26.03.2020 - 5.18 Anträge von Firmen auf Stundung von Gewerbesteu...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

[Anmerkung der Schriftführung: Dieser Tagesordnungspunkt wurde hinter dem Tagesordnungspunkt I.5.11 beraten. Aufgrund der Übersichtlichkeit erfolgt die Protokollierung hier an der ursprünglich vorgesehenen Stelle.]

 

Herr Gerbersmann berichtet, dass das Bundesfinanzministerium eine Anweisung an die örtlichen Finanzämter erlassen habe, an die sich die Stadt Hagen mit der vorliegenden Vorlage im Wesentlichen angelehnt hat. Es wurde im Vorfeld schon von mehreren Firmen angefragt, ob eine Stundung von Steuerzahlungen möglich sei. Herr Gerbersmann kann nachvollziehen, dass bei einer drastischen Veränderung der Einnahmesituation ein Unternehmen an das Finanzamt herantritt und eine Herabsetzung der Steuervorauszahlungen beantragt. Zahlungen aus Vorjahren können aufgrund von Liquiditätsengpässen, hervorgerufen durch die Coronakrise, unter Umständen ebenfalls nicht geleistet werden.

Es ist wichtig, dass die Infrastruktur und die wirtschaftliche Funktionsfähigkeit in der Stadt jetzt und für die Zukunft aufrechterhalten werden muss. Die vorgeschlagene Regelung dient dazu, dass so viele Firmen wie möglich auch nach der Krise noch existieren.

Herr Gerbersmann führt zu dem Beschlussvorschlag aus. Er sagt zu, dass in einer der kommenden Sitzungen des Rates oder des Haupt- und Finanzausschusses vor dem 30.06.2020 über die getroffenen Entscheidungen berichtet und das weitere Vorgehen vorgeschlagen werde.

Weiter bittet er zu dem Antrag der SPD-Fraktion (Anlage 4), dass sich die Entscheidung auf die ausgeführten Steuerarten beschränkt. Für andere Zahlungen gibt es bereits Regelungen zu Stundungen für Menschen in Zahlungsschwierigkeiten. Eine Sonderregelung wäre hier nicht sinnvoll und würde einen erheblichen Mehraufwand verursachen. Das Bundesfinanzministerium hat bewusst nur Regelungen für die Ertragssteuerarten erlassen.

Bei Unterhaltszahlungen ergibt sich die Situation, dass bei zu Unterhalt Verpflichteten grundsätzlich bei veränderten Einkommenssituationen eine erneute Anspruchsprüfung durchgeführt wird. Daher dürften bei rechtzeitigen Handeln der Privatpersonen in diesem Bereich keine Rückstände entstehen.

 

Herr Rudel erklärt, dass die Intention des Antrags richtig erfasst wurde und die Verwaltung diese mit der nötigen Sensibilität beachtet. Der Antrag habe sich daher erledigt.

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Beschluss:

 

1. Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Gewerbesteuerpflichtige können bis zum 31.12.2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Gewerbesteuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer stellen. Diese Anträge sollen nicht deshalb abgelehnt werden, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sollen keine strengen Anforderungen gestellt werden. Auf die Erhebung von Stundungszinsen  kann in der Regel gemäß § 234 Abs. 2 Abgabenordnung wegen Unbilligkeit verzichtet werden. Eine Stundung soll in der Regel zunächst für 6 Monate ab Fälligkeit, längstens bis zum 31.12.2020 ausgesprochen werden. § 222 Satz 3 und 4 AO bleibt unberührt. Für die mittelbar Betroffenen gelten die allgemeinen Grundsätze.

Anträgen auf Stundung von Vergnügungssteuern, die nach dem 15.03.2020 fällig werden, soll unter den gleichen Voraussetzungen entsprochen werden.

Anträge auf Stundung von Grundsteuern sollen, da die Grundsteuer ihrem Wesen nach eine ertragsunabhängige Steuer ist, die Ausnahme sein und weiterhin im normalen Verwaltungsverfahren geprüft werden. 

 

Bei einer erheblichen Zunahme der Anträge vor Ort, soll bis zum 31. 12.2020 allen Stundungsanträgen bis auf weiteres ohne vertiefte Prüfung entsprochen werden, um Verzögerungen bei der Antragsbearbeitung in jedem Falle zu vermeiden.

 

2. Anträge auf Stundung der nach dem 31. 12.2020 fälligen Gewerbesteuern sowie Anträge auf Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen, die Zeiträume nach dem 31.12.2020 betreffen, sind besonders zu begründen.

 

3. Mahnläufe und Vollstreckungsmaßnahmen sollen - soweit es die Gewerbesteuer betrifft und keine Verjährung eintritt - bis auf weiteres ausgesetzt werden. Bei Säumniszuschlägen, die seit dem 16.03.2020 wegen offener Forderungen entstanden sind, soll ein Erlassantrag großgig gewährt werden. Hierbei wird auf die bisher übliche Prüfung, ob die Weiterverfolgung des Anspruchs zur einer Existenz Gefährdung führen würde, verzichtet.

 

r einen Erlass von Säumniszuschlägen ist grundsätzlich immer ein Antrag des Schuldners erforderlich. Von diesem Grundsatz soll abgewichen werden und stattdessen der Antrag des Schuldners auf Stundung auch als Antrag auf Erlass der seit dem 16.03.2020 entstandenen Säumniszuschläge gewertet werden.

 

4. Der Kämmerer wird bis zum 30.6.2020 ermächtigt, abweichend von den „Richtlinien über die Zuständigkeit bei Erlass, Niederschlagung und Stundung von Forderungen der Stadt Hagen (lt. Ratsbeschluss vom 22.02.2007)“ über die Stundung von Forderungen auch über 180.000 € und über den Erlass von Säumniszuschlägen auch über 20.000 € zu entscheiden. 

 

5. Vergnügungssteueranmeldungen von Spielhallen sollenhrend der Dauer der angeordneten Schließung der entsprechenden Einrichtungen nicht mehr angemahnt werden. Es sollen auch keine Schätzungsbescheide mehr erlassen werden. Verspätungszuschläge sollen hier ebenfalls nicht mehr festgesetzt werden.

 

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Abstimmungsergebnis:

 

X

Einstimmig beschlossen

 

 

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Anlagen

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