerin beantragte Vorbescheid nach § 9 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für die Errichtung einer Windenergieanlage (WEA) westlich des Nahmertals ist daher nicht zu erteilen.
2. Der Rat nimmt darüber hinaus zur Kenntnis, dass ein Aufhebungsverfahren für die 55. Änderung des Flächennutzungsplanes vorerst nicht geboten ist.
X | Zur Kenntnis genommen
|
3. Der Rat beschließt, das FNP-Verfahren Teilflächennutzungsplan (Teil-FNP) Windenergie einzustellen.
Die Bezirksvertretung Hohenlimburg beschließt die Vertagung der Ziffer 3 des
Beschlussvorschlages.
