10.12.2020 - 5.41 Verbindliche Bedarfsplanung für voll- und teils...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 5.41
- Sitzung:
-
Sitzung des Rates der Stadt Hagen
- Gremium:
- Rat der Stadt Hagen
- Datum:
- Do., 10.12.2020
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 14:05
- Anlass:
- normale Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB55 - Jugend und Soziales
- Bearbeitung:
- Martina Gleiß
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss:
1. Der Pflegebedarfsplan für Hagen 2020 bis 2023 wird beschlossen und gem. § 7 Abs. 6 des Alten- und Pflegegesetzes verbindlich festgestellt. In der Stadt Hagen besteht ab dem 01.01.2021 der Bedarf für eine weitere vollstationäre Pflegeeinrichtung mit 80 Plätzen; für weitere teilstationäre Pflegeeinrichtungen besteht kein Bedarf. Bereits mit der Stadt Hagen abgestimmte Vorhaben, sowie Kurzzeitpflege- und Nachtpflegeeinrichtungen sind hiervon ausgeschlossen.
2. Die Stadt Hagen macht von ihrem Recht gem. § 11 Abs. 7 Alten- und Pflegegesetz NRW Gebrauch. Eine Förderung für voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen, die im Zuständigkeitsbereich der Stadt Hagen liegen und zusätzliche Plätze schaffen, wird von einer Bedarfsbestätigung der Stadt abhängig gemacht. Ausgenommen sind Kurzzeitpflege- und Nachtpflegeeinrichtungen.
Anlagen zur Vorlage
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1,5 MB
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