29.09.2005 - 7.3 Richtlinien zur Veräußerung städt. Immobilien

Beschluss:
geändert beschlossen
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Wortprotokoll

Ein gemeinsamer Beschlussvorschlag von CDU- und SPD-Fraktion liegt als Tischvorlage aus. Da zur Frage der Definition von Sonderfällen und der Einbringung sowie Beschlussfassung im politischen Raum aufgrund der gewählten Formulierungen Unsicherheiten in der Diskussion, an der sich Herr Hoffmann, Herr Thielmann, Herr Weber, Herr Riechel, Herr Asbeck und Frau Grehling beteiligen, aufkommen, wird von Herrn Asbeck der Antrag auf Vertagung bis zum Rat gestellt, um die Formulierungen eindeutiger fassen zu können.

 

Da keine Bedenken gegen diesen Vorschlag bestehen, verschiebt Herr Oberbürgermeister Demnitz die Entscheidung zu diesem Punkt bis zur Ratssitzung am 20.10.2005.

 

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Beschluss:

 

Die Stadt Hagen verkauft in ihrem Eigentum befindliche bebaute und bebaubare Grundstücke, die für den eigenen Bedarf gegenwärtig oder in absehbarer Zeit nicht mehr benötigt werden und bei denen planerische Gesichtspunkte einem Verkauf nicht entgegenstehen nach Maßgabe der in dieser Vorlage beschriebenen Richtlinien.

 

Die bestehenden

§         Grundsätze für den Verkauf bebauter Grundstücke aufgrund des Ratsbeschlusses vom 11.11.1993 sowie die

§         Richtlinien zur Veräußerung städt. Grundstücke zum Zwecke der Errichtung von Familienheimen aufgrund des Ratsbeschlusses vom 23.09.1993

werden aufgehoben und durch diese Verwaltungsvorlage ersetzt.

 

1.

Im Text der Vorlage sind unter II. Sonderfälle, Ziffer 2, zu streichen bzw. zu ersetzen:

 

Zeile 1: . die Verwaltung ermächtigt .

Zeile 3: . entscheidungsreif vorzubereiten .   . möglich .

Zeile 6: . der Verwaltung .

 

Der Text erhält dadurch folgende neue Fassung:

 

In Einzelfällen ist zur Erreichung einer kommunalpolitischen Zielsetzung die Direktvergabe eines bebauten oder bebaubaren Grundstücks projektbezogen als Kauf oder Option möglich. Dies betrifft zunächst Fälle, in denen die politische Zielsetzung sich aus bereits bestehenden Beschlüssen ergibt; darüber hinaus aber auch Sachlagen, bei denen ein Kaufangebot und die damit verbundenen Nutzungsvorstellungen aus städtebaulichen oder wirtschaftlichen Gründen besonders realisierungswürdig erscheinen.

 

2.

Im Text der Vorlage ist in Teil 3 Seite 3 zu streichen:

 

Sonderfälle gemäß Ziff. II. sind in der entsprechenden Beschlussvorlage als solche zu kennzeichnen und zu begründen.

 

Die Zuständigkeitsordnung ist unter § 2 Abs. 4 Ziffer 1. Haupt- und Finanzausschuss Buchstabe f) wie folgt zu ergänzen:

 

Entscheidungen über die Vorgehensweise bei Sonderfällen gemäß Ziffer II. der Richtlinien zur Veräußerung städtischer Immobilien

 

Die sich aus dieser Verwaltungsvorlage ergebenden neuen Richtlinien treten durch Beschluss des Rates der Stadt sofort in Kraft.

 

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Abstimmungsergebnis:

 

 Einstimmig beschlossen

 

 Mit Mehrheit beschlossen

 

 Einstimmig abgelehnt

 

 Mit Mehrheit abgelehnt

 

 Abgelehnt bei Stimmengleichheit

 

 Ohne Beschlussfassung

 

 Zur Kenntnis genommen

X

 Die Entscheidung wurde auf den Rat verschoben.

 

Dafür:

 16

Dagegen:

 0

Enthaltungen:

 0

 

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