14.01.2020 - 2 Mitteilungen

Reduzieren

Wortprotokoll

Frau Hauck verliest die Mitteilung:

 

In der Bürgersprechstunde vom 24.09.2019 wies Herr P. darauf hin, dass immer wieder missbräuchlich mit den Behindertenparkplätzen umgegangen wird. Trotz seiner schlechten körperlichen Verfassung reiche der Vermerk seines Behindertenausweises nicht aus, um die Parkplätze nutzen zu können. Sie baten in diesem Zusammenhang um Prüfung durch die Verwaltung.

Die Verwaltung teilte am 16.10.2019 mit, dass ein Parkausweis für Behinderte an bestimmte gesetzliche Vorgaben geknüpft sei (VwV § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO RN 135). Demnach muss der Behindertenausweis das Merkzeichen Ag (außergewöhnlich Schwerbehindert) oder BI (Blind) aufweisen. Zudem wird auch ein Parkausweis ausgehändigt, wenn der behinderte Mensch eine beidseitige Amelie oder Phokomelie oder ähnliche vergleichbare Funktionseinschränkungen hat.

Da die Voraussetzungen nicht erfüllt sind und die Verwaltung keinen Ermessensspielraum hat, kann Herr Pfeiffer der Parkausweis nicht ausgehändigt werden.

Der Beschwerdeführer wurde über das Ergebnis informiert.

 

Reduzieren

 

Reduzieren