07.06.2016 - 4 Verbindliche Bedarfsplanung für vollstationäre ...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 4
- Sitzung:
-
Sitzung des Seniorenbeirates
- Gremium:
- Seniorenbeirat
- Datum:
- Di., 07.06.2016
- Status:
- öffentlich (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 15:00
- Anlass:
- normale Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB55 - Jugend und Soziales
- Bearbeitung:
- Martina Gleiß
Wortprotokoll
4. | Verbindliche Bedarfsplanung für vollstationäre Pflegeeinrichtungen in Hagen 2016 bis 2019 nach § 7 Abs. 6 Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (APG NRW) – Vorlage: 0423/2016
Frau Gleiß stellt die wesentlichen Aspekte der von ihr aufgestellten Pflegebedarfsplanung vor. An der anschließenden Diskussion beteiligten sich Herr Breddermann, Herr Bögemann, Herr Heidenreich, Herr Höfig, Herr Lechte, Frau Rudolph und Frau Wiewiorka.
Auf Nachfrage von Herrn Breddermann erklärt Frau Gleiß, dass die Vorlage am 1.6.2016 im Behindertenbeirat beraten und dieser dort auch zugestimmt wurde. In der Konferenz Alter und Pflege wurde die Vorlage am 2.6.2016 einstimmig genehmigt.
Herr Breddermann merkt an, dass festgestellt wurde, dass die meisten Plätze in Hohenlimburg und in Hagen Nord fehlen und fragt, ob dies dazu führt, dass auch nur in diesen Bezirken gebaut wird. Er fragt nach, was es bedeutet, dass in der Bedarfsbestätigung festgelegt werden kann, in welchem Stadtbezirk Bedarf besteht. Frau Gleiß erklärt, dass der Rat der Stadt Hagen auf Grundlage der Bedarfsplanung festlegen kann, dass eine Bedarfsbestätigung für das gesamte Stadtgebiet oder lediglich für bestimmte Stadtbezirke notwendig ist.
Auf Nachfrage erläutert Frau Beck, dass die Verwaltung im Anschluss an den Ratsbeschluss innerhalb eines Monats eine Bedarfsausschreibung veröffentlichen muss.
Frau Gleiß kann zu der Frage, wie Wohngruppen gefördert werden sollen, derzeit auch noch keine näheren Auskünfte geben, da dies noch nicht Gegenstand ihrer Ausarbeitung war. Ein Projekt mit einer Wohnungsgesellschaft besteht derzeit in Hohenlimburg. Dieses Projekt könnte als Anregung und Anschauung auch für andere Wohnungsgesellschaften gelten.
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Herr Bögemann ist der Ansicht, dass es nicht einer Bedarfsplanung bis 2019 sondern einer Planung bis 2030 bedarf.
Frau Gleiß stellt klar, dass das Gesetz nur eine dreijährige Planung vorschreibt.
Herr Bögemann sieht nicht nur den Bedarf für Pflegeeinrichtungen, sondern vor allem auch das Erfordernis soziale Kontakte zu fördern.
Dazu führt Frau Gleiß aus, dass der Fokus zunächst auf die stationären Einrichtungen gelegt wurde und nicht das gesamte Spektrum abgedeckt werden konnte. In einem nächsten Schritt soll die Pflegebedarfsplanung auch auf Begegnungsstätten und Tageseinrichtungen ausgeweitet werden. Gerade in den Begegnungsstätten finden soziale Kontakte statt, soweit die Menschen noch in der Lage sind ihr Haus zu verlassen.
Herr Lechte merkt an, dass es seiner Meinung nach primär darum gegangen ist bei der Stadt das Recht aus dem § 11 Alten- und Pflegegesetz zu sichern und mit den ermittelten Zahlen eine Planungsgrundlage zu erhalten. Es muss zukünftig auch ein verschärftes Augenmerk darauf gerichtet werden, wie wir in Hagen im Alter leben wollen. In dieser Beschlussvorlage sollte dieses aber nicht das Kernthema sein.
Frau Sauerwein erklärt, dass das Thema Quartiersentwicklung auch im Seniorenbeirat verfolgt wird. Die Förderung von Nachbarschaft und aufsuchender Sozialarbeit wird zukünftig ein eigenes Thema sein.
Sie weist noch einmal darauf hin, dass es darum geht in der Planung Trends und Richtungen vorzugeben, was gebraucht wird und notwendig ist.
Frau Wiewiorka unterstützt die Idee, die Menschen nach ihren Wünschen zu befragen, da oft etwas initiiert wird, was sie ggf. gar nicht möchten. Es sollte auf eine Mischung von Generationen geachtet werden, da den Hilfen von älteren Menschen untereinander auch Grenzen gesetzt sind und sich die Generationen nicht noch weiter von einander entfernen sollen.
Frau Wiewiorka würdigt die neue Zahlen und die viele Arbeit und bedankt sich bei Frau Gleiß für den Bericht.
Beschluss:
- Der Pflegebedarfsplan für Hagen 2016 bis 2019 wird zur Kenntnis genommen.
- Dem im Pflegebedarfsplan festgestellten Bedarf für stationäre Pflegeangebote für die Jahre 2016 bis 2019 wird zugestimmt.
- Die Stadt Hagen macht von ihrem Recht gem. § 11 Abs. 7 Alten- und Pflegegesetz NRW Gebrauch. Eine Förderung für vollstationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 14 APG NRW, die im Zuständigkeitsbereich der Stadt Hagen liegen und zusätzliche Plätze schaffen sollen, wird von einer Bedarfsbestätigung der Stadtabhängig gemacht. Diese wird nur erteilt, wenn ein Bedarf für die Einrichtung auf der Grundlage der örtlichen verbindlichen Bedarfsplanung nach § 7 Abs. 6 APGNRW bestätigt werden kann. In der Bedarfsbestätigung kann festgelegt werden, in welchem Stadtbezirk der Bedarf besteht.
Anlagen zur Vorlage
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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öffentlich
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2,9 MB
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