30.03.2017 - 5.18 Nichtausübung des Vorkaufsrechtes nach § 25 Ba...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 5.18
- Sitzung:
-
Sitzung des Rates der Stadt Hagen
- Gremium:
- Rat der Stadt Hagen
- Datum:
- Do., 30.03.2017
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 15:00
- Anlass:
- normale Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Berichtsvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Monika Kepka
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Herr Oberbürgermeister Schulz weist darauf hin, dass die Entscheidung über das Vorkaufsrecht in nichtöffentlicher Sitzung erfolgen soll.
Herr Thielmann ist erstaunt darüber, dass bei einem Thema über ein Vorkaufsrecht vorab in öffentlicher Sitzung eine Vorlage durch die Verwaltung eingebracht werde, die für den nichtöffentlichen Teil der Sitzung vorschlägt, nicht zu kaufen.
Herr Huyeng erklärt, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Aachen aus dem Jahr 2012 genau dies festgelegt habe. Die Ausübung eines Vorkaufsrechtes müsse im öffentlichen Teil beraten und beschlossen werden. Eine Nichtausübung des Vorkaufsrechtes müsse im nichtöffentlichen Teil der Sitzung beraten und beschlossen werden. Der dem Urteil zugrunde liegende Beschluss über die Ausübung des Vorkaufsrechtes in nichtöffentlicher Sitzung wurde für rechtswidrig erklärt. Nach Rücksprache mit der Verwaltung in Duisburg ist die Verwaltung Hagen zu dem Ergebnis gekommen, diese Vorlage im öffentlichen Teil der Sitzung zu behandeln. Einzelheiten des Grundstücks und der Preise seien nicht Gegenstand der Beratung im öffentlichen Teil der Sitzung.
Herr Hentschel macht deutlich, dass er vorab im öffentlichen Teil nicht wissen könne, wie die Entscheidung im nichtöffentlichen Teil der Sitzung ausfalle.
Herr Oberbürgermeister Schulz kann die Logik von Herrn Hentschel nachvollziehen. Die Beratung könne im nichtöffentlichen Teil begonnen werden. Bei einer möglichen Ausübung eines Vorkaufsrechtes müsse dann die Öffentlichkeit hergestellt werden.
Herr Huyeng erklärt, dass bei einer Ausübung eines Vorkaufsrechtes stadtplanerische Grundsätze zugrunde gelegt werden, ob eine Ausübung eines Vorkaufsrechtes auch ausgeübt werden soll. Dies ist lt. Verwaltungsgericht Aachen in öffentlicher Sitzung zu beraten und zu entscheiden.
Herr Dr. Eversberg ergänzt, dass sich das zitierte Urteil auf einen Fall bezieht, in dem das Vorkaufsrecht ausgeübt worden ist. Da dieses Vorkaufsrecht in nichtöffentlicher Sitzung ausgeübt wurde, war dieser Beschluss verfahrensfehlerhaft und wurde für unwirksam erklärt. Wenn das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt werde und weitere Daten und Datenschutz eine Rolle spielen, ist eine nichtöffentliche Beratung erforderlich. Wenn die Stadt das Vorkaufsrecht nicht ausübe, sei das Weitere ein privatrechtliches Rechtsgeschäft.
Herr König merkt an, dass durch diese rechtlichen Erklärungen zukünftig vor Beginn jeder Sitzung eine nichtöffentliche Sitzung vorgeschaltet werden müsse, um Vorkaufsangelegenheiten zu beraten. Er fragt, ob das ausgeübte Vorkaufsrecht in der letzten Ratssitzung überhaupt rechtswirksam ausgeübt worden ist.
Es erfolgt eine Sitzungspause von 17:00 Uhr bis 17:15 Uhr.
Frau Hammerschmidt erläutert das Vorgehen. Wenn die Stadt ein Vorkaufsrecht ausüben möchte, muss sie eine planungsrechtliche Grundlage haben. Zu diesen planungsrechtlichen Grundlagen gehört z. B. ein bestehender Bebauungsplan, ein bestehendes Umlegungsgebiet, ein Sanierungsgebiet oder ein Stadtumbaugebiet. Wenn z. B. eine öffentliche Verkehrsfläche in einem Bebauungsplan ist, und die Fachverwaltung der Meinung sei, dass diese Fläche gekauft werden sollte, weil es im öffentlichen Interesse stehe und dem Wohl der Allgemeinheit diene, müsse eine Vorlage in den öffentlichen Teil der Sitzung zur Kenntnisnahme eingebracht werden. Die Entscheidung und vertraglichen Abwicklungen hierüber müssen im nichtöffentlichen Teil der Sitzung erfolgen. Wenn es keine Rechtsgrundlage für die Ausübung eines Vorkaufsrechtes gebe und kein öffentliches Interesse bestehe, werde der Vorschlag der Nichtausübung in den nichtöffentlichen Teil der Sitzung eingebracht.
Herr Gronwald fragt, was mit den Beschlüssen passiere, die seit 2012 gefasst worden sind. Da das Urteil seit 2012 besteht möchte er wissen, warum dies erst jetzt so eingebracht werde. Er erkundigt sich nach den alten Verträgen.
Herr Oberbürgermeister Schulz antwortet, dass diese Angelegenheit überprüft werde.
