21.11.2019 - 7.8 Errichtung eines Hotels / Feithstraße 149 Befre...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 7.8
- Gremium:
- Bezirksvertretung Hagen-Mitte
- Datum:
- Do., 21.11.2019
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 16:00
- Anlass:
- normale Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Erich Engel
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Berichterstatterin: Frau Hammerschmidt
Einleitend teilt Frau Hammerschmidt mit, dass üblicherweise keine Bauvoranfragen der Bezirksvertretung vorgestellt werden. Doch im vorliegenden Fall sei eine Befreiung von der im bestehenden Bebauungsplan festgesetzten Nutzung notwendig sowie eine Genehmigung für die geringfügige Überschreiung überbaubarer Grundstücksflächen. Beide Befreiungen von der Zielsetzung des Bebauungsplanes seien städtebaulich vertretbar.
Herr Schmidt äußert seine Kritik an dem angestrebten Bauvorhaben. So habe er und auch Anwohner den Eindruck, dass durch ein weiteres Hotel, für das auch, wie für das Campus-Hotel, Befreiungen von dem bestehenden Bebauungsplan ausgesprochen werden, die bisherigen alten Siedlungsstrukturen des Fleyer-Viertels zerstört werden sollen. Eine Bebauung durch Wohnhäuser würde sicher nicht in dem Maße kritisiert.
Frau Hammerschmidt macht nochmals deutlich, dass es bei der möglichen Befreiung lediglich nur um die Art der Nutzung gehe. Die Art und Größe des Gebäudes sei bereits so im Bebauungsplan vorgesehen. Für eine Wohnbebauung müsse der Bebauungsplan in seinen Grundzügen geändert werden. Die jetzt geäußerten Bedenken hätten im Bebauungsplanverfahren für den in 2003 rechtskräftig gewordenen Bebauungsplan geäußert werden müssen.
Frau Kingreen verweist auf den Klimaschutz, der bei Beabuungsplanverfahren beachtet werden müsse. Das Grundstück sei stark bewachsen und stelle einen klimarelevanten Freiraum dar. Sie macht darauf aufmerksam, dass dies beachtet werden müsse.
Frau Hammerschmidt erwidert, dass der Klimaschutz in neuen Bebauungsplanverfahren Berücksichtigung finden müsse und auch so umgesetzt werde. Da es sich hier um einen bestehenden Bebauungsplan handelt, könne man nur in Gesprächen auf den Investor einwirken. Eine Rechtsgrundlage sei jedoch nicht vorhanden.
Frau Adamczak merkt kritisch an, dass eine Überschreitung der Baugrenze von einem Meter als geringfügig beurteilt werde. Außerdem möchte sie den Begriff „technologieorientiertes Dienstleistungsgewerbe“ erläutert haben.
Frau Hammerschmidt informiert, dass der Begriff „geringfügig“ durch entsprechende Urteile und der Baunutzungsverordnung klar definiert werde. Den Begriff „technologieorientiertes Dienstleistungsgewerbe“ könne sie auch nicht näher erläutern. Bei einer entsprechenden Voranfrage werde dann geschaut, ob das Vorhaben darunter falle.
Auf den weiteren Hinweis von Herrn Schmidt zu dem zu erwartenden erhöhten Verkehrsaufkommen sagt Frau Hammerschmidt, dass zu einer Bauvoranfrage lediglich die planungsrechtliche Erschließung geprüft werde. Im Baugenehmigungsverfahren werden dann die bauordnungsrechtliche Erschließung sowie die grunddienstrechtliche Erschließung geprüft. So werde auch die verkehrliche Erschließung geprüft und eventuell ein Verkehrsgutachten eingefordert.
Da es keine weiteren Wortmeldungen gibt, wird die Vorlage so zur Kenntnis genommen.
Anlagen zur Vorlage
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1,5 MB
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2
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(wie Dokument)
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2,9 MB
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