03.07.2018 - 6 Erste Informationen zu §§ 219, 219a, 219b StGB ...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6
- Sitzung:
-
Sitzung des Frauenbeirates
- Gremium:
- Frauenbeirat
- Datum:
- Di., 03.07.2018
- Status:
- öffentlich (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 18:05
- Anlass:
- normale Sitzung
Wortprotokoll
Mitglieder des Frauenbeirats haben im Vorfeld gebeten, dieses Thema im Frauenbeirat zu diskutieren.
Kirsten Pinkvoss stellt zunächst die einzelnen gesetzlichen Vorschriften vor.
§ 219a StGB lautet: "Wer öffentlich (...) seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung eines Schwangerschaftsabbruchs oder Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zum Abbruch der Schwangerschaft geeignet sind, (...) anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
Frau Pinkvoss geht dann im Detail auf die aktuelle Rechtsprechung ein. Eine Siegener Ärztin wurde wegen unerlaubter Werbung für Schwangerschaftsabbrüche zu einer Strafe von 6.000,- € verurteilt. Belangt wurde sie für einen Link auf ihrer Internetseite. Das Gericht stufte die Infos der Ärztin auf der Internetseite als Abtreibungswerbung ein. Und Werbung für Abbrüche mit Preisbeispielen ist laut § 219a StGB nicht erlaubt. In der Öffentlichkeit wird das Urteil gegen die Ärztin zum Teil scharf kritisiert und eine Gesetzesänderung/Änderung des Strafrechts verlangt.
Seit der Reform des Abtreibungsparagraphen (§ 218 StGB) im Jahr 1976 bestünde “die widersprüchliche Rechtslage, dass Ärztinnen und Ärzte zwar unter den in § 218 StGB geregelten Bedingungen Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, jedoch diese Leistung nicht öffentlich anbieten dürfen“.
Schränkt der § 219a StGB die Grundrechte ein? Ist er verfassungswidrig oder nicht? Es fallen Stichworte wie Informationsfreiheit und Berufsfreiheit. Wird das Recht auf freie Arztwahl praktisch ausgehebelt? Wie und wo finden betroffene Frauen Informationen über Ärztinnen und Ärzte ihres Vertrauens? Die Ärzteschaft dürfte in ihrer zeitgemäßen Aufklärungspflicht nicht eingeschränkt oder eingeschüchtert werden.
Kirsten Pinkvoss teilt mit, dass eine Professorin der FernUniversität in Hagen als Sachverständige im Gesetzgebungsverfahren gehört wird. Hinzu kommt die Frage, wie die Situation in Hagen ist. Ist für Frauen die Information zugänglich?
Frau Pinkvoss schlägt vor, Frau Prof. Dr. Lembke in eine der nächsten Frauenbeiratssitzungen zu diesem Thema einzuladen, parallel soll die aktuelle Situation in Hagen vorgestellt werden.
