02.07.2019 - 1.2.1 Bericht zum weiteren Vorgehen bei der Windenergie

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Wortprotokoll

Herr Keune berichtet, dass man die Vorlage zur Windenergie in der letzten Sitzungsrunde von der Tagesordnung genommen habe. Der Verwaltungsvorstand habe ihn nun gebeten, hier in diesem Gremium über das weitere Vorgehen zu berichten. Ein wesentlicher Grund für die Rücknahme war, dass die Landesregierung im Landtag noch vor der Sommerpause eine Änderung des Landesentwicklungsplanes vorlegen werde. Eine Änderung wurde im schriftlichen Teil des Regionalplanes Ruhr schon dargestellt. Der Regionalplan Ruhr wird in eine zweite Offenlage gehen, damit die möglichen Änderungen im Landesentwicklungsplan übernommen werden können und hier zu einer rechtskonformen Planung führen können. Da die zeitliche Abfolge und die genauen Änderungen noch nicht bekannt sind, wurde beschlossen, dass es keinen Sinn macht mit dem laufenden Verfahren fortzufahren. Sobald Klarheit darüber besteht wie der Landtag beschlossen habe, werde man versuchen konkrete Aussagen zu dem FNP zu machen. Es soll ein FNP aufgestellt werden, der der Windenergie substantiellen Raum zur Verfügung stellt. Sollten diese Flächen nicht zur Verfügung gestellt werden können, könne es sein, dass solch ein Plan nicht genehmigungsfähig sei. Die Verwaltung bezweifelt, dass man auf dieser Grundlage eine genehmigungsfähige Planung erarbeiten kann. Aber dies werde man erst beurteilen können, wenn die Ergebnisse der Änderungen bekannt sind. Momentan kann jeder einen Antrag auf Windenergie stellen. Dies ist im letzten und im vorletzten Monat auch geschehen. Die Anträge werden zzt. bei der Umweltschutzbehörde bearbeitet. Dazu gibt es eine Frist von drei Monaten. Nach der Sommerpause werde man erneut berichten.

Herr Panzer sagt, dass ihm dies alles zu unkonkret sei. Anträge können und werden auch für die Windkraft gestellt. Aber auf was warte man bei dem Beschluss des Landtages da die Inhalte des Landesentwicklungsplanes doch bekannt sind. Es geht darum den Grundsatz des Landesentwicklungsplanes, Abstand bei Windkraftanlagen 1500 Meter, umzusetzen. In der Vorlage wird ausgeführt, dass dieser Grundsatz beachtet aber nicht berücksichtigt werden muss. Die konkrete Abwägung erfolgt im Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan. Das gleich gilt auch für die Frage, ob Windkraft im Wald zulässig ist. Seine Frage geht dahin, kann man das Verfahren bis weit über den Herbst hinaus ruhen lassen ohne dass wesentliche Grundlagen des Verfahrens, wie z. B. das Artenschutzgutachten, nicht mehr geeignet sind.

Herr Keune erwidert, dass er dies erst einmal mit ja beantworten würde. Er gehe davon aus, dass die Gutachten so erstellt wurden, das sie durchaus noch ein halbes Jahr Verzug vertragen würden. Der Landesentwicklungsplan wird durchaus Einfluss darauf haben wie der FNP aussehen wird. Man werde abwarten müssen, was der Landtag beschließt.

Herr Panzer fragt nach, ob er recht in der Annahme gehe, dass wenn der Regionalplan keine Flächen ausweisen kann, das Verfahren trotzdem fortgeführt wird. Weil letztendlich das Verfahren die Vorgaben prüft und dann aus Sicht der Planungshoheit die Flächen definiert würden. Der Regionalplan kann nicht das Ende jeglicher Windkraft bedeuten.

Herr Keune sagt, wenn man in der Lage ist der Windkraft genügend substantiellen Raum zu verschaffen, dann kann man ein entsprechendes Verfahren weiter führen. Hierzu hat die Verwaltung die Bedenken, dass man dazu in der Lage sein wird. Er möchte darauf hinweisen, dass die Stadt Hagen nicht verpflichtet ist solch einen Flächennutzungsplan aufzustellen. Sie ist verpflichtet wenn sie solch einen Plan aufstellt, diesen Rechtskonform aufzustellen.

 

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