12.05.2016 - 5.7 Zuleitung des Entwurfs des Jahresabschlusses 20...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
Reduzieren

Wortprotokoll

Herr König erläutert, dass gem. § 95 GO NRW der Bürgermeister den Entwurf des Jahresabschlusses innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres dem Rat zur Feststellung vorzulegen hat. Unabhängig davon muss der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde vermitteln. Er äußert erhebliche Zweifel, dass der Entwurf des Jahresabschlusses den tatsächlichen Verhältnissen entspreche. Anlass sei der Bericht der Gemeindeprüfungsanstalt (GPA), nach dem die Stadt Hagen offensichtlich ein zu stark bewertetes Vermögen mit der Folge hoher bilanzieller Abschreibungen habe. Das Gesamtergebnis des bisherigen Entwurfes geht von über 45,9 Mio. € aus. Er bittet darum, die auf S. 6 des Anhanges genannte Abschreibungstabelle NRW zur Verfügung zu stellen und zu zeigen, wie die regelmäßige Bewertung, die das NKF vorsieht, vorgenommen wird. Die Abschreibungen müssten regelmäßig vorgenommen werden. Die Investitionen vor Inkrafttreten des NKF wurden aus dem Vermögenshaushalt finanziert. Da der Vermögenshaushalt sich nicht deckte, wurde er mit Zuschüssen aus dem Verwaltungshaushalt ausgeglichen. Jetzt werden die gleichen Anlagen, die schon einmal finanziert wurden, mit der Konsequenz weiter abgeschrieben, dass sich die Schulden um den Bereich erhöhen, der bereits finanziert war. Er sehe das Problem der Doppelfinanzierung. Bezüglich der Entwicklung der Finanzanlagen fragt er, ob angesichts der Entwicklung der Enervie und der HVG eine andere Bewertung vorgenommen werden müsse. Hinsichtlich der Pensionsrückstellungen müsse er davon ausgehen, dass es sich um vorhandenes Buchgeld handele. Er bittet darum, dass innerhalb des Rechnungsprüfungsamtes und im Rechnungsprüfungsausschuss der Jahresabschluss intensiv diskutiert wird, damit der Rat eine sachgerechte Entscheidung treffen könne.

 

Herr Gerbersmann erklärt, dass die entsprechenden Vorgaben des Landes aus dem Bereich der GemHVO und aus dem Bereich der Handreichungen zum Thema Abschreibungen und  Abschreibungszeiten zur Verfügung gestellt werden können. Die GPA habe nicht festgestellt, dass das Vermögen zu hoch bewertet worden ist. Die GPA habe seinerzeit die Eröffnungsbilanz geprüft und festgestellt, dass die Eröffnungsbilanz richtig ist und ein ordnungsgemäßes Bild der Vermögenslage darstelle. Die GPA hat dann im Rahmen der überörtlichen Prüfung festgestellt, dass die Stadt Hagen im Verhältnis zu anderen Gemeinden ein recht hohes Anlagevermögen hat. Die seinerzeitige Bewertung ist von der GPA als ordnungsgemäß bescheinigt worden. Daher sei das Vermögen nicht zu hoch bewertet worden. Es werde derzeit gemeinsam mit den Wirtschaftsbetrieben eine Neubefahrung und eine Neubewertung der Straßen vorgenommen. Er weist darauf hin, dass der erhoffte Rückgang bei den Abschreibungen automatisch bedeute, dass ab dem Jahr 2021 in einem erheblichen Maße gegen die Überschuldung gekämpft werden müsse. Wenn es gelinge, beim Straßenvermögen 1 Mio. € bei einer mittleren Abschreibungsdauer von 50 Jahren durch eine Neubewertung wegzubekommen, könne dies nur erfolgen, in dem gleichzeitig 50 Mio. € Anlagevermögen sonderabgeschrieben werden. Nach den Vorgaben der Gemeindeordnung müsse ab dem Jahr 2021 die Überschuldung innerhalb von 10 Jahren zurückgeführt werden. Dann müsse für diesen vorgenommenen Vorgang 5 Mio. € jährlich an zusätzlichem Überschuss erfolgen, um die dadurch herbeigeführte steigende Überschuldung zurückzuführen. Nach Aufforderung des Rechnungsprüfungsamtes werde das Infrastrukturvermögen einer erneuten körperlichen Inventur unterzogen. Bezüglich der Doppelfinanzierung gebe es Vorgaben des Landes, die klar vorgegeben haben, wie die erste Inventur zu erfolgen hatte. Hier gebe es keine Trennung, wie manche Dinge früher finanziert wurden. Es gab Vorgaben, wie eine Inventur des Straßenvermögens vorzunehmen ist. Das Thema Finanzanlagen werde zukünftig vorgenommen. Dies führe keinesfalls zu einer Entlastung des Haushaltes, sondern werde zu einer zukünftigen Belastung des Haushaltes, zu einer Abschreibung auf Finanzanlagevermögen hinsichtlich der Frage der Enervie,  führen. Bei den Rückstellungen handele es sich ausschließlich um Buchgeld.

 

Herr Rudel merkt an, dass es in Unternehmen durchaus üblich sei, dass bei Jahresabschlussarbeiten im Vorfeld mit Abschlussprüfern diskutiert werde. Dies sei durch den Wortbeitrag von Herrn König erfolgt. Der Jahresabschluss werde jetzt dem Rechnungsprüfungsausschuss zur Prüfung vorgelegt. Die SPD-Fraktion habe ihre Prüfungsschwerpunkte formuliert und möchte diese in die Beratungs- und Prüfungsfolge mit einbringen.

 

Herr Hentschel fragt, ob rückwirkend durch eine Neubewertung Daten in der Eröffnungsbilanz verändert werden können.

 

Herr Gerbersmann antwortet, dass eine Eröffnungsbilanz nicht rückwirkend korrigiert werden dürfe. Im Rahmen einer neuen körperlichen Inventur der Straßen könne eine Neubewertung vorgenommen werden. Falls der Wert höher sei, käme es zu Zuschreibungen. Falls der Wert niedriger sei, käme es zu Sonderabschreibungen. Diese müssten dann gegen das Eigenkapital gebucht werden. Dies werde nicht ergebniswirksam, führe aber dazu, dass die Überschuldung steige.

Reduzieren

Beschluss:

Der Rat beschließt:

Der vom Stadtkämmerer aufgestellte und vom Oberbürgermeister bestätigte Entwurf des Jahresabschlusses 2015 wird entgegengenommen und an den Rechnungsprüfungsausschuss weitergeleitet.

Der Entwurf des Jahresabschlusses 2015 ist durch den Rechnungsprüfungsausschuss gem. § 101 Gemeindeordnung NRW zu prüfen.

 

 

Reduzieren

Abstimmungsergebnis:

x

Einstimmig beschlossen

 

Reduzieren

Anlagen zur Vorlage