04.12.2018 - 6.7 Verbindliche Bedarfsplanung für vollstationäre ...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6.7
- Gremium:
- Bezirksvertretung Eilpe/Dahl
- Datum:
- Di., 04.12.2018
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 16:01
- Anlass:
- normale Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB55 - Jugend und Soziales
- Bearbeitung:
- Martina Gleiß
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Zusammenfassung des Diskussionsergebnisses:
Herr Bleicker erklärt kurz den Anlass zur Vorlage.
Frau Opitz ist der Auffassung, dass die Stadt selbst auch eine Verantwortung trage und dieses Thema nicht nur der freien Marktwirtschaft überlässt. Entgegen der Stadt Hagen, die Zuschüsse für Pflegeheime zahle, gebe es andere Städte, die selbst wieder Pflegheime baue und damit auch Renditen erwirtschafte. So bittet Frau Opitz die Verwaltung darum, sich dies in anderen Städten abzuschauen.
Herr Beuth fügt hinzu, dass zwar nicht die Stadt selbst, aber die Tocher BSH, eine solche Einrichtung habe. Hier könne man ebenfalls nach entsprechenden Möglichkeiten fragen und suchen.
Darüber hinaus ergibt sich kein weiterer Erörterungsbedarf.
Beschluss:
Die Bezirksvertretung Eilpe/Dahl empfiehlt dem Rat der Stadt Hagen folgenden Beschluss zu fassen:
- Der Pflegebedarfsplan für Hagen 2018 bis 2021 wird beschlossen und gem. § 7 Abs. 6 des Alten- und Pflegegesetzes verbindlich festgestellt. In der Stadt Hagen besteht der Bedarf für ein weiteres Pflegeheim mit 80 Plätzen.
- Die Stadt Hagen macht von ihrem Recht gem. § 11 Abs. 7 Alten- und Pflegegesetz NRW Gebrauch. Eine Förderung für vollstationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 14 APG NRW, die im Zuständigkeitsbereich der Stadt Hagen liegen und zusätzliche Plätze schaffen sollen, wird von einer Bedarfsbestätigung der Stadt abhängig gemacht. Diese wird nur erteilt, wenn ein Bedarf für die Einrichtung auf der Grundlage der örtlichen verbindlichen Bedarfsplanung nach § 7 Abs. 6 APG NRW bestätigt werden kann. In der Bedarfsbestätigung ist festzulegen, in welchem Stadtbezirk der Bedarf besteht. Bedarfsbestätigungen werden nur für die Stadtbezirke Hohenlimburg oder Hagen-Nord erteilt.
Anlagen zur Vorlage
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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11 MB
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