15.02.2017 - 4.2 Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter...

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Wortprotokoll

Herr Krippner begrüßt ganz herzlich Frau Thiede vom Fachbereich Jugend und Soziales.

 

Frau Thiede stellt sich kurz vor sowie ihren Aufgabenbereich bei Fachbereich Jugend und Soziales, genauer den Bereich präventiver Kinderschutz. Diesen Bereich gebe es seit 2013, als auch das Kinder- und Jugendschutzgesetz verabschiedet wurde. Im Zuge dessen gebe es einen Punkt, den auch den Sport- und Freizeitausschuss betreffe, nämlich den Tätigkeitsausschluss von einschlägig vorbestraften Personen gemäß § 72 a SGB VIII in Sportvereinen. Betroffen seien aber auch andere Vereine in Bezug auf ehrenamtlich Tätige.

Dieses sei eine Verwaltungsvorlage, die zur Kenntnis gegeben werden solle, da diese am 15.03.17 in den Jugendhilfeausschuss gehen werde.

 

Frau Thiede erläutert, dass mit dem SSB vor den Sommerferien 2016 interne Gespräche geführt worden wären, man habe sich dann entschieden, frühzeitig die Sportvereine mit in die Sache einzubinden. Am 29.08.16 habe eine Informationsveranstaltung zum Thema  im Ratssaal Hohenlimburg stattgefunden, die für Vereinsvertreter gedacht war. Das Ziel war die Gründung einer Arbeitsgruppe, welches auch gelungen war. Diese Arbeitsgruppe setzte sich zusammen aus Mitarbeitern des Stadtsportbundes, den Vereinen und dem Opferschutz der Polizei und zwei Vertreter des Jugendamtes. Am 07.11.16 kam es zur Abstimmung dieser Entwürfe. Dies sei  Kooperationsvorlage, die alle Vereine unterschreiben müssen und die mit dem Jugendamt geschlossen werde.

Es handele sich hierbei um eine Pflichtaufgabe der Kommune, insbesondere des Jugendamtes. Diese Kooperationsvereinbarung muss mit den Vereinen getroffen werden. Alle die Kinder- und Jugendarbeit betreiben und Zuschüsse bekämen, seien hiervon betroffen. Unter Zuschüssen verstehe man nicht nur finanzielle Zuschüsse sondern auch Hallenzeiten.

Sollte der Jugendhilfeausschuss diesem Kooperationsvertrag am 15.03.17 zustimmen, werde dieser allen Vereinen zugeschickt.

Übungsleiter werden nicht vorverurteilt, es käme auf die Tätigkeit an, die dieser verrichte. Ein ganzer Kriterienkatalog sei hier erarbeitet worden. Ein Führungszeugnis könne nur von der Person beantragt werden, für die es ausgestellt werden soll. Das Führungszeugnis darf vom Verein nicht einbehalten werden, es werden alle Daten entnommen und vermerkt, dann bekomme es der Eigentümer zurück. Eine Kopie darf nicht erstellt werden. Eine Verpflichtungserklärung müsse unterzeichnet werden. Der Datenschutz sei zu beachten. Hier gehe es um das erweiterte Führungszeugnis, in dem einschlägige Verurteilungen erfasst werden.

Man habe sich darauf geeinigt, dass ab 14 Jahren ein Führungszeugnis vorgelegt werden müsse, dies sei gesetzlich möglich. Dieses müsse vor der Aufnahme der Tätigkeit vorliegen.

 

Herr Hoffmann fragt an, ob auch Schulhelfer davon betroffen seien.

 

Frau Thiede erläutert, dass es sich hier ausschließlich um Vereine handele. Weiter führt sie aus, dass das Führungszeugnis nicht älter sein dürfe als drei Monate und müsse spätestens nach Ablauf von fünf Jahren erneuert werden.

Bei hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sei immer ein erweitertes Führungszeugnis erforderlich. Ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern werden nicht unter Generalverdacht gestellt, für jede Tätigkeit sei ein Gefährdungspotenzial einzuschätzen. Zu beantragen bei der örtlichen Meldebehörde, diese sei für Ehrenamtler gebührenfrei. Ein erweitertes Führungszeugnis sei in jedem Fall anzufordern, wenn Kinder und Jugendliche übernachten auf diversen Freizeitfahren, wenn schon bei einem der Kriterien zur Einschätzung ein erhöhtes Gefährdungsrisiko eingeschätzt wurde und wenn man sich bei der Einschätzung unsicher sei. Das Alles sei sehr einfach umzusetzen und sei ebenso angelaufen.

Die Broschüre habe jeder Verein erhalten und was bisher gesagt wurde, sei verpflichtend. Das Schutzkonzept müsse nicht unbedingt umgesetzt werden, sei aber dringend anzuraten. Man solle die Sache nicht einfach so abhaken, damit der Ehrenamtler auch die ganze Materie versteht. Mit den Übungsleitern müsse der Ehrenkodex durchgearbeitet werden. Es müsse genau dokumentiert werden, gegebenenfalls seien Gespräche mit Betroffenen und Eltern zu führen. Alle Interventionsschritte seien durchzuarbeiten, um ein Schutzkonzept gewährleisten zu können. Wie sei der Vorstand eingebunden? Gegebenenfalls müsse ein Rechtsbeistand dazu geholt werden. Man müsse wissen, wie man mit dem Ganzen umgehe.

Die Polizei berichtete, dass es in Hagen acht Vorfälle gegeben habe.

Es gebe eine Reihe Beratungsangebote wie die Kooperation mit der Fachberatung Kindeswohl der Stadt Hagen, Wildwasser Hagen, der Kinder- und Jugendberatung und dem Allgemeinen sozialen Dienst des Jugendamtes.

 

Herr Krippner bedankt sich bei Frau Thiede.

 

Herr Schulte fragt, ob die Vordrucke formal verbindlich seien oder ob diese ergänzt werden dürften. Er merkt an, dass bei der Verpflichtungserklärung fehle, dass der Unterzeichner bitte das echte Führungszeugnis vorlegen möge. Ob das vom Verein ergänzt werden dürfe. Des Weiteren möchte Herr Schulte wissen, ob der Verein das erfasse und nichts speichern dürfe.  Es werde also lediglich gesichtet.

 

Hierzu erläutert Frau Thiede, dass lediglich der Name, das Einsichtsdatum und „keine Einträge“ erfasst werden dürfen.

 

Herr Schultechte wissen, wie genau Ehrenamt definiert sei.

 

Frau Thiede erläutert, dass es nur von Bedeutung sei, ob er mit Kindern und Jugendlichen zusammenarbeite.

 

Herr Schulte hrt an, dass der Arbeitsumfang sehr umfangreich sei, da es doppelte Arbeit sei. Bei einem Hauptamtler sei es verpflichtend, diese mit diesen Unterlagen zu versorgen. Es sei mehrfache Arbeit. Bei seinem größeren Verein müsse dies bei vielen Übungsleitern geleistet werden.

 

Dazu habe sich die Arbeitsgruppe bereits Gedanken gemacht, so Frau Thiede. Seit letztem Jahr seien die Vereine bereits über dieses Thema informiert. Nur könne die Kooperationsvereinbarung erst losgeschickt werden, wenn diese durch den Jugendhilfeausschuss am 15.03.17 sei. Danach erfolge der Versand. Während dieser Zeit könnten die Übungsleiter die Führungszeugnisse bereits einholen. Diese seien ja drei Monate gültig.

 

Herr Kriegel fragt an, ob es für die Vereine verpflichtend sei, mit der Stadt Hagen diese Vereinbarung einzugehen, auch wenn diese bereits mit Dach- und Fachvernden solche Verträge geschlossen hätten?

 

Frau Thiede bejaht dies. Mit jedem der 220 Vereine müsse eine solche Vereinbarung geschlossen werden.

 

Herr Krippner sieht keine weiteren Fragen und bedankt sich recht herzlich bei Frau Thiede und sieht sich umfänglich informiert.

 

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Beschluss:

 

Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Umsetzsetzung des § 72a SGB VIII mit Hagener Sportvereinen, wie in der Vorlage und den dazugehörigen Anlagen dargestellt.

 

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Abstimmungsergebnis:

 

 

X

Zur Kenntnis genommen

 

 

 

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Anlagen zur Vorlage