11.12.2018 - 5.10 Vortrag des RVR zum Thema Regionalplan
Grunddaten
- TOP:
- Ö 5.10
- Gremium:
- Umweltausschuss
- Datum:
- Di., 11.12.2018
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 15:00
- Anlass:
- normale Sitzung
Wortprotokoll
Zusammenfassung des Diskussionsergebnisses:
Nach Beendigung einer Pause wird die gemeinsame Sitzung mit dem Vortrag des RVR, zum Regionalplan Ruhr, fortgesetzt.
Herr Dr. Ramrath bedankt sich bei Herrn Tönnes für die ausführliche Präsentation.
Zum Einstieg in die Diskussion fragt er nach, wie die Flächenansprüche für die Bereiche Wohnen und Gewerbe für die Stadt Hagen eingeplant wurden. Eine bestimmte Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung wurde unterstellt, basierend auf Prognoserechnungen und auf einer bestimmten Datenbasis, die nach seiner Ansicht veraltet ist, da sie aus dem Jahr 2014 stammt. Nach dieser Zeit ist in Hagen eine Trendumkehr in der Bevölkerungsentwicklung eingetreten, die einen Zuwachs verzeichnet. Daraus ergeben sich seiner Meinung nach andere Flächenansprüche.
Wie wurde diese Trendumkehr berücksichtigt?
Herr Tönnes verweist auf die Stichtagsregelung, die erforderlich ist, um sich auf gemeinsame Zahlenwerte zu verständigen. Der RVR hat sich auf die Daten des IT. NRW verlassen, die landesweit einheitlich sind. Im Laufe des Verfahrens wurde auf die Entwicklung des Jahres 2015 reagiert, in dem zahlreiche Schutzsuchende in den Kommunen ankamen, die zusätzliche Wohnbauflächen erforderlich machten. Daraufhin wurde die Prognose geschärft, das heißt, der Prognosezeitraum wurde verlängert und der Grundbedarf für jede Kommune um 10ha Wohnbaufläche erhöht. Auch bei schrumpfenden Kommunen wird ein zusätzlicher Wohnbedarf prognostiziert, der sich aufgrund der Dynamik im Wohnungsmarkt immer ergibt.
Bei der Berechnung der Gewerbeflächen wird die Systematik des GIFPRO (Gewerbe und Industrieflächenprognosemodell) angewendet. In der gesamten Ruhrmetropole ist jede Gewerbeansiedlung bekannt. 11000 Ansiedlungsvorhaben wurden erfasst, prognostisch hochgerechnet und im Regionalplan abgebildet. Es gab intensive Diskussionen mit den Kommunen über die Prognosen zu den Wirtschaftsflächen, da es in den letzten Jahren eine erfolgreiche Wirtschaftsentwicklung gegeben hat, die sich in dem Maße jedoch nicht mehr fortsetzen wird. Dazu kommt die Tatsache, dass von den 70ha Bedarfsflächen für Hagen schon jetzt 1,5ha nicht mehr dargestellt werden können. Diese Flächen liegen auf einem „Konto“ und können abgerufen werden, wenn Flächen zukünftig dafür zur Verfügung stehen. Herr Tönnes macht deutlich, dass diese Flächenansprüche nicht in Stein gemeißelt sind. Bei veränderten Bedarfen ist in einem gemeinsamen Gespräch zu klären, wie diese Flächen umgesetzt werden können. Dabei sind jeweils die schwierigen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen, die sich heute unter Berücksichtigung von Umweltbelangen, Topographie usw. ergeben. Restriktionsfreie Flächen gibt es im Ruhrgebet nicht mehr. Auch die Verfügbarkeit von landwirtschaftlichen Flächen ist heute verstärkt eingeschränkt.
Bevor Herr Dr. Ramrath die Diskussion fortsetzt, fragt er nach, ob Bürger anwesend sind, die sich an der Aussprache beteiligen möchten. Er stellt fest, dass nur eine Bürgerin sich meldet und erteilt ihr das Wort.
Die Bürgerin stellt sich als Frau Andrea Wyskott-Blauscheck vor. Sie verweist auf die im Regionalplan ausgewiesenen Konzentrationszonen für Windkraft im Hagener Süden, bei denen sich Differenzen ergeben zwischen den Hagener Zonen und denen des RVR. Es werden unterschiedliche Grenzen dargestellt. Sie stellt die Frage, wieweit der Artenschutz berücksichtigt wurde. Insbesondere im Bereich der Fläche um den Steinbruch Ambrock herum gibt einen Bestand an Uhus. Ihres Wissens ist die Fläche auch im Besitz des RVR. Sie fragt nach, ob die schützenswerten Arten bekannt sind, bzw. berücksichtigt wurden.
Herr Dr. Ramrath verweist darauf, dass diese Konzentrationszonen derzeit im Flächennutzungsplan und im Regionalplan diskutiert werden.
Herr Tönnes verweist auf das Beteiligungsverfahren, bei dem auch jeder Bürger/Bürgerin aufgefordert ist, sich zu beteiligen. Im Verfahren wurde diesbezüglich die Bezirksregierung in Arnsberg als Obere Landschaftsbehörde und das Landesamt für Naturschutz beteiligt. Diese Behörden haben die Aufgabe entsprechende Kenntnisse zu den Umweltbelangen einzubringen. Für fehlende Informationen ist der RVR auf jeden Fall dankbar.
Herr Bongartz ergänzt, dass sich Unterschiede bei den Flächen auch aus der unterschiedlichen Detailschärfe der Pläne ergeben. Der Regionalplan liegt im Maßstab 1:50.000 vor, der Flächennutzungsplan in 1:10.000, was eine andere Darstellung zulässt. Er führt aus, dass der Regionalplan Vorranggebiete darstellt, die als Angebot dienen, die genaue Abgrenzung der Flächen wird durch die Kommunen vorgenommen. Dies unterliegt der Planungshoheit der Kommune. Bei der bauleitplanerischen Umsetzung sind dann alle artenschutzrechtlichen Belange zu begutachten und zu berücksichtigen.
Herr Dr. Ramrath betont nochmal, dass bei einer kleineren Flächenabgrenzung im FNP nicht automatisch Baurecht für die im Regionalplan dargestellten –größeren- Abgrenzungen abzuleiten sind.
Herr Bongartz ergänzt dazu, dass aus dem Regionalplan nicht unmittelbares Baurecht entsteht. Im Regionalplan werden Flächen gesichert, die für entsprechende Nutzungen in Frage kommen können. Die konkrete, parzellenscharfe Abgrenzung der Flächen ist Aufgabe der kommunalen Bauleitplanung.
Herr Bleja weist daraufhin, dass das Vorkommen des Uhus bekannt ist und dem RVR auch bereits mitgeteilt wurde. Im Rahmen der Stellungnahme wird dies dann noch einmal erfolgen. Er bestätigt, dass die unterschiedlichen Abgrenzungen der Konzentrationszonen aufgrund der unterschiedlichen Maßstabsebenen entstehen, aber auch aufgrund einer fehlenden, einheitlichen Definition der Abstandsflächen.
Er betont darüber hinaus, dass eine gesetzliche Anpassungspflicht der kommunalen Bauleitplanung an die Regionalplanung besteht. Gegen eine größere Angebotsfläche des RVR gibt es in Hagen umfangreiche Bedenken. Die Fläche ist nach Rechtskraft des Regionalplanes im FNP zu übernehmen.
Herr Bongartz bestätigt, dass die Kommunalplanung die Vorgaben der Regionalplanung berücksichtigen muss. Das bedeutet, dass diese Flächenvorgabe im FNP übernommen werden müsste. Aber die Kommune kann weitere Flächen aufnehmen, bzw. Flächen zurückweisen.
Herr Dr. Ramrath informiert über eine zu erwartende politische Entscheidung, dass die Konzentrationszonen kleiner ausgewiesen werden, als sie im Regionalplan vorgesehen sind. Aufgrund der angesprochenen Anpassungspflicht würde daraus folgen, dass die Stadt Hagen im Rahmen der Stellungnahme Einfluss ausübt, dass die Angebotsfläche entsprechend reduziert wird.
Herr Bongartz antwortet, dass wenn der RVR darüber Kenntnis erhält, dass schützenswerte Arten zu berücksichtigen sind, würde über eine Flächenreduzierung diskutiert werden. Der Beteiligungsprozess dient dazu weitere relevante Kenntnisse zu erlangen und gegebenenfalls einzuarbeiten.
Herr Tönnes ergänzt, dass alle Flächenvorschläge der Oberen Naturschutzbehörde vorgelegen haben, die dazu bisher keine Bedenken geäußert hat.
Herr Bleja weist daraufhin, dass es noch eine Fläche gibt, die aus der politischen Betroffenheit heraus kritisch gesehen wird, da hier die Frage der notwendigen Abstandsflächen zur Wohnbebauung diskutiert wird. Vor dem Hintergrund der Anpassungspflicht ist es aus Sicht der Verwaltung somit erforderlich bereits im Rahmen der derzeitigen Beteiligung diese Bedenken einzubringen. Dieses Vorgehen unterliegt jedoch auch der Abwägung. Liegen keine harten Artenschutzbelange vor, müssen auch weitere Bedenken abgewogen werden.
Herr Bongartz bittet um Verständnis, dass der RVR nicht für die einzelne Kommune sondern für das gesamte Verbandsgebiet Vorrangzonen festlegen muss. Dazu wurden für alle Flächen Abstände in Höhe von 800m festgelegt. Dies ist durch die herrschende Rechtsprechung abgedeckt. Der Abstand gilt für das gesamte Gebiet, um die Rechtssicherheit des Planes zu gewährleisten.
Herr Plahr fragt nach,
- (1) ob die Bevölkerungsentwicklung nur durch die Vergrößerung der Grundfläche abgebildet wird und
- (2) werden bei dem Prognosezeitraum von 25 Jahren die Ewigkeitslasten des Bergbaus berücksichtigt, oder geht der RVR von dem jetzigen Grundwasserspiegel aus?
(zu Frage2) Herr Tönnes geht davon aus, dass ewig abgepumpt werden muss. Das muss die zuständige RAG-Stiftung sicher stellen.
(zu Frage 1) Datengrundlage ist IT. NRW, die im Rahmen der Gleichbehandlung für alle Kommunen gilt.
Herr Bongartz ergänzt, dass bei der Berechnung der Wohnbedarfe in Bezug auf die Schutzsuchenden noch nicht absehbar ist, wie viele langfristig im Land bleiben werden und ob somit diese Bedarfe dann wirklich eintreten.
Herr König fragt nach, ob sich die Anpassungspflicht nur auf die Konzentrationszonen bezieht. Nach seinem Verständnis gibt der Regionalplan einen Rahmen vor, z.B. für eine Gewerbefläche, aber die Kommune hat das Recht diese Fläche entsprechend zu nutzen oder auch nicht. Um zeitaufwendige Regionalplan-änderungsverfahren zu vermeiden wäre es doch sinnvoll Flächenpotenziale im FNP auszuweisen.
Mit Bezug auf das Thema „Kooperationsbereiche für Gewerbe“ stellt er die Frage, ob dies auch für den Bereich Wohnen denkbar ist. Vor dem Hintergrund existierender unterschiedlicher Bevölkerungsprognosen wäre dies vielleicht sinnvoll.
Herr Tönnes bestätigt die Aussagen zum ersten Teil. Flächen für Gewerbe oder Wohnen werden durch die Darstellung im Regionalplan planerisch gesichert. Die Kommune entscheidet, wie sie diese übernimmt. Aus der Darstellung einer Windkraftvorrangzone im Regionalplan kann kein Investor Baurecht ableiten, dazu ist ein dezidiertes Bauleitplanverfahren erforderlich.
Herr Bongartz ergänzt, dass dieses Prinzip auch für die Konzentrationszonen gilt. Die Verortung einer Nutzungsvorgabe ist zu übernehmen, die genaue Ausprägung ist Sache der Kommunen. Aus einer Fläche für Wohnen kann auf kommunaler Ebene keine Fläche für Gewerbe oder Naturschutz gemacht werden. Aber die genaue Abgrenzung wird bestimmt durch die kommunale Planungshoheit. Eine Abgrenzung ist allerdings aufgrund eines Gerichtsurteils eingeschränkt, das besagt, dass in den Kommunen substanziell Raum für Windenergie geschaffen werden muss. Sie müssen entsprechenden Raum für diese Nutzung vorhalten.
In Bezug auf die Frage nach den Kooperationszonen für Wohnen antwortet Herr Tönnes, dass das Modell der Wohnbauflächenbedarfe an seine Grenzen stößt, da ein Großteil der Bedarfsflächen gar nicht mehr dargestellt werden kann. Am Beispiel der Stadt Köln macht er dies eindrücklich deutlich. Teilregionale Zusammenarbeit ist diesbezüglich erforderlich. Die Stadt Duisburg realisiert einen Kooperationsraum für Wohnen der sich aus Flächenbedarfen der Stadt Düsseldorf speist. Eine flexiblere Handhabung zwischen den Kommunen ist hier zukünftig wünschenswert. Bei den Kooperationsflächen für Wohnen besteht allerdings das Problem, dass das kommunale Finanzierungssystem auf „Pro-Kopf-Zuweisungen“ basiert. Dies macht die Zusammenarbeit schwieriger als bei den Gewebeflächen.
Herr Bleja macht deutlich, dass ein Unterschied besteht zwischen der Darstellung von Gewerbe und Konzentrationszonen im FNP und im Regionalplan. Durch Gewerbeflächenausweisung im FNP ergibt sich nicht unmittelbar Planungsrecht, ein Bebauungsplan ist erforderlich. Bei der Darstellung von Flächen für Windenergie im FNP jedoch schon. Anpassungspflicht heißt, durch die Übernahme der Windenergieflächen in den FNP ergibt sich unmittelbares Planungsrecht.
Herr Panzer beschreibt, dass die Gewerbeflächenreserven aus dem derzeitigen FNP verbraucht sind, bzw. die, die nicht bebaut wurden, auch in Zukunft wohl nicht umgesetzt werden. Beim Wohnen stehen Flächen entsprechend der Bedarfe nicht zur Verfügung. Was heißt das für die Entwicklung?
Herr Tönnes erklärt, dass die Landesplanung von der Regionalplanung fordert, eine bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung darzustellen und zwar für jede einzelne Kommune. Diese gesetzliche Forderung wurde hier nun umgesetzt. Hier stößt man jedoch an Grenzen. Der Prognosezeitraum bezieht sich auf ca. 25 Jahre. Niemand kann real einschätzen, wie die Flächenbedarfe in der Zukunft exakt aussehen. Beispiel Digitalisierung der Wirtschaft, was hat das zukünftig für Auswirkungen auf gewerbliche Flächenbedarfe. Der Landesgesetzgeber gibt die Modellsystematik und den Prognosezeitraum vor. Die Umsetzung im Ballungsraum ist ein grenzwertiges Problem. Die Flächen liegen auf einem Konto und können gegebenenfalls abgerufen werden.
Herr Bongartz unterstreicht noch einmal die Möglichkeit des Flächentausches im FNP.
Herr Dr. Ramrath fragt noch, wie eine Nachmeldung weiterer Gewerbeflächen erfolgen kann.
Herr Grothe stellt klar, dass bei den Wohnbauflächen ein Überhang errechnet wurde, es müssen Flächen zurückgegeben werden. Bezüglich der Gewerbeflächen können die Bedarfe nicht dargestellt werden. Bis Ende der Woche wird die entsprechende Vorlage vorbereitet, in der versucht wird, die fehlenden Flächen für Gewerbe eventuell noch einzuarbeiten, um diese im Regionalplan zu sichern.
Frau Masuch plädiert dafür, die Bedarfszahlen für Wohnen nochmals kritisch zu beleuchten und die hohe Leerstandsquote zu berücksichtigen.
Herr Meilwes fragt nach, ob der textliche Teil des Regionalplanes auch Vorgaben für die Bauleitplanung machen kann bezüglich eines Flächensparens. Besteht die Möglichkeit, z.B. mehrgeschossige Nutzungen auf Gewerbeflächen vorzugeben?
Herr Bongartz erläutert, dass die Flächenentwicklung bedarfsgerecht zu erfolgen hat. Die genannte Forderung soll aber auch nochmal als Ziel im Regionalplan aufgenommen werden.
Herr Schmidt fragt nach, ob die 800m Abstandsflächen zu Windenergieanlagen unterscheiden zwischen den unterschiedlichen Wohngebietsausweisungen, Mischgebieten und dem Außenbereich.
Herr Bongartz erläutert, dass es ich um Abstände zu Wohnsiedlungsbereichen handele, sowohl zu Bauflächen, als auch Einzelgebäuden.
Herr Hoffmann fragt nach,
- (1) inwieweit nachträglich noch Umweltschutzbelange berücksichtigt werden können bei der Ausweisung von Flächennutzungen, deren Erkenntnisse bisher nicht vorlagen,
- (2) gelten die 800m Abstand auch für kleinere Gebiete im Außenbereich, wie z.B. „Am Bölling“?
Herr Tönnes macht deutlich, dass dieser Abstand auch für Einzelgebäude gilt. Diese Vorgehensweise unterliegt einer obergerichtlichen Rechtsprechung. Neue Erkenntnisse aus dem Beteiligungsverfahren müssen diskutiert und berücksichtig werden.
Frau Fischer stellt sich vor als Mitarbeiterin von 61 und fragt nach, ob es zutrifft, dass es unterschiedliche Abstände gibt zu allgemeinen Siedlungsbereichen, zu Gebäuden im Außenbereich, zu Gewerbe und zu Mischgebieten. Ihrer Meinung nach wurden unterschiedliche Abstände in den Ausführungen des Regionalplanes zu Grunde gelegt und nicht einheitlich 800m angewendet.
Herr Bongartz bestätigt, dass unterschiedliche Abstände berücksichtigt wurden zwischen Wohnbereichen und Gewerbe, da es sich bei Wohnnutzung um schützens würdigere Nutzungen handelt. Zu Gewerbe wurden geringere Abstandsflächen berechnet.
Herr Tönnes sagt zu, dass zur Klärung dieser Fragen die unterschiedlichen Abstandsregelungen noch einmal schriftlich eingereicht werden.
Herr Arutyunyan erkundigt sich nach den Festlegungen von Bahnhöfen. Beziehen sich die Darstellungen zu Bahnhöfen und Haltestellen auf den NRW ÖPNV-Bedarfsplan 2005? Die dargestellten Potenzialstandorte sind: Fuhrparkbrücke, Schwerter Straße und der Hengstey. Wäre eine Ergänzung um beispielsweise Halden, Haspe und Kabel nicht sinnvoll?
Herr Tönnes verweist auf die Zuständigkeiten des VRR, bei denen die Bedarfe abgefragt wurden. Darüber hinaus gehende Planungen müssen erst einen bestimmten Rechtsstatus erreichen, um in den Regionalplan übernommen werden zu können. Weitere Schritte entziehen sich der Zuständigkeit des RVR.
Frau Kingreen zitiert die Aussagen des Regionalplanes zur Sicherung landwirtschaftlicher Flächen für eine dauerhafte Versorgung, verbunden mit der Forderung landwirtschaftliche Flächen nicht für andere Nutzungen zu übernehmen. Dies entspricht jedoch nicht der Praxis der letzten Jahrzehnte. Sie sieht eine dramatisch negative Entwicklung der noch verbliebenen Landwirte. Welchen Einfluss hat der RVR darauf, dass nicht zu viele Flächen in Gewerbeflächen umgewandelt werden?
Herr Tönnes verweist auf ein geplantes Monitoring für landwirtschaftliche Flächen, da diese Dimension erfasst werden muss. Die Landwirtschaftskammer war intensiv bei der Aufstellung eingebunden und trägt die Inhalte mit. Aber auch hier sind neue Modelle zur Reduzierung des Flächenverbrauches zu entwickeln, da für die Ausgleichsmaßnahmen häufig landwirtschaftliche Fläche in Anspruch genommen werden.
Herr Grzeschista fragt nach,
- (1) wie sieht die Abgrenzung der Abgrabungsflächen aus und wie der Zeitraum aus für die Reserveflächen,
- (2) gibt es Restriktionen bezüglich der Trassenbreiten von Autobahnen und Schienen.
Herr Bongartz antwortet, dass für Festgestein Abgrabungsbereiche den Versorgungszeitraum von 25 Jahren abdecken müssen, dies ist erfolgt. Die Darstellung der Trassenführung ist eher abstrakt aber ohne Aussagen zu potenziellen Breiten.
Herr Dr. Ramrath äußert nochmals Zweifel am Vorgehen bei gewerblichen Kooperationsstandorten. Die CDU-Fraktion hatte ein mögliches Anwenderregelwerk angefordert um die kooperative Umsetzung zu klären. Er fragt nach, wie, am Beispiel der Fa. Amazon, die nach Hagen möchte, aber für die nur ein Kooperationsstandort z.B. im Ennepe-Ruhr-Kreis die geeignete Fläche bereitstellen könnte. Welche rechtlichen Instrumente wären denkbar um die Stadt Hagen an diesem Akquisitionswettkampf zu beteiligen. Wie sollte diese Fläche bei den Hagenern Bedarfsflächen angerechnet werden?
Herr Tönnes erläutert, dass diese Interkommunalen Kooperationsstandorte als zukünftige Modelle erarbeitet werden müssen. Er erläutert eine solche Kooperation am Beispiel der Stadt Unna, wo durch die Kreiswirtschaftsförderung Flächen vermarktet wurden. Für die Gewerbesteueraufteilung wurde eine eigene Gesellschaft gegründet und die Einnahmen aufgeteilt. Wenn beispielsweise die Stadt Schwelm mehr Flächen zur Verfügung hat, als ihr bedarfsmäßig zusteht, könnte die Stadt Hagen einen Kooperationsraum mit der Stadt Schwelm ausweisen. Eine Flächenentwicklungsgesellschaft zwischen den Städten müsste gegründet werden, um die Infrastrukturkosten und Gewerbeeinnahmen aufzuteilen. Dazu gibt es bereits Beispiele in der Region. Für solche Modelle wird seitens des RVR Unterstützung zugesagt.
Herr Sporbeck beschreibt die Situation, dass zukünftig eine Fernverkehrslinie der Bahn am Haltepunkt Hagen vorbei geführt werden soll (Strecke von Siegen Richtung Münster), was eine Schwächung des Wirtschaftsstandortes Hagen bedeuten würde. Ist eine Stellungnahme der Politik dazu im Rahmen des Regionalplanes möglich?
Herr Tönnes bestätigt, dass Stellungnahmen gegenüber der Bahn AG, bzw. des Verkehrsministeriums möglich sind. Der Regionalplan sichert sowohl die Strecke, als auch den Bahnhof. Die Betriebsleistung muss bei der Deutschen Bahn auf politischem Wege beeinflusst werden. Dies entzieht sich er Kompetenz des RVR.
Herr Dr. Ramrath bedankt sich für die Erläuterungen zum Regionalplan und weist daraufhin, dass in der folgenden Stellungnahme der Stadt Hagen weitere Ansprüche angemeldet werden.
Ende des öffentlichen Teiles: 20:15 Uhr |
Abstimmungsergebnis:
| Ja | Nein | Enthaltung |
OB |
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SPD |
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CDU |
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Bündnis 90/ Die Grünen |
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Hagen Aktiv |
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Die Linke |
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AfD |
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FDP |
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BfHo/Piraten Hagen |
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Pro Deutschland |
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fraktionslos |
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| Einstimmig beschlossen | ||
| Mit Mehrheit beschlossen | ||
| Einstimmig abgelehnt | ||
| Mit Mehrheit abgelehnt | ||
| Abgelehnt bei Stimmengleichheit | ||
| Ohne Beschlussfassung | ||
| Zur Kenntnis genommen | ||
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Dafür: |
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Dagegen: |
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Enthaltungen: |
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