01.06.2016 - 8 Verbindliche Bedarfsplanung für vollstationäre ...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 8
- Sitzung:
-
Sitzung des Behindertenbeirates
- Datum:
- Mi., 01.06.2016
- Status:
- öffentlich (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 16:30
- Anlass:
- normale Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB55 - Jugend und Soziales
- Bearbeitung:
- Martina Gleiß
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Frau Gleiß berichtet, dass Kreise und kreisfreie Städte nach dem Alten- und Pflegegesetz (APG) zu einer Pflegeplanung verpflichtet sind. Nach den Erfahrungswerten der letzten Jahre und den durchgeführten Berechnungen ergibt sich, dass im Jahr 2019 voraussichtlich insgesamt 112 Pflegeplätze fehlen, insbesondere in Hohenlimburg und im Stadtbezirk Hagen-Nord. Das Land will mit den Bestimmungen des Gesetzes auch die kommunale Steuerungsverantwortung stärken. Kreise und kreisfreie Städte können ihre Planung verbindlich festlegen, künftige Betreiber benötigen dann eine Bedarfsbestätigung für den Neubau eines Pflegeheimes. Ohne eine solche Bedarfsbestätigung haben die späteren Bewohner des Heimes keinen Anspruch auf Pflegewohngeld; damit entfällt die Investitionskostenförderung. Frau Gleiß erläutert die Vorteile und Risiken einer verbindlichen Bedarfsplanung.
Herr Goldbach spricht sich für eine verbindliche Bedarfsplanung aus und teilt mit, dass sich die Geschäftsführer der Wohlfahrtsverbände ebenfalls dafür ausgesprochen haben. Auf Nachfrage teilt Frau Korflür mit, dass Bewohner von Pflegeheimen, die keine Bedarfsbestätigung erhalten, die Investitionskosten selbst bezahlen müssten, nur bei Bedarf müssen die Kosten vom Sozialhilfeträger übernommen werden.
Herr Wirth stellt die Vorlage zur Abstimmung.
Beschluss:
- Der Pflegebedarfsplan für Hagen 2016 bis 2019 wird zur Kenntnis genommen.
- Dem im Pflegebedarfsplan festgestellten Bedarf für stationäre Pflegeangebote für die Jahre 2016 bis 2019 wird zugestimmt.
- Die Stadt Hagen macht von ihrem Recht gem. § 11 Abs. 7 Alten- und Pflegegesetz NRW Gebrauch. Eine Förderung für vollstationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 14 APG NRW, die im Zuständigkeitsbereich der Stadt Hagen liegen und zusätzliche Plätze schaffen sollen, wird von einer Bedarfsbestätigung der Stadt abhängig gemacht. Diese wird nur erteilt, wenn ein Bedarf für die Einrichtung auf der Grundlage der örtlichen verbindlichen Bedarfsplanung nach § 7 Abs. 6 APG NRW bestätigt werden kann. In der Bedarfsbestätigung kann festgelegt werden, in welchem Stadtbezirk der Bedarf besteht.
Anlagen zur Vorlage
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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öffentlich
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2,9 MB
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