12.12.2018 - 6.11 Verbindliche Bedarfsplanung für vollstationäre ...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6.11
- Gremium:
- Bezirksvertretung Hagen-Mitte
- Datum:
- Mi., 12.12.2018
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 16:00
- Anlass:
- normale Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB55 - Jugend und Soziales
- Bearbeitung:
- Martina Gleiß
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Frau Buchholz begrüßt ausdrücklich, dass die Stadt wieder über eine Steuerungsmöglichkeit verfüge. Sie merkt weiter an, dass die weitere Entwicklung beobachtet werden müsse, da durch die Notwendigkeit von Einzelzimmern sich die Zahl der Plätze dramatisch verringert habe. Dies habe zur Folge, dass es momentan so gut wie keine Kurzzeitpflegeplätze mehr gebe.
Herr Goldbach bestätigt, dass die Bedarfssituation in den verschiedenen Stadtteilen weiter beobachtet und gesteuert werde.
Beschluss:
Die Bezirksvertretung Hagen-Mitte empfiehlt dem Rat der Stadt folgenden Beschluss zu fassen:
- Der Pflegebedarfsplan für Hagen 2018 bis 2021 wird beschlossen und gem. § 7 Abs. 6 des Alten- und Pflegegesetzes verbindlich festgestellt. In der Stadt Hagen besteht der Bedarf für ein weiteres Pflegeheim mit 80 Plätzen.
- Die Stadt Hagen macht von ihrem Recht gem. § 11 Abs. 7 Alten- und Pflegegesetz NRW Gebrauch. Eine Förderung für vollstationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 14 APG NRW, die im Zuständigkeitsbereich der Stadt Hagen liegen und zusätzliche Plätze schaffen sollen, wird von einer Bedarfsbestätigung der Stadt abhängig gemacht. Diese wird nur erteilt, wenn ein Bedarf für die Einrichtung auf der Grundlage der örtlichen verbindlichen Bedarfsplanung nach § 7 Abs. 6 APG NRW bestätigt werden kann. In der Bedarfsbestätigung ist festzulegen, in welchem Stadtbezirk der Bedarf besteht. Bedarfsbestätigungen werden nur für die Stadtbezirke Hohenlimburg oder Hagen-Nord erteilt.
Anlagen zur Vorlage
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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11 MB
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