12.12.2019 - 5.20.1 Verbindliche Bedarfsplanung für voll- und teils...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 5.20.1
- Sitzung:
-
Sitzung des Rates der Stadt Hagen
- Gremium:
- Rat der Stadt Hagen
- Datum:
- Do., 12.12.2019
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 14:08
- Anlass:
- normale Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB55 - Jugend und Soziales
- Bearbeitung:
- Martina Gleiß
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Beschluss:
1. Der Pflegebedarfsplan für Hagen 2019 bis 2022 wird mit den aktuellen Änderungen beschlossen und gem. § 7 Abs. 6 des Alten- und Pflegegesetzes verbindlich festgestellt. In der Stadt Hagen besteht ab dem 01.01.2020 kein Bedarf für weitere voll- oder teilstationäre Pflegeeinrichtungen. Bereits mit der Stadt Hagen abgestimmte Vorhaben, sowie Kurzzeitpflege- und Nachtpflegeeinrichtungen sind hiervon ausgeschlossen.
2. Die Stadt Hagen macht von ihrem Recht gem. § 11 Abs. 7 Alten- und Pflegegesetz NRW Gebrauch. Eine Förderung für voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen, die im Zuständigkeitsbereich der Stadt Hagen liegen und zusätzliche Plätze schaffen, wird von einer Bedarfsbestätigung der Stadt abhängig gemacht. Ausgenommen sind Kurzzeitpflege- und Nachtpflegeeinrichtungen.
3. Im Vorfeld der nächsten Fortschreibung des Pflegebedarfsplans wird in der Konferenz Alter und Pflege der Bedarf unter den Gesichtspunkten Nachfrage, vorhandene Plätze, Verfügbarkeit der Plätze, Wahlrecht der Pflegebedürftigen geprüft.
