01.10.2020 - 5.6 Anträge von Firmen auf Stundung von Gewerbesteu...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

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Beschluss:

 

1. Die mit Ratsbeschluss vom 26.03.2020 getroffene Regelung (DS: 0277/2020) läuft mit dem 31.12.2020 aus. Stundungen über den 31.12.2020 hinaus werden einer den Bestimmungen der Abgabenordnung entsprechenden genauen Prüfung (u. a. Stundungsbedürftigkeit, Gefährdung der Forderung) unterzogen. Für Stundungen werden ab dem 01.01.2021 Zinsen nach § 238 Abgabenordnung erhoben.

 

2. Die dem Kämmerer eingeräumte Ermächtigung, abweichend von den „Richtlinien über die Zuständigkeit bei Erlass, Niederschlagung und Stundung von Forderungen der Stadt Hagen (lt. Ratsbeschluss vom 22.02.2007)“ über die Stundung von Forderungen auch über 180.000 € und über den Erlass von Säumniszuschlägen auch über 20.000 € zu entscheiden, läuft mit dem 31.12.2020 aus.

 

3. Sollten das BMF und der Deutsche Städtetag aufgrund der weiteren Entwicklung der Epidemie und der wirtschaftlichen Lage eine Verlängerung ihres ursprünglichen Erlasses bzw. ihrer Empfehlung zur begünstigten Behandlung von Anträgen auf Stundung von Gewerbesteuern (siehe Ratsvorlage 0277/2020) über den 31.12.2020 hinaus aussprechen, werden diese Regelungen von der Stadt Hagen gleichlautend übernommen.

 

4. Unter den unter Punkt 3 genannten Voraussetzungen verlängert sich die unter Punkt 2 genannte Ermächtigung des Kämmerers um den selben Zeitraum.

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Abstimmungsergebnis:

 

X

 Einstimmig beschlossen

 

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