16.05.2019 - 4.3 Übertragung der Bewirtschaftung auf die Vereine.
Grunddaten
- TOP:
- Ö 4.3
- Gremium:
- Sport- und Freizeitausschuss
- Datum:
- Do., 16.05.2019
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 16:06
- Anlass:
- normale Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Berichtsvorlage
- Federführend:
- FB20 - Finanzen und Controlling
- Bearbeitung:
- Beate Wegehaupt
Wortprotokoll
Herr Jacob erläutert, dass das BgA sich zusammen setzt aus der Energie- und Bewirtschaftungsumlage und dem Vorsteuerüberhang. Bei Übernahme der Bewirtschaftung durch die Vereine muss die Sportstätte aus dem BgA ausscheiden. Vorsteuern wären dann zu berichtigen, eine Energie- und Bewirtschaftungsumlage fiele weg. Hoch sind die finanziellen Auswirkungen dann bei neu angeschafften Plätzen. Bei Übernahme durch die Vereine erbringen diese eine Leistung an die Stadt Hagen, die voraussichtlich umsatzsteuerpflichtig werden wird. Hier würden alle Ersparnisse durch die Steuer aufgezehrt werden.
Herr Thieser weist auf den gültigen Ratsbeschluss hin, welcher dann aufzuheben wäre.
Auf Nachfrage der Frau Neuhaus teilt Herr Jacob mit, dass auch bei eigener Bewirtschaftung in allen Fällen die Bewirtschaftungsumlage zwar gleich bleibt, für die Vorsteuer und auch die Vorsteuerberichtigung sind jedoch die gleichen Konsequenzen zu ziehen. Begründung der Finanzverwaltung ist, dass auch bei einer Überlassung der Sportplätze, ohne selbst zusätzliche Leistung zu erbringen, eine Tätigkeit nur im Rahmen der Vermögensverwaltung stattfindet. Ohne Unternehmer zu sein, kann eine Vorsteuer nicht erhoben werden, so dass die finanziellen Einbußen zu hoch sind.
Auf Nachfrage des Herrn Hoffmann teilt Herr Jacob mit, dass eine Bewirtschaftung der Sportstätten durch eine BgA erfolgen muss, da die Stadt nur als Unternehmer im Rahmen eines BgA´s tätig werden kann. Da die Sportstätten alle einen Teil des BgA bilden, wird mit der Energie- und Bewirtschaftungsumlage eine steuerpflichtige Leistung erbracht und gleichzeitig die Vorsteuer gezogen.
