07.05.2019 - 5.2 Sachstand Teilflächennutzungsplan-Windenergie /...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Wortprotokoll

Zusammenfassung des Diskussionsergebnisses:

 

Herr Bögemann stellt fest, dass die Vorlage vom Planungsamt allein erstellt worden sei. In der Sitzung des Naturschutzbeirates am 20.11.2018 sind unter der Vorlage 1007/2018 die nachfolgenden Beschlüsse gefasst worden:

„Der Rat der Stadt Hagen beschließt:

Die Fortführung des sachlichen „Teilflächennutzungsplans Windenergie“ mit den bisher ermittelten 6 Konzentrationszonen (nächster Planungsschritt: Vorbereitung des Offenlage-Beschlusses).

 

Zusatz des Naturschutzbeirates:

1.)   Die nachfolgenden Gremien werden gebeten, die Fortführung des FNP-Änderungsverfahrens unter der Voraussetzung zu beschließen, dass der Abstand zur Wohnbebauung minimal die fünffache Anlagenhöhe betragen darf.

2.)   Der Naturschutzbeirat bittet die Verwaltung, den letzten Satz der Vorlage auf Seite 11 „Die Einstellung des Verfahrens „Teilflächennutzungsplan Windenergie“, wäre die konsequente und rechtssichere Beschlussvariante, um auch für alle Beteiligten Klarheit zu schaffen.“ wegen der Widersprüchlichkeit zum eigentlichen Beschluss klarzustellen.“

 

 

Herr Bögemann schlägt vor, den Beschlussvorschlag des Rates zur Kenntnis zu nehmen und die Beschlüsse des Naturschutzbeirates hinzuzufügen.

 

Ansonsten würden die Anträge nach dem BImSchG geregelt und die Verwaltung und der Naturschutzbeirat hätten keine Lenkungsfunktion.

 

Herr Dr. Diepes erläutert, dass der substanzieller Raum als gelbe Flächen in der Abbildung 2 der Vorlage markiert ist und letztendlich nur die beiden gelben Flächen in der Abbildung 3 übrigbleiben würden.

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Beschluss:

 

  1. Der Rat nimmt die Berichtsvorlage zur Kenntnis.

 

  1. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die im Dezember 2018 beschlossene Formel auf FNP-Ebene nicht umsetzbar ist.

 

  1. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung versucht hat, zumindest die Abstandszuschläge der Formel zu berücksichtigen. Es verbleiben nur 2 Restflächen mit je < 3 ha. Die Voraussetzung, als Kommune die Windenergie­planung mit Ausschlusswirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB steuern zu können ist damit nicht erfüllt, da der Windenergie kein substanzieller Raum gewährt wird.

 

  1. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass um das Verfahren Teilflächennutzungsplan-Windenergie fortführen zu können und um abschließend die Erteilung der Genehmigung (Bezirksregierung Arnsberg) zu erhalten, ein Beschluss notwendig ist, der zur Darstellung von Konzentrationszonen im FNP führt, die der Windenergie substanziellen Raum gewähren.

 

 

Ergänzung:

 

Zusatz des Naturschutzbeirates gemäß Sitzung vom 20.11.2018:

 

Die nachfolgenden Gremien werden gebeten, die Fortführung des FNP-Änderungsverfahrens unter der Voraussetzung zu beschließen, dass der Abstand zur Wohnbebauung minimal die fünffache Anlagenhöhe betragen darf.

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Abstimmungsergebnis:

 

x

Einstimmig beschlossen

 

Dafür:

10

Dagegen:

0

Enthaltungen:

0

 

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Anlagen zur Vorlage