12.09.2018 - 6.5 Bußgelder der unteren Abfallwirtschaftsbehörde
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6.5
- Gremium:
- Umweltausschuss
- Datum:
- Mi., 12.09.2018
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 16:00
- Anlass:
- normale Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Berichtsvorlage
- Federführend:
- FB69 - Umweltamt
- Bearbeitung:
- Kerstin Meyer-Weinreich
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Zusammenfassung des Diskussionsergebnisses:
Herr Huyeng erläutert die Vorlage ausführlich und betont, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen ist. Er hätte allerdings auch im Rechtsausschuss angeregt, dass die Gebührentatbestände nochmal auf ihre Relevanz untersucht werden müssen. Es gebe Gebührentatbestände, die auch ihm viel zu gering seien. Ob ein Hund seine Hinterlassenschaft auf einem Spielplatz oder in einer Fußgängerzone hinterlässt, sei eine ganz andere Sache als beispielsweise am Waldesrand. Er persönlich habe deshalb kein Problem damit, in einem solchen Fall ein hohes Bußgeld zu erheben, jedoch sei man als Stadt an die landesgesetzlichen Vorgaben gebunden.
Herrn Panzer ist aufgefallen, dass zwar bei fast allen Mehrfachtätern die Bußgelder erhöht worden sind, aber schon bei einfachen Geldbußen gebe es nur eine einzige Erhöhung, nämlich bei der Verunreinigung von Anlagen und Gehwegen auf 100,00 €, bei Verwarngelder gebe es jedoch nicht eine einzige Erhöhung. Herr Huyeng führt aus, dass die Verwarngelder auf 55,00 € gekappt sind, auch bei Mehrfachtätern.
Auf Anfrage von Herrn Panzer führt Herr Lichtenberg zu einem Einzelfall aus, dass es sich um eine Orientierungshilfe für die Mitarbeiter draußen vor Ort handelt, wo man versucht, gleich gelagerte Fälle gleich zu ahnden, so dass die Kollegen nicht willkürlich etwas festlegen könnten. Dies hieße aber nicht, dass man nicht jeden Einzelfall auch einzeln bewerten könne. Herr Lichtenberg macht außerdem darauf aufmerksam, dass man durchaus erlebt habe, dass die Gerichte die Sachlage anders bewerten als die Verwaltung und die Bemessung sogar herabgesetzt hätten.
Anlagen zur Vorlage
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1
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