28.01.2020 - 5.2 Bebauungsplan Nr. 9/16 (677) Wohnbebauung Haßle...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Zusammenfassung des Diskussionsergebnisses:

 

Berichterstatter Herr Dr. Diepes. Im Plan sind Festsetzungen wie Dachbegrünung, Dachausrichtung, Solarnutzung/ Nutzung erneuerbarer Energien, Gestaltung der Vorgärten, Bepflanzungen der Grundstücksflächen ergänzt worden.

 

Herr Meilwes kritisiert, dass die Festsetzung nicht ausreichend konkret sei, zu verhindern, dass die Vorgärten nicht als Schottergärten versiegelt werden können. Es sei nicht definiert, wo Flächen für Stellplätze und Garagen angelegt werden dürfen und wo Flächen unversiegelt sein müssen.

 

Unter Wortbeiträgen der Herren Bögemann, Meilwes und Dr. Diepes wird über die rechtlichen Möglichkeiten diskutiert, Maßnahmen der Nutzung regenerativer Energien festzusetzen. Es wird klargestellt, dass die Voraussetzungen für die Nutzung von erneuerbaren Energien rechtlich festgesetzt werden können, aber nicht die Pflicht zur deren Nutzung. Es wird auf den Kommentar des BauGB von Ernst/ Zinkhahn/ Bielenberg/ Krautzberger verwiesen. Die Nutzung kann nur in einem Kaufvertrag oder in einer grundbuchlichen Sicherung festgesetzt werden.

 

Herr Dr. Diepes verweist auf den Kommentar von Hagebölling (2014). Hiernach sei es gängige Meinung, dass neben der Schaffung der Voraussetzungen auch die Errichtung der Anlage verpflichtet werden kann. Durch den § 9.1.23 BauGB sei es regelbar, Anlagen zur Nutzung regenerativer Energien festzusetzen.

 

Herr Bögemann erwähnt, dass in der Sitzung des Naturschutzbeirates am 06.12.2016 der Bebauung mit einem Mehrheitsbeschluss zugestimmt wurde, unter dem Kompromiss, dass die entfernte Obstwiese wieder neu angelegt werde. Durch die Umstellung des Verfahrens auf § 13b BauGB wurde dieses ignoriert. Er fühlt sich dadurch hintergangen, dass der seinerzeit zugesagte Ausgleich nicht gewährt werde.

 

Laut Meinung von Herrn Meilwes verletze der Rat der Stadt Hagen durch die Umstellung auf das 13b-Verfahren seine eigene Beschlussvorlage zum Thema Nachhaltigkeit. Er fordert die Umstellung auf das Normalverfahren. Weiterhin fordert er Maßnahmen zur Brauchwassernutzung und deren Festsetzung durch eine grundbuchliche Sicherung.

 

Herr Dr. Diepes argumentiert, dass die Nutzung der § 13a und b-Verfahren zwingend erforderlich für eine Nachhaltigkeit der Kommune sei. Ansonsten werden Vorhaben im Außenbereich, auf der grünen Wiese, forciert, die tendenziell konfliktärmer seien. Nachhaltigkeit bedeute auch die Nutzung vorhandener Infrastruktur und Nachverdichtung. Pauschal solle das Instrument der § 13a Verfahren nicht abgelehnt werden.

 

Herr Bühren sieht im Vergleich zu seinem eigenen Bauvorhaben mit erforderlicher Baumpflanzung das Prinzip der Gleichbehandlung nicht gegeben und fragt nach der Vereinbarkeit mit dem Klimanotstand. Herr Dr. Diepes antwortet, dass auch andere Belange, wie die Schaffung von Wohnraum, zu berücksichtigen seien. Die Entwicklung muss entsprechende ökologische und klimatische Anforderungen erfüllen, das Credo des Klimanotstandes bedeute aber nicht, dass es nur noch eine äußerst eingeschränkte Entwicklung in der Stadt Hagen geben soll. 

 

Herr Dr. Braun ergänzt, dass der sparsame Umgang mit Grund und Boden als nicht nachwachsende Ressource als Leitlinie für den Klimaschutz schlechthin zu bewerten sei. Er bekräftigt nochmal den Standpunkt des Beirates: der Beirat sei nicht grundsätzlich gegen eine Bebauung, aber dort, wo eingegriffen werde, sollte auch Ausgleich und Ersatz geschaffen werden. Auch vor dem Hintergrund des Klimanotstandes sei es ein Kompromiss, möglichst viel für Umwelt und Natur zu schaffen.

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Beschluss:

 

Der Rat der Stadt Hagen beschließt den im Sitzungssaal ausgehängten und zu diesem Beschluss gehörenden Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 9/16 (677) Wohnbebauung Haßley Süd und beauftragt die Verwaltung, den Plan einschließlich

der Begründung vom 16.12.2019 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monates öffentlich auszulegen.

 

Die Begründung vom 16.12.2019 wird gemäß § 9 Abs. 8 BauGB dem Bebauungsplan beigefügt und ist als Anlage Gegenstand der Niederschrift.

 

Geltungsbereich:

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt in der Gemarkung Holthausen im

Stadtbezirk Mitte und umfasst die Flurstücke 103, 113, 250 und 251 in Flur 2 sowie das Flurstück 582 in Flur 1. Das Plangebiet liegt östlich der Raiffeisenstraße 2 bis 8a und südlich der Bebauung Raiffeisenstraße 12, 26 und 28.

 

Die genaue Plangrenze kann dem Lageplan in der Vorlage und dem im Sitzungssaal ausgehängten Plan entnommen werden.

 

 

 

 

 

chster Verfahrensschritt:

Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes soll nach dem Ratsbeschluss durchgeführt werden. Parallel dazu erfolgt die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.

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Abstimmungsergebnis:

 

x

Einstimmig abgelehnt

 

Dafür:

0

Dagegen:

9

Enthaltungen:

0

 

Anmerkung: Herr Boeker war bei der Abstimmung nicht anwesend.

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Anlagen zur Vorlage

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