12.05.2016 - 4.4 Vorschlag der Fraktion Die Linke.Hier: HEB/HUI

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Hentschel äußert seine Verwunderung über die Antwort des HEB zum Sachstandsbericht zur Inhousefähigkeit. Es wird in der Antwort darauf verwiesen, dass zuletzt im März 2016 über das Thema informiert worden sei und welche Wege es gebe. Eine Information habe zwar stattgefunden, das geforderte Gutachten von Remondis wurde immer noch nicht vorgelegt. Jetzt wurde das Gutachten von Remondis vorgelegt, welches aber nicht die Frage betreffe, die gestellt worden sei. Er habe immer noch die Frage, ob HEB/HUI inhousefähig bleibe, wenn Remondis eine Beteiligung an HEB/HUI habe. Er möchte ein Gutachten vorgelegt bekommen, in dem enthalten ist, dass die Inhousefähigkeit von HEB/HUI über diese Beteiligung nicht gefährdet sei. In Frankfurt habe es ebenfalls ein solches Konstrukt gegeben. Dort wurde es für nicht zulässig erklärt. Wenn HEB/HUI nicht seine Inhousefähigkeit behalte, sei die Müllentsorgung und die Straßenreinigung in Hagen gefährdet. Er plädiert dafür, das Angebot der EDG Entsorgung Dortmund GmbH anzunehmen.

 

Herr König macht deutlich, dass es mehr als Zeit werde, dass entsprechende Ergebnisse erzielt werden. Er erinnert daran, dass in der Kommission für Beteiligungen und Personal im März ein Maßnahmenpaket beschlossen worden ist. Er bittet dringend darum, dass das seinerzeit Zugesagte auch umgesetzt wird und die Kommission für Beteiligungen und Personal sich in ihrer nächsten Sitzung ausführlich mit diesem Thema beschäftige.

 

Herr Oberbürgermeister Schulz erklärt, dass sich alle in der Kommission für Beteiligungen und Personal besprochenen Maßnahmen derzeit in der Bearbeitung befinden. Bei so einer zentralen Frage von Inhousefähigkeit und der Fortsetzung des Entsorgungsvertrages sei es wichtig zu einem Weg zu kommen, der rechtssicher ist. Hierzu finden seitens der HEB intensive Prüfungen statt.

 

Herr Dr. Bleicher erläutert, dass das Ziel gesetzt worden ist,  bis zum 30.06.2016 alle Fragen zu klären. Bis zum Ende des Jahres müsse das ganze Thema umgesetzt worden sein. Der Aufsichtsrat hat der Geschäftsführung HEB einen entsprechenden Auftrag  mit einem entsprechenden Zeitrahmen erteilt. Dieser Zeitrahmen werde eingehalten und ein entsprechendes Konzept vorgestellt. Bezüglich des Gutachtens von Remondis führt er aus, dass Remondis zu entscheiden habe, was an HEB weitergegeben wird. Er weist darauf hin, dass diese Gutachten sehr spät bei HEB eingegangen sind. Die Argumente in den Gutachten müssen bei den Fragestellungen berücksichtigt werden. Das Vergaberecht hat sich im April 2016 verändert. Daher seien einige neue Aspekte zu berücksichtigen. Bei dem angesprochenen Frankfurter Konstrukt ist die Firma Remondis unmittelbar beteiligt. Dies sei inhouseschädlich. Daher müssen die Verträge neu ausgeschrieben werden. In den letzten Monaten habe HEB mehrere Optionen bekommen, eine nachhaltige und erfolgreiche Abfallwirtschaft in Hagen auch über das Jahr 2017 und 2022 hinaus hinzubekommen. Diese Optionen sollten in aller Gründlichkeit geprüft werden. Verschiedene Gespräche finden derzeit statt. Ein entsprechendes Konzept werde in dem genannten Zeitraum vorgelegt.

 

Herr Hentschel erinnert daran, dass ein Gutachten vorgelegt werden sollte, in dem enthalten sein sollte, dass eine mögliche Beteiligung von Remondis nicht zum Verlust der Inhousefähigkeit HEB/HUI führe. Man könne Remondis die Inhalte eines Gutachtens zwar nicht vorschreiben. Wenn Remondis großes Interesse an einer Zusammenarbeit hätte, würde ein entsprechendes Gutachten schon lange vorliegen. Das jetzt vorgelegte Gutachten helfe in der Sachfrage nicht weiter.

 

Herr König fragt Herrn Dr. Bleicher, ob er es richtig bewertet habe, dass Herr Dr. Bleicher eine mögliche Beteiligung von Remondis an HEB/HUI als positiv bewerte.

 

Herr Dr. Bleicher antwortet, dass er in seinen Ausführungen deutlich gemacht habe, dass derzeit mehrere Optionen gründlich geprüft werden. Man könne froh darüber sein, dass mehrere Optionen vorliegen. Aufgabe der Geschäftsführung sei es, einen für das Unternehmen und für die Mitarbeiter des Unternehmens besten Weg vorzuschlagen.

 

Herr Dr. Preuß kann die ganze Aufgeregtheit um das Gutachten nicht nachvollziehen. Es ginge darum, dass es unterschiedliche Rechtspositionen gab. Die Frage, ob die Argumente in dem vorgelegten Gutachten überzeugen, sei derzeit noch nicht geklärt. Die Prüfungen sollten abgewartet werden.

 

Herr Wisotzki bittet als Aufsichtsratsvorsitzender des HEB um Geduld. Es gebe verschiedene Gesellschafter mit verschiedenen Optionen. Im Aufsichtsrat wurde eine Zeitschiene festgelegt. Am 09.06.2016 werde es einen Zwischenbericht geben. Wenn danach ein entschlussreifes Konzept vorliege, sollte entschieden werden.

 

Herr Sondermeyer möchte wissen, ob der vom Rat entsandte Teil des Aufsichtsrates zu einem bestimmten Abstimmverhalten angeregt werden könne.

 

Herr Huyeng antwortet, dass sich diese Frage zum jetzigen Zeitpunkt nicht stellt, da noch keine Gutachten vorliegen. Seiner Meinung nach sei dies nach einer ersten Einschätzung nicht möglich. Er sagt eine entsprechende Prüfung und Beantwortung zu.

 

Antwort der Verwaltung:

Aufgrund der Regelung in § 113 Abs. 1 Satz 2 GO NRW und der hierzu ergangenen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass der Rat die von ihm in die Aufsichtsräte der HEB- und der HUI-GmbH entsandten Aufsichtsratsmitglieder vom Grundsatz her anweisen kann, in bestimmter Art und Weise über die mögliche Beteiligung von Remondis abzustimmen, um sicherzustellen, dass die Inhousefähigkeit der Kommunalunternehmen erhalten bleibt. Durch die hier maßgeblichen Gesellschaftsverträge ist das Weisungsrecht des Rates nicht ausgeschlossen. Die Erteilung einer Weisung würde einen entsprechenden Mehrheitsbeschluss des Rates gem. § 50 Abs. 1 GO NRW  voraussetzen (vgl. Held/Winkel/Wansleben, Erl. 8. zu § 113 GO NRW).

Die Frage, ob der Rat von seiner grundsätzlich bestehenden Weisungsbefugnis Gebrauch macht, stellt sich jedoch aus der Sicht der Verwaltung nicht, soweit und solange das von Remondis angeforderte Gutachten nicht vorliegt und ausgewertet worden ist."

 

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Beschluss:

Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

 

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Abstimmungsergebnis:

x

Zur Kenntnis genommen

 

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Anlagen zur Vorlage