10.12.2020 - 5.41 Verbindliche Bedarfsplanung für voll- und teils...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

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Beschluss:

 

1. Der Pflegebedarfsplan für Hagen 2020 bis 2023 wird beschlossen und gem. § 7 Abs. 6 des Alten- und Pflegegesetzes verbindlich festgestellt. In der Stadt Hagen besteht ab dem 01.01.2021 der Bedarf für eine weitere vollstationäre Pflegeeinrichtung mit 80 Plätzen; für weitere teilstationäre Pflegeeinrichtungen besteht kein Bedarf. Bereits mit der Stadt Hagen abgestimmte Vorhaben, sowie Kurzzeitpflege- und Nachtpflegeeinrichtungen sind hiervon ausgeschlossen.

 

2. Die Stadt Hagen macht von ihrem Recht gem. § 11 Abs. 7 Alten- und Pflegegesetz NRW Gebrauch. Eine Förderung für voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen, die im Zuständigkeitsbereich der Stadt Hagen liegen und zusätzliche Plätze schaffen, wird von einer Bedarfsbestätigung der Stadt abhängig gemacht. Ausgenommen sind Kurzzeitpflege- und Nachtpflegeeinrichtungen.

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Abstimmungsergebnis:

 

X

 Einstimmig beschlossen

 

 

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: https://allris.hagen.de/publicto020?SILFDNR=3349&TOLFDNR=304818&selfaction=print