02.11.2016 - 5.5 Befreiung von den Festsetzungenn des Landschaft...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 5.5
- Sitzung:
-
Sitzung des Landschaftsbeirates
- Gremium:
- Naturschutzbeirat
- Datum:
- Mi., 02.11.2016
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 16:00
- Anlass:
- normale Sitzung
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Zusammenfassung des Diskussionsergebnisses:
Herr Dr. Hülsbusch berichtet, dass er vom zuständigen Jagdaufseher bzgl. der Befreiung zur Erlegung von Nutrias im Naturschutzgebiet Kaisbergaue, die von der uLB nach Beratung des LBs am 14.09.2016 erteilt worden ist, angesprochen wurde. Demnach seien in der Befreiung Regelungen getroffen worden, die aus Sicht der Jagdausübungsberechtigten nicht zufriedenstellend sind. Herr Eggert berichtet, dass dies vor allem Regelungen zur Fallenjagd und die zeitliche Beschränkung der Bejagung, im speziellen auf der Wasserfläche, betrifft. Den Bescheid in der vorliegenden Form würde sein Jagdpächter beklagen.
Unter Beteiligung der Herren Bögemann, Dr. Braun, Eggert und Wiemann sowie Frau Buchholz wird Folgendes erörtert: Gleichwohl der LB empfohlen hatte, die Fallenjagd nicht zuzulassen, mussten Regelungen dazu in den Bescheid aufgenommen werden, weil die Fallenjagd fester Bestandteil des vorgelegten schriftlichen Antrages war. Es wird festgestellt, dass es sich bei Nutria und Bisamratte gem. § 7 (2) Satz 7 BNatSchG um einheimische Arten handelt, die dementsprechend dem allgemeinen Artenschutz des BNatSchG unterliegen. Die zeitlichen Beschränkungen zur Bejagung von Nutria und Bisamratte erfolgten vor diesem Hintergrund auch aus tierschutzrechtlicher Sicht in Anlehnung an Regelungen in anderen Bundesländern. Die Beschränkungen zur Bejagung im Gewässer erfolgten, um Störungen und Schäden beim Laich- und Brutgeschäft bei der Bergung erlegter Tiere zu vermeiden. Ferner ist die Unterscheidung von Biber, Nutria und Bisamratte bei schwimmenden Tieren erwiesener maßen besonders schwierig (Quelle: Wildtierforschungsstelle Baden-Württemberg). Seitens der Verwaltung wird darum gebeten, bei Einwendungen gegen einen Bescheid zukünftig die formellen Verwaltungswege einzuhalten und dies nicht in Abwesenheit des Genehmigungsinhabers in öffentlicher Sitzung zu thematisieren. Über den Bescheid ausnahmsweise in der Sitzung zu beraten, war im Vorfeld der Sitzung einvernehmlich zwischen den Vorsitzenden und der Verwaltung abgestimmt worden.
Dementsprechend wird sich der Genehmigungsinhaber direkt an die Verwaltung wenden.
