08.06.2016 - 1 Einwohnerfragestunde

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Wortprotokoll

Beginn des öffentlichen Teils: 16.03 Uhr

 

Herr Dahme begrüßt alle Anwesenden zur heutigen Sitzung und stellt die ordnungsgemäße Einberufung und Beschlussfähigkeit fest.

 

Vor Eintritt in die Tagesordnung teilt Herr Dahme mit, dass es sich bei der Vorlage 0489/2016 – Repowering einer vorhandenen Windenergieanlage in Hagen-Bölling – nicht um eine Beschlussvorlage handelt, sondern ausschließlich um eine Mitteilung.

 

Dagegen werden keine Bedenken geäußert.

 

Hinweis der Schriftführerin:

Die ursprünglich mit der Einladung, unter dem Tagesordnungspunkt der Verwaltung I.5.2, versandte Vorlage 0489/2016 – Repowering einer vorhandenen Windenergieanlage in Hagen-Bölling – ist nun unter dem Tagesordnungspunkt I.2.1 aufgenommen worden. Alle anderen Tagesordnungspunkte unter I.2. - Mitteilungen -  und I.5 – Tagesordnungspunkte der Verwaltung - verschieben sich entsprechend.

 

 

1.              Einwohnerfragestunde

 

a)

Auf die Frage von Frau K. informiert Frau Hille vom Umweltamt, dass der Mindestabstand zur Wohnbebauung 450m betreffe. Die zulässigen Lärmimmissionsrichtwerte werden entsprechend eingehalten.

 

Frau K. möchte weiterhin wissen, wie das gemessen werde.

 

Frau Hille teilt dazu mit, dass man nach Inbetriebnahme eine Emissionsmessung, die an der Nabe vorgenommen werde, verlange. Diese Messung müsse beweisen, dass die Anlage dem Prototyp zugrunde gelegene Lärmemissionsprognose entspricht. 

 

b)

Auf die Frage von Frau W. führt Frau Hille aus, dass die Stadt im Flächennutzungsplan seinerzeit eine Höhenbegrenzung von 100m aufgenommen habe. Diese Höhenbegrenzung würde jedoch keinem gerichtlichen Verfahren standhalten. Aus diesem Grunde sind nach dem Flächennutzungsplan bereits Anlagen genehmigt worden, die wesentlich höher sind.

Darüber hinaus bestehe für die aktuell im Thema stehende Anlage bereits ein Vorbescheid. Das heißt, dass die planungsrechtliche Zulässigkeit dieses Standortes positiv beschieden wurde. Eine Zustimmung von politischen Gremien ist nicht erforderlich. Die Mitteilungsvorlage dient ausschließlich zur Information.

 

Zur weiteren Frage von Frau W. teilt Frau Hille mit, dass es gegenwärtig kein gültiges Planungsrecht gebe. Derzeit bestehe die Absicht Windvorrangzonen auszuweisen. Somit ist einzelfallbezogen zu entscheiden, was für diese Anlage bereits in 2015 geschehen ist. Auch könne man von keinem Antragsteller verlangen, dass er bis zum Abschluss des Verfahrens warten soll. Zudem mache es durchaus Sinn, alte Anlagen gegen neue, leisere und leitungsfähigere Anlagen auszutauschen. Was den Infraschall betreffe, so gebe es in Deutschland weder Messverfahren noch Grenzwerte, wonach man beurteilen könne. Wenn also alle vom Gesetzgeber gestellten Voraussetzungen gegeben sind, ist die Genehmigung zu erteilen. Der Antragsteller habe ein Recht darauf.

 

c)

Zu Ihren Ausführungen bittet Frau H. insbesondere alle Ratsmitglieder darum, auch die vorgetragenen Bedenken der Bürger und den Umweltgedanken bei Ihrer Entscheidung mit zu berücksichtigen. 

 

Herr Dahme weist nochmals unmissverständlich darauf hin, sollte der Rat sich gegen die Ausweisung bestimmter Konzentrationszonen für Windenergieanlagen aussprechen, werden potenzielle Investoren den Weg über das Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz wählen. Die Anlage könne dann ohne Planung, Bürgerbeteiligung oder politischer Beteiligung mit Erteilung der Genehmigung errichtet werden. Unter Umständen bedeute dies eine viel höhere Anzahl an Windenergieanlagen an den unterschiedlichsten Standorten.

 

 

Hinweis der Schriftführerin:

Die mündlich vorgetragenen Einwohnerfragen der Damen Frau K., Frau W. und Frau H. wurden der Geschäftsstelle in schriftlicher Form ausgehändigt und sind der Niederschrift als Anlagen angefügt.

 

d)

Darüber hinaus teilt Herr W. mit, dass Berechnungen zu Folge, die Rotorblätter einer Windkraftanlage durch einen Blitzeinschlag 450m bis 600m weit fliegen können. So möchte er wissen, ob diese Gefährdung berücksichtigt worden ist.

 

Ferner sei bei bösartiger Absicht die Möglichkeit gegeben, eine Sprengladung mittels einer Drohne auf die Windkraftanlage zu platzieren. Bei Entzündung bestehe ebenfalls eine Gefahr für die umliegende Wohnbebauung aufgrund zu geringer Abstandsflächen.

 

Die Anlagen, so Frau Hille, verfügen über ausreichenden Blitzschutz. Was den beschriebenen terroristischen Anschlag betreffe, sei ein Ausschließen dessen bei keinem Vorhaben möglich und findet somit auch keine Berücksichtigung in irgendeiner Prüfung zur Errichtung einer Windkraftanlage.   

 

Darüber hinaus ergeben sich keine weiteren Fragen.

 

 

 

 

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