02.02.2017 - 2.2 Urteil des VG Arnsberg hinsichtlich der Elternb...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 2.2
- Gremium:
- Haupt- und Finanzausschuss
- Datum:
- Do., 02.02.2017
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 16:08
- Anlass:
- normale Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Berichtsvorlage
- Federführend:
- FB30 - Rechtsamt
- Bearbeitung:
- Sonja Bendicks
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Herr Oberbürgermeister Schulz teilt mit, dass die mediale Berichterstattung zum Urteil des VG Arnsberg bezüglich der Elternbeitragssatzung zum Anlass genommen werden soll, über die erste rechtliche Würdigung und den Umgang der Stadtverwaltung mit dem Urteil zu berichten.
Herr Huyeng berichtet, dass es bisher 19 Klagen gegen die aktuelle Elternbeitragssatzung gegeben habe. Im ersten Verfahren sei das VG Arnsberg zu dem Beschluss gekommen, dass die Elternbeitragssatzung nichtig sei. Das Gericht vertrete die Auffassung, dass der Rat bezüglich der Kalkulationen nicht umfassend informiert worden sei und habe Gebührenkalkulationen ähnlich wie im Kommunalen Abgabengesetz (KAG) für erforderlich gehalten. In diesem Punkt sei die Entscheidung neuartig, da § 90 SGB VIII auch Spielraum und soziale Entscheidungen einräume.
Zweiter Punkt sei, dass die Stadt zwar einen Höchstbetrag von gut 900 Euro festgelegt habe, der Durchschnittssatz sich nach Berechnungen des Gerichtes jedoch nur auf 660 Euro belaufen würde.
Dass gegen das Urteil keine Berufung zugelassen worden sei, sei nichts Besonderes, sondern fast der Regelfall. Die Stadt habe zwischenzeitlich eine Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht. Mit einer Entscheidung darüber rechne man der Erfahrung nach im Spätsommer oder Herbst 2017.
Sofern die Nichtzulassungbeschwerde erfolglos sei, könne rückwirkend eine neue Satzung erlassen werden. Diese werde bereits vorbereitet.
Die Beiträge müssten in der aktuellen Höhe weiter gezahlt werden, da sich im Falle einer neuen Satzung die Beiträge voraussichtlich nicht verändern würden und die Beitragsbescheide bestandskräftig seien.
Herr Hentschel ist der Auffassung, dass nach seinem Rechtsempfinden die alte Satzung wieder Gültigkeit haben müsse, bis eine neue beschlossen sei.
Mit Gebühren dürften auch keine Gewinne gemacht werden.
Er möchte wissen, wie man in der Vorlage schreiben könne, dass die materiellen Voraussetzungen zur Höhe der Elternbeiträge erfüllt seien; das Thema sei doch strittig.
Weiterhin möchte er wissen, ob die Eltern verpflichtet seien, die Beiträge bis zum Abschluss des Verfahrens weiter zu zahlen.
Herr Huyeng erläutert, dass die aktuelle Satzung weiter in Kraft sei, solange das Urteil nicht rechtskräftig sei.
Es handele sich auch nicht um Gebühren, sondern um Beiträge, deren Erhebung anderen Regelungen unterliege. Nach Berechnungen des Fachbereiches müssten auch weiterhin die gleichen Beitragssätze erhoben werden.
Herr Hentschel äußert, dass man vor Gericht unterlegen gewesen sei und nicht wissen könne, ob Rechtsmittel zugelassen würden. Man könne doch nicht weiter Beiträge einfordern, wenn das Gericht die Beitragssatzung für nicht rechtmäßig halte.
Herr Oberbürgermeister Schulz merkt an, dass sich das Gericht zur Höhe der Beiträge nicht qualifiziert geäußert habe, sondern nur zur Herleitung des Beschlusses im Rat.
Wie bereits erläutert wurde, sei die Satzung weiterhin rechtwirksam, solange das Urteil noch nicht rechtskräftig sei.
Herr Rudel bittet um Erläuterung, inwieweit die Nichtzulassung zur Beschwerde üblich sei.
Herr Huyeng führt dazu aus, dass er keine Prozentzahlen nennen könne, aber bei den Verwaltungsgerichten würde die Berufung in einer sehr hohen Anzahl der Fälle nicht zugelassen, sodass es üblich sei, quasi als Vorprüfung für das Berufungsverfahren eine Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen. Als Grund für diese Verfahrensweise vermute er, dass die Parteien in einem Vorverfahren die Argumente klar und deutlich darlegen sollen.
Herr Reinke blickt auf die Beratung am Vortag im Jugendhilfeausschuss zurück.
Dass das Gericht statt einer Beitragsberechnung in Richtung Gebührenberechnung tendiere, halte er für falsch. Auch die Auffassung des Gerichtes, dass die Stadtverwaltung den Rat nicht ausreichend informiert habe, teile er nicht. Er habe sich als Ratsmitglied, auch im Vorfeld der Entscheidung, ausreichend informiert gefühlt. Der Rat hätte für den Fall fehlender Informationen auch die Möglichkeit zum Nachfragen gehabt.
Herr Dr. Bücker fragt, ob es theoretisch möglich sei, dass sich die 2. Instanz mit der Beitragshöhe beschäftigen und Änderungen einfordern könne.
Herr Huyeng erläutert dazu, dass das Verfahren in der Berufungsinstanz vollumfänglich wieder aufgenommen werde. Das Berufungsgericht sei nicht an den Untersuchungsumfang der 1. Instanz gebunden.
Herr Dr. Ramrath bezieht sich auf den Satz in der Vorlage, dass die Stadt im Berufungsverfahren nachweisen könne, dass die durchschnittlichen Kosten eines KITA-Platzes höher ausfielen als der höchste Elternbeitrag. Dies sei der entscheidende Punkt, der das Gericht zur Stattgabe der Klage bewogen habe. Er möchte wissen, warum dies erst im Berufungsverfahren nachgewiesen werden könne. Er gehe davon aus, dass die Stadt auch im erstinstanzlichen Verfahren einen Nachweis geführt habe und möchte wissen, mit welchen Zahlen dies geschehen sei.
Die Zahlen seien vereinfacht zu ermitteln, indem man den Gesamtaufwand einer Einrichtungsart durch die Zahl der daran teilnehmenden Kinder dividiere. Daraus ergebe sich der durchschnittliche Aufwand pro Platz, der sich mit dem höchsten Elternbeitrag vergleichen lasse.
Herr Huyeng gibt dazu an, dass diese Zahlen im mündlichen Termin erfragt worden seien. Die Verwaltung habe möglicherweise die Zahlen nicht in dem Ausmaß vorlegen können, wie das vom Gericht gewünscht worden sei.
Herr Hentschel möchte wissen, zu wie viel Prozent Nichtzulassungsbeschwerden erfolgreich seien.
Herr Huyeng möchte dazu keine Prognosen abgeben. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes zur Nichtzulassungsbeschwerde hänge von den Argumenten im Einzelfall ab.
Herr Thielmann ist der Auffassung, dass die Verwaltung mit dem Überleiten des Gerichtes von einer Beitragsberechnung in eine Gebührenberechnung nicht rechnen musste, da alle entsprechenden Klagen in der Vergangenheit abgewiesen worden seien. In einem möglichen Berufungsverfahren seien eine weitergehende Vorbereitung und ein Erfolg erforderlich, da es sonst Auswirkungen auf den städtischen Haushalt geben könnte.
Herr Schmidt führt aus, dass er nach dem Urteil des Verwaltungsgerichtes davon ausgehen müsse, dass der Ratsbeschluss zur Elternbeitragssatzung nicht auf rechtlich einwandfreiem Wege zustande gekommen sei. Die Ausführungen, warum Beiträge trotzdem nicht herabgesetzt oder zurückgezahlt würden, könne er nachvollziehen. Die Verwaltung täte jedoch gut daran, sich darauf einzustellen, dass die im Vergleich zur alten Satzung höheren Beitragszahlungen irgendwann erstattet werden müssten.
Herr Strüwer fragt hinsichtlich des Verfahrens nach, ob es üblich sei, dass neben Vertretern des Rechtsamtes auch Vertreter des Fachbereiches an den mündlichen Verhandlungen teilnehmen würden, um ggf. Detailfragen beantworten zu können.
Herr Huyeng teilt dazu mit, dass Mitarbeiter der Fachverwaltung dabei regelmäßig anwesend seien.
Herr Riechel hält fest, dass für den Fall, dass die Berufung nicht zugelassen wird, jederzeit eine neue und fehlerfreie Satzung erlassen werden könne. Selbst wenn die Beitragshöhen angepasst werden müssten, könne die Satzung nach seinem Verständnis so gestaltet werden, dass die Gesamtsumme der Beiträge bestehen bleibe und es hinsichtlich der Konsolidierung keine Probleme gebe.
Anlagen zur Vorlage
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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öffentlich
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497 kB
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