06.12.2017 - 7 Anfragen und Beantwortung von Anfragen

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Zusammenfassung des Diskussionsergebnisses:

 

Anfrage Herr Dr. Hülsbusch:

 

Gem. § 65 (1) Landesbauordnung NRW sind Gebäude mit einem Raumvolumen von bis zu 30 m³ genehmigungsfrei. Ist es zulässig, mehrere dieser Gebäude auf einem Grundstück zu errichten oder werden die Volumina der einzelnen genehmigungsfreien Gebäude aufsummiert?

 

Antwort:

 

In der Landesbauordnung NRW (BauO NRW) findet sich dazu in § 65 folgende Regelung:

 

(1) Die Errichtung oder Änderung folgender baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 bedarf keiner Baugenehmigung:

1. Gebäude bis zu 30 m³ Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume, Ställe, Aborte oder Feuerstätten, im Außenbereich nur, wenn sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches); dies gilt nicht für Garagen und Verkaufs- und Ausstellungsstände“.

 

Nach Auskunft der Bauordnung Hagen ist die Errichtung von mehreren der unter 65 (1) Nr. 1 BauO NRW genannten Gebäude auf einem Grundstück zulässig, wenn sich kein baulicher Zusammenhang ergibt (ausreichender Abstand zueinander) und die Regeln der zulässigen Grenzbebauung eingehalten werden.

 

 

Anfrage Herr Bögemann zu Reitwegen:

 

Anlage III.

 

Antwort zu 1.):

 

Die Auszeichnung der Reitwege erfolgt auf Anordnung des Oberbürgermeisters als Straßenverkehrsbehörde.

 

Antwort zu 2.):

 

Die Erkenntnis ist richtig. Allerdings gibt es im Hagener Süden seit 1983 ein ausgewiesenes Reitwegenetz, das auch beschildert ist. Sollten Schilder fehlen, sind diese i. d. R. Vandalismus zum Opfer gefallen und nicht der Stadt gemeldet worden. Ansonsten wurden und werden fehlende Schilder regelmäßig ersetzt.

 

Anfrage Herr Sirringhaus:

 

Dürfen Reiter ihre Hunde beim Ausritt frei laufen lassen?

 

Antwort:

 

Bei der Aufstellung des LNatSchG NRW wurde diskutiert, ein entsprechendes Verbot aufzunehmen, es wurde jedoch darauf verzichtet. Dementsprechend richtet sich die Zulässigkeit nach weiteren landesrechtlichen und kommunalen Regelungen (z. B. Jagdrecht und Landschaftspläne), so dass letztendlich immer der Einzelfall zu prüfen ist. Ferner sei in diesem Zusammenhang auf den § 59 (2) LNatSchG NRW hingewiesen, der besagt,die Betretungs- und Reitbefugnisse dürfen nur so ausgeübt werden, dass die Belange der anderen Erholungssuchenden und die Rechte der Eigentümer oder Besitzer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Radfahrer und Reiter haben auf Fußgänger besondere Rücksicht zu nehmen.“

 

Die Beantwortung ausstehender Anfragen aus der Sitzung vom 08.11.2017 finden sich als Anlage IV zum Protokoll.

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Anlagen