06.09.2016 - 4 Regelmäßiger Bericht der Ausländerstelle über n...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 4
- Sitzung:
-
Sitzung des Integrationsrates
- Datum:
- Di., 06.09.2016
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 16:30
- Anlass:
- normale Sitzung
Wortprotokoll
Zusammenfassung des Diskussionsergebnisses:
Entwicklung der ausländerrechtlichen Zahlen zum Stichtag 31.08.2016
Kurzauswertung aus dem Ausländerverfahren und Zusammenstellung als Präsentation
Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BÜMA)
Das Innenministerium NRW hat mit dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vereinbart, möglichst bis zum 30.09.2016 alle Asylsuchenden in NRW nachzuerfassen und zur Asylantragstellung zu laden. Zuweisungen in die Kommunen sollen nur noch mit Aufenthaltsgestattung nach erfolgter Asylantragstellung erfolgen. Asylfolgeantragsteller sollen grundsätzlich gar nicht mehr in die Kommunen verteilt werden, wenn sie aus dem Ausland einreisen. Alle Hagen zugewiesenen Asylsuchenden haben mittlerweile ihren Asylantrag beim Bundesamt stellen können und befinden sich im laufenden Verfahren.
Änderungen bei den Integrationskursen
Aufgrund der Zuweisung von 4 neuen Mitarbeitern für die Ausländerstelle ist es seit dem 01.09.2016 nicht mehr möglich, den Integrationskursträgern ein Anlauf-Büro im Gebäude Böhmerstr. 1 zur Beratung zur Verfügung zu stellen. Leider gab es auch im Gebäude der Arbeitsagentur in der Körnerstr. so kurzfristig keine adäquate Unterbringungsmöglichkeit. Die Bewerber müssen sich jetzt direkt mit einem Kursträger in Verbindung setzen. Eine Kursträgerliste ist bei der Ausländerbehörde, dem Jobcenter und den Integrationskursträgern erhältlich.
Die Integrationskursverordnung vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3370), ist durch Artikel 5 der Verordnung vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1950) geändert worden. Unter anderem sind folgende Änderungen eingetreten:
- Die Teilnahmeberechtigung ist nur noch für ein Jahr gültig und erlischt auch, wenn der Kurs nicht innerhalb eines Jahres nach der Anmeldung begonnen wurde oder für mehr als ein Jahr unterbrochen wurde.
- Der Kostenanteil für die Teilnehmer am Integrationskurs wurde auf 1,95 € je Unterrichtsstunde erhöht, sofern keine Kostenbefreiung gewährt wurde.
- Teilnahmeberechtigte, die Leistungen nach SGB II beziehen und in einer Eingliederungsvereinbarung zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet wurden, sind vorrangig bei der Vergabe von Kursplätzen zu berücksichtigen.
- Der Orientierungskurs umfasst jetzt 100 Stunden.
- In einem Integrationskurs können jetzt bis zu 25 Teilnehmer beschult werden.
- Auch Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung, die eine gute Bleibeperspektive besitzen (derzeit Staatsangehörige aus Eritrea, Irak, Iran, Syrien oder Somalia), können vom Bundesamt zur Teilnahme an einem Integrationskurs zugelassen werden.
Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016
Seit dem 06.08.2016 ist das Artikelgesetz zur Verbesserung der Arbeitsintegration von Flüchtlingen in Kraft. Neben arbeitsrechtlichen, leistungsrechtlichen und asylrechtlichen Vorschriften wurde auch das Aufenthaltsgesetz geändert:
- Eine Wohnsitzregelung für nach dem 31.12.2015 anerkannte Flüchtling für 3 Jahre wurde eingeführt (§ 12 a). Dieser Regelung unterliegen auch nachgezogene Familienangehörige. Ein Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
- Eine Niederlassungserlaubnis nach 3 Jahren kann nur noch ein Flüchtling erhalten, der u.a. die deutsche Sprache beherrscht (C 1) und seinen Lebensunterhalt weit überwiegend sichert. Für alle anderen Fälle kommt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erst nach 5 Jahren in Betracht. Hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (A2) und eine überwiegende Lebensunterhaltssicherung sind u.a. erforderlich.
- Ausreisepflichtige können eine Duldung zur Aufnahme und Weiterfügung einer qualifizierten Ausbildung erhalten (Ausbildungsduldung), die nach erfolgreichem Abschluss für 2 Jahre in eine Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit umgestellt werden kann. Ein Anschlussaufenthalt ist nach § 18 a Abs. 2 AufenthG möglich. U.a für Personen aus sicheren Herkunftsstaaten bestehen Einschränkungen.
- Verpflichtungserklärungen werden auf 5 Jahre befristet. Verpflichtungserklärungen, die vor dem 06.08.2016 abgegeben wurden (auch im Rahmen des Landesprogramms), erlöschen bereits nach 3 Jahren, frühestens jedoch mit Ablauf des 31.08.2016.
Umsetzung der Wohnsitzregelung nach § 12 a AufenthG
Da das Jobcenter Hagen nur noch zur Leistung zuständig ist, wenn sich der Kunde nicht gegen eine Wohnsitzregelung in Hagen aufhält, müssen in den nächsten Tagen/Wochen Leistungen nach erfolgter Anhörung eingestellt werden.
Die gesetzliche Wohnsitzregelung für alle Flüchtlinge, die nach dem 01.01.2016 bestandskräftig anerkannt worden sind bzw. eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erhalten haben kann nur unter bestimmten Voraussetzungen vor Ablauf von drei Jahren durch die Ausländerbehörde angepasst werden. Die Entscheidung ist immer im Einzelfall und grundsätzlich vor Verlagerung des Wohnsitzes zu treffen.
Anträge auf Anpassung der Wohnsitzregelung werden nur angenommen und bearbeitet, wenn aussagekräftige Nachweise einschließlich der über die Sicherstellung des Lebensunterhaltes vorgelegt werden. Allein der Besuch eines Integrationskurses, eines Kindergartens oder der Schule reicht nicht aus. Auch die Einrichtung einer Wohnung in Hagen, führt für sich nicht zu einer positiven Entscheidung. Sofern eine Erwerbstätigkeit (mind. 15 WStd.), eine Ausbildung oder ein Studium – auch von einzelnen Mitgliedern der Kernfamilie - nachgewiesen werden kann, wird unverzüglich eine positive Entscheidung getroffen.
In Hagen sind etwa 300 Bedarfsgemeinschaften und rund 500 Personen von dieser Regelung betroffen. Vom Land NRW liegen leider immer noch keine Hilfestellungen zur Umsetzung vor. Darüber hinaus warten in Hagen 616 Personen aus Staaten mit hoher Anerkennungsquote auf ihre Asylentscheidung und der Familiennachzug von bereits Hagen zugewiesenen Asylberechtigten steigt stetig. Zum Stichtag 01.09.2016 sind allein 2.530 Syrer in Hagen gemeldet. Das entspricht einem Zuwachs von über 500 % seit Dezember 2014 - ohne die Personen, die sich zwar in Hagen aufhalten, aber noch keine Wohnung gefunden haben. Gegen eine großzügige Regelung spricht darüber hinaus die hohe Arbeitslosenquote von 11,4 %, die im Bundesdurchschnitt nur bei 6,1 % liegt.
Frau Keller fragt, wie viele Personen von der Wohnsitzauflage betroffen sind. Frau Thomzig antwortet, dass das Jobcenter 300 Bedarfsgemeinschaften gemeldet hat. Das entspricht ca. 500 Personen.
Frau Hanning fragt nach dem Grund der ausgestellten Duldungen. Frau Thomzig nennt keine vorhandenen Dokumente wie Pässe, gesundheitliche Einschränkungen etc. als mögliche Gründe.
Frau Hanning fragt, was passiert, wenn nach drei Jahren die Verpflichtungserklärung erlischt. Frau Thomzig antwortet, dass die Personen dann Anspruch auf Leistungen haben.
Herr Budak fragt nach der Anzahl der Einbürgerungen von Ausländern aus den Drittstaaten. Frau Thomzig antwortet, dass es ca. 400 Einbürgerungen im Jahr gibt.
Abstimmungsergebnis:
| Ja | Nein | Enthaltung |
OB |
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SPD |
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CDU |
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Bündnis 90/ Die Grünen |
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Hagen Aktiv |
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Die Linke |
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AfD |
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FDP |
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BfHo/Piraten Hagen |
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Pro Deutschland |
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fraktionslos |
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| Einstimmig beschlossen | ||
| Mit Mehrheit beschlossen | ||
| Einstimmig abgelehnt | ||
| Mit Mehrheit abgelehnt | ||
| Abgelehnt bei Stimmengleichheit | ||
| Ohne Beschlussfassung | ||
| Zur Kenntnis genommen | ||
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Dafür: |
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Dagegen: |
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Enthaltungen: |
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Anlagen
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1
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(wie Dokument)
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398,5 kB
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