07.05.2019 - 5.8 Naturschutzrechtliche Befreiung gemäß § 67 Bund...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Wortprotokoll

Zusammenfassung des Diskussionsergebnisses:

 

Das Protokoll vom Ortstermin am 18.04.2019 liegt als Anlage II dem Protokoll bei.

 

Herr Bögemann fasst zusammen, dass grundsätzlich keine Bedenken gegen die Lagerung der Fässer und die befristeten Besichtigungen bestehen.

 

Herr Dr. Hülsbusch fragt nach, ob der Müll zeitnah entfernt wird und ob das Bergamt bei der geplanten Nutzung eingeschaltet werden muss.

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Beschluss:

 

Der Erteilung der naturschutzrechtlichen Befreiung gemäß § 67 (1) Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz für die Nutzung des Stollen Funkenhaus zur Lagerung von Spirituosenfässern und zur Durchführung von Gästeführungen unter Berücksichtigung des Nutzungskonzeptes und der Artenschutzprüfung wird zugestimmt.

 

 

Ergänzung:

 

Gemäß Ortstermin vom 18.04.2019 gibt der Naturtschutzbeirat folgende Empfehlungen:

 

Der Zugang von der B 54, auch wenn er einigermaßen hergerichtet wird, wird als kritisch angesehen. Der Zugang über den geziegelten Vorraum wird favorisiert.

Die Vermüllung des Vorraums sollte auf jeden Fall beseitigt werden. Neben de Reifen befinden sich auch alte Batterien und Fernsehröhren in dem Vorraum.

Ob der Stollen für Besucherführungen aufgrund des nicht gesicherten Gewölbes geeignet ist, vermögen die Anwesenden nicht zu sagen. Es wird empfohlen, hier eine Aussage vom Bergamt oder einer anderen Fachdienststelle eine Beurteilung der Sicherheit des Stollens einzuholen.

 

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Abstimmungsergebnis:

 

x

Einstimmig beschlossen

 

Dafür:

10

Dagegen:

0

Enthaltungen:

0

 

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Anlagen zur Vorlage

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Anlagen