30.11.2017 - 5.6 Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 5.6
- Gremium:
- Haupt- und Finanzausschuss
- Datum:
- Do., 30.11.2017
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 17:23
- Anlass:
- normale Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB20 - Finanzen und Controlling
- Bearbeitung:
- Beate Wegehaupt
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Herr Dr. Bücker fragt, wie die Wetteinsätze zweifelsfrei ermittelt werden könnten.
Herr Gerbersmann führt dazu aus, dass die Betreiber der Wettbüros wie bei einer normalen Steuererklärung die Besteuerungsgrundlage erklären müssten. Im Zweifelsfalle sei eine Kontrolle der Betriebsunterlagen möglich. Man habe aber aufgrund des angeführten Urteiles des Bundesverwaltungsgerichtes keine andere Wahl, als die Steuer auf dieser Basis zu erheben.
Herr Hentschel möchte wissen, ob es eine Differenzbesteuerung gebe oder wie die Steuer berechnet werde.
Herr Gerbersmann teilt dazu mit, dass der Wetteinsatz der Maßstab sei.
Herr Wisotzki fragt, warum angesichts dessen, dass die für 2017 erwarteten Einnahmen 30.000 Euro hinter dem Ansatz zurückbleiben würden, der Steuersatz nicht auf 3 % statt der vorgesehenen 2,5 % erhöht werde.
Herr Gerbersmann erläutert dazu, dass ein höherer Prozentbetrag zu einer erdrosselnden Wirkung führen könne, was möglicherweise rechtliche Probleme nach sich ziehe. Der Prozentsatz sei daher anhand der bisherigen Einnahmen ermittelt worden. Sobald man damit Erfahrungen gesammelt habe, könne die Steuer gegebenenfalls angepasst werden.
