30.06.2005 - 5.47 Neubau einer Seniorenresidenz auf dem Grundstüc...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 5.47
- Sitzung:
-
Sitzung des Rates der Stadt Hagen
- Gremium:
- Rat der Stadt Hagen
- Datum:
- Do., 30.06.2005
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 15:00
- Anlass:
- normale Sitzung
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Wortprotokoll
Herr Weber macht
folgenden Beschlussvorschlag: “Der Rat behält sich die Entscheidung über
die Änderung des Durchführungsvertrages zum V+E-Plan Nr. 21 Kratzkopf gemäß §
41 Abs. 3 GO vor.
Eine Änderung des Vertrages im
Zusammenhang mit dem geplanten Neubau einer Seniorenresidenz auf dem Grundstück
Thünenstraße 31 wird abgelehnt.
Der Bezirksvertretung Mitte wird
empfohlen, das Einvernehmen der Gemeinde nicht zu erteilen.”
Herr Glaeser möchte
wissen, wie das rechtliche Verhältnis in Bezug auf das Einvernehmen der
Gemeinde und des Durchführungsvertrages sei. Außerdem fragt er nach den
Zuständigkeiten nach dem Bau- und Kommunalrecht.
Herr Grothe erwidert,
dass sich die Zuständigkeit nach den Regelungen der Hauptsatzung ergebe. Das
Benehmen werde danach durch die Bezirksvertretung Mitte erteilt. Die
Ausformulierung des Durchführungsvertrages sei Aufgabe der Verwaltung. Wenn der
Rat dies an sich ziehe, dann könne die Verwaltung an dieser Stelle nicht mehr eigenständig
arbeiten. Wenn so wie vorgeschlagen beschlossen werde, könne das Vorhaben nicht
genehmigt werden.
Herr Marscheider stellt den
Antrag auf Zurücküberweisung an die Bezirksvertretung Mitte.
Herr Demnitz hält den Beschlussvorschlag
von Herrn Weber für weitergehend, so dass er hierüber abstimmen lässt.
Eine Abstimmung über den Antrag von
Herrn Marscheider hat sich damit erübrigt.
Beschluss:
Der Rat behält sich die Entscheidung über die Änderung des Durchführungsvertrages zum V+E-Plan Nr. 21 Kratzkopf gemäß § 41 Abs. 3 GO vor.
Eine Änderung des Vertrages im Zusammenhang mit
dem geplanten Neubau einer Seniorenresidenz auf dem Grundstück Thünenstraße 31
wird abgelehnt.
Der Bezirksvertretung Mitte wird empfohlen, das
Einvernehmen der Gemeinde nicht zu erteilen.
