13.12.2018 - 5.37 Verbindliche Bedarfsplanung für vollstationäre ...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

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Beschluss:

 

  1. Der Pflegebedarfsplan für Hagen 2018 bis 2021 wird beschlossen und gem. § 7 Abs. 6 des Alten- und Pflegegesetzes verbindlich festgestellt. In der Stadt Hagen besteht der Bedarf für ein weiteres Pflegeheim mit 80 Plätzen.
  2. Die Stadt Hagen macht von ihrem Recht gem. § 11 Abs. 7 Alten- und Pflegegesetz NRW Gebrauch. Eine Förderungr vollstationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 14 APG NRW, die im Zuständigkeitsbereich der Stadt Hagen liegen und zusätzliche Plätze schaffen sollen, wird von einer Bedarfsbestätigung der Stadt abhängig gemacht. Diese wird nur erteilt, wenn ein Bedarf für die Einrichtung auf der Grundlage der örtlichen verbindlichen Bedarfsplanung nach § 7 Abs. 6 APG NRW bestätigt werden kann. In der Bedarfsbestätigung ist festzulegen, in welchem Stadtbezirk der Bedarf besteht. Bedarfsbestätigungen werden nur für die Stadtbezirke Hohenlimburg oder Hagen-Nord erteilt.
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Abstimmungsergebnis:

X

Einstimmig beschlossen

 

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Anlagen zur Vorlage