29.10.2019 - 5.3 Auswirkungen der Änderungen des Landesentwicklu...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Zusammenfassung des Diskussionsergebnisses:

 

Unter Wortbeiträgen der Herren Meilwes, Bögemann und Dr. Braun wird über die Auswirkungen des Gerichtsurteiles diskutiert.

 

Es gibt keinen substanzieller Raum für die Windenergie bei Abständen von 1.500 Metern zur Wohnbebauung. Auch bei Abständen von 1.000 Metern würde es nicht ausreichen, substanziellen Raum für die Windkraft ausweisen zu können.

 

Die Schlussfolgerung daraus sei, dass das Erfordernis, über ein Flächennutzungsplan-Teiländerungsverfahren weiter zu arbeiten, nicht mehr gegeben ist. Vor dem Hintergrund des Gerichtsurteils sei davon auszugehen, dass der alte Flächennutzungsplan nicht mehr zu Rate zu ziehen ist. Er hat einen sogenannten nicht mehr heilbaren Ewigkeitsfehler. Die Offenlage ist seinerzeit nicht so passiert, wie es hätte sein sollen. Jeder Antragsteller kann zunächst erstmal unabhängig vom alten Flächennutzungsplan einen Antrag auf Errichtung einer Windkraftanlage stellen, die auf Grundlage des Bundesimmissionsschutzgesetzes geprüft wird. Die Stadt Hagen hat dadurch weniger planerische Einlussmöglichkeiten.

 

Frau Buchholz weist auf die Unstimmigkeit hin, dass gemäß den Vorgaben des Landesentwicklungsplanes ein Windrad nicht im Laubwald errichtet werden kann, während das Urteil eine Errichtung im Wald nicht grundsätzlich ausschließt. Herr Bögemann erklärt, dass die Stadt Hagen Widerspruch gegen das Urteil eingelegt habe und solche Unklarheiten dann von höherer Instanz geklärt werden.

 

Herr Bühren verweist auf die Ausweisung des Klimanotstandes der Stadt Hagen und das Erfordernis, mehr Energie regenerativ zu erzeugen.

 

Herr Dr. Braun und Herr Gockel erläutern das Genehmigungsverfahren nach Bundesimmissionsschutzgesetz. Dieses bündelt die naturschutzrechtliche Befreiung und hebelt auch das Widerspruchsrecht aus. In der Abstandsregelung doppelte und dreifacher Entfernung im Verhältnis zur Höhe sind viele Belange, wie Visualität, Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nicht mehr relevant. Der Einflussbereich auch den Naturschutzbeirates ist begrenzt. Auch ist die Genehmigungsbehörde nicht an Stellungnahmen der Fachbehörden gebunden.

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Beschluss:

 

Der Rat der Stadt Hagen nimmt die Berichtsvorlage zur Kenntnis.

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Abstimmungsergebnis:

 

X

Zur Kenntnis genommen

 

 

 

 

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Anlagen zur Vorlage