07.05.2019 - 7 Anfragen und Beantwortung von Anfragen
Grunddaten
- TOP:
- Ö 7
- Sitzung:
-
Sitzung des Naturschutzbeirats
- Gremium:
- Naturschutzbeirat
- Datum:
- Di., 07.05.2019
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 17:00
- Anlass:
- normale Sitzung
Wortprotokoll
Zusammenfassung des Diskussionsergebnisses:
Anfragen Herr Dr. Hülsbusch:
1.) In der Sitzung am 05.02.2019 fragte Herr Dr. Hülsbusch nach der Streuobstwiese in Werdringen. Die Anfrage ist bislang noch nicht beantwortet. Wann kommt das Thema auf die Tagesordnung?
2.) Bzgl. der Überprüfung der artenschutzrechtlichen Belange gemäß § 44 Bundesnaturschutzgesetz im Zusammenhang mit der bei den Mitteilungen erwähnten zu fällenden Platane: Wer überprüft, wie läuft die Prüfung genau ab und wird diese Prüfung überwacht? Er bittet den Vorsitzenden, dieser Prüfung beizuwohnen und den Beirat darüber zu informieren. Sofern er Zeit hat, würde Herr Dr. Hülsbusch auch gerne an dem Termin teilnehmen.
Antwort der Verwaltung:
Zu 1.)
Antwort liegt noch nicht vor.
Zu 2.)
Die Durchführung einer ordnungsgemäßen Artenschutzprüfung liegt in der Verantwortung des Ausführenden. Es gibt hierbei keine einheitlichen Richtlinien, wie eine solche Prüfung durchzuführen ist. Seitens der Behörde erfolgt einzelfallbezogen eine Vorortkontrolle während der Artenschutzprüfung. Die vorgelegte Artenschutzprüfung wird auf Plausibilität hin überprüft.
Anfragen Herr Meilwes:
1.) In welchen Fällen nach Landesnaturschutzgesetz NRW ist der Naturschutzbeirat zu beteiligen?
2.) Welche Verzeichnisse nach dem Landesnaturschutzgesetz NRW hat die untere Naturschutzbehörde zu führen?
Antwort der Verwaltung:
Zu 1.)
Gem. § 70 Absatz 2 LNatSchG NRW sind die Naturschutzbeiräte "vor allen wichtigen Entscheidungen und Maßnahmen der unteren Naturschutzbehörde zu hören. Die Beiräte sind rechtzeitig zu unterrichten. Die Beteiligung des Beirats bei der unteren Naturschutzbehörde richtet sich im Übrigen nach § 31 Absatz 4 Satz 5 und § 75 Absatz 1 Satz 2."
§ 31 Absatz 4 Satz 5 besagt dazu, "Für die Verwendung der Ersatzgelder stellen die unteren Naturschutzbehörden Listen auf; diese können durch aktuell notwendige Maßnahmen modifiziert werden. Die Listen sind dem Naturschutzbeirat vorzustellen."
§ 75 Absatz 1 Satz 2 besagt dazu, "der Beirat bei der unteren Naturschutzbehörde kann einer beabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen, dass die Vertretungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt oder ein von ihr beauftragter Ausschuss über den Widerspruch zu entscheiden hat."
Zu 2.)
Die unteren Naturschutzbehörden müssen gem. § 34 und 50 LNatSchG NRW Verzeichnisse führen. Dies sind:
§ 34 LNatSchG NRW
"(1) Die unteren Naturschutzbehörden führen ein Kompensationsverzeichnis für die in ihrem Zuständigkeitsbereich durchgeführten Kompensationsmaßnahmen nach § 15 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes. Im Rahmen dieses Verzeichnisses sind auch die nach § 34 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes durchgeführten Maßnahmen zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes Natura 2000 (Kohärenzsicherungsmaßnahmen), die nach § 44 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes durchgeführten vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen sowie die nach § 53 durchgeführten Schadensbegrenzungsmaßnahmen gesondert auszuweisen. Die für die Festsetzung der Maßnahmen zuständigen Behörden haben den unteren Naturschutzbehörden die Flächen sowie Art und Umfang der darauf durchzuführenden Maßnahmen, die Art der Sicherung der Maßnahmen und nachfolgend deren Umsetzung mitzuteilen. Dies gilt nicht für diejenigen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes, deren Fläche kleiner als 500 Quadratmeter ist.
(2) Die unteren Naturschutzbehörden führen ein Ersatzgeldverzeichnis, aus dem das Datum der Entrichtung des Ersatzgeldes, der Betrag, die Maßnahme, für die es verwendet wurde, sowie das Datum des Einsatzes des Ersatzgeldes ersichtlich ist. Das Ersatzgeldverzeichnis ist den höheren Naturschutzbehörden alle vier Jahre von den unteren Naturschutzbehörden ihres Bezirks zuzuleiten.
(3) Zur Umsetzung der Summationsbetrachtung nach § 34 Absatz 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes führen die Naturschutzbehörden ein Verzeichnis der in ihrem Zuständigkeitsbereich durchgeführten FFH-Verträglichkeitsprüfungen. Der Projektträger hat die im Sinne des § 34 Absatz 1 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes für die Summationsprüfung erforderlichen Angaben zu seinem Projekt in geeigneter Weise bereitzustellen. Die Sätze 1 und 2 sind auf Pläne im Sinne des § 36 des Bundesnaturschutzgesetzes entsprechend anzuwenden."
§ 50 LNatSchG NRW
"(1) Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile und geschützte Biotope sind in Verzeichnisse einzutragen, die bei der unteren Naturschutzbehörde geführt werden. Die Einzelheiten, insbesondere über Art, Umfang und Inhalt der Führung der Verzeichnisse, regelt das für Naturschutz zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung. Die Verzeichnisse sind für jede Person zur Einsicht bereitzuhalten und dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz zu dessen Aufgabenerfüllung nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 zur Verfügung zu stellen."
Anfrage Herr Munzlinger:
Warum schneidet der WBH jedes Straßenbegleitgrün und jede Grünfläche radikal im Mai ab? Warum lässt man das nicht stehen und mäht nicht so intensiv, dass die Pflanzen auch in die Blütenbildung kommen können.
Antwort der Verwaltung:
Antwort liegt noch nicht vor.
Anfragen Herr Bögemann:
1.) Ist das Altlastenkataster für jedermann zugänglich?
2.) Sind diese Altlastenkatasterflächen auch mit Größenangaben versehen oder sind sie nur skizziert?
3.) Wird diese Publikation auch der Politik und den Parteien in jedem Fall zugänglich gemacht?
Antwort der Verwaltung:
Zu 1.)
Das Altlastenverdachtsflächenkataster ist nicht für jedermann zugänglich, sondern nur, wenn ein begründetes Interesse besteht. Es handelt sich zum Teil um personenbezogene und sensible Daten. Es kann aber jeder jederzeit einen Antrag auf Auskunft für bestimmte Grundstücke stellen, wenn eine Vollmacht des Eigentümers beigefügt wird.
Zu 2.)
Das kommt auf den Kenntnisstand an. Wenn man die Größe der Altlastenverdachtsfläche nicht genau festlegen kann, ist natürlich auch keine Größe hinterlegt.
Zu 3.)
Es gibt zum Altlastenverdachtsflächenkataster keine neue Publikation. Die politischen Gremien können natürlich jederzeit für bestimmte Grundstücke Nachfragen stellen. Es ist aber auf jeden Fall der entsprechenden "Dienstweg" einzuhalten.
