05.09.2019 - 5.2 Bebauungsplan Nr. 9/16 (677) Wohnbebauung Haßle...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 5.2
- Sitzung:
-
Sitzung des Naturschutzbeirats
- Gremium:
- Naturschutzbeirat
- Datum:
- Do., 05.09.2019
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 17:00
- Anlass:
- normale Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Franziska Fiedler
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Wortprotokoll
Zusammenfassung des Diskussionsergebnisses:
Berichterstatterin Frau Roth.
Frau Roth antwortet auf Nachfrage von Herrn Meilwes, dass im Bebauungsplanentwurf keine Festsetzungen zu ökologischem energiesparenden Bauen festgesetzt wurden.
Frau Buchholz schlägt konkretere Festsetzung vor. Flachdächer und Garagen sollten begrünt werden, es sollten konkretere Aussagen zur Verhinderung von Schottergärten und die Verwendung von versickerungsfähigem Pflaster aufgenommen werden.
Aufgrund des Fehlens von Festsetzungen einer ökologischen klimaneutralen Bauweise sollte der Beschluss aus Sicht von Herr Meilwes abgelehnt werden. Zukünftig sollte jedes Planvorhaben ohne solche Festsetzungen abgelehnt werden. Das Vorhaben sei ein Beispiel, sich grundsätzlich mit der Verwaltung bzgl. der Möglichkeiten der Festsetzungen des umweltfreundlichen Bauens auseinander zu setzen.
Herr Dr. Braun ergänzt, dass es keine Auflagen zu Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach dem gewählten Verfahren gemäß § 13b BauGB gebe. Im Zusammenhang mit der Diskussion um den Klimanotstand passe es nicht, Bauleitplanverfahren ohne Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen. Die Stellungnahme des Umweltamtes sei negativ.
Der Naturschutzbeirat hat in seiner Sitzung am 05.02.2019 ebenfalls die Umstellung dieses Bauleitplanverfahrens nach § 13B BauGB aufgrund der fehlenden Festsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen abgelehnt.
Herr Dr. Hülsbusch kritisiert, dass es sich bei dem Bauvorhaben nicht um eine klassische Arrondierung handle.
Der Naturschutzbeirat stimmt bei einer Gegenstimme darüber ab, alle drei Argumente mit in die Begründung der Ablehnung aufzunehmen.
Beschluss:
Der Rat der Stadt Hagen beschließt den im Sitzungssaal ausgehängten und zu diesem Beschluss gehörenden Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 9/16 (677) Wohnbebauung Haßley Süd und beauftragt die Verwaltung, den Plan einschließlich der Begründung vom 22.07.2017 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monates öffentlich auszulegen.
Die Begründung vom 22.07.2017 wird gemäß § 9 Abs. 8 BauGB dem Bebauungsplan beigefügt und ist als Anlage Gegenstand der Niederschrift.
Geltungsbereich:
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt in der Gemarkung Holthausen im Stadtbezirk Mitte und umfasst die Flurstücke 103, 113, 250 und 251 in Flur 2 sowie das Flurstück 582 in Flur 1. Das Plangebiet liegt östlich der Raiffeisenstraße 2 bis 8a und südlich der Bebauung Raiffeisenstraße 12, 26 und 28.
Die genaue Plangrenze kann dem Lageplan in der Vorlage und dem im Sitzungssaal ausgehängten Plan entnommen werden.
Nächster Verfahrensschritt:
Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes soll nach dem Ratsbeschluss durchgeführt werden. Parallel dazu erfolgt die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.
Ergänzung/Begründung:
Der Naturschutzbeirat lehnt die Vorlage ab, da das gewählte Bebauungsplanverfahren nach § 13b BauGB keine Festsetzungen zu Ausgleich- und Ersatzmaßnahmen enthält. Der Bebauungsplantentwurf sieht ferner keine Festsetzungen zum umweltfreundlichen nachhaltigen Bauen vor. Auch stellt die geplante Bebauung keine Arrondierung im klassischen Sinne dar.
Anlagen zur Vorlage
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