04.11.2015 - 5.5 Befreiung gem. § 67 BNatSchG von den Verboten d...

Beschluss:
vertagt
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Wortprotokoll

Zusammenfassung des Diskussionsergebnisses:

 

Berichterstatterin Frau Roth.

 

Herr Bögemann berichtet von einem Ortstermin, an dem er feststellen musste, dass der vorhandene Parkplatz verschlossen und mit Stacheldraht eingezäunt sei und der Öffentlichkeit laut Aussage von Anwohnern nicht zur Verfügung stehe.

 

Unter Beteiligung der Damen Buchholz und Roth sowie der Herren Bögemann, Dr. Braun, Bühren, Meilwes, Gockel, Wack und Dr. Hülsbusch wird ferner erörtert, dass vor Ort bereits genehmigte Maßnahmen durchgeführt worden sind, gleichwohl das 1. Änderungsverfahren zum B-Plan (Anlage 2 der Vorlage) noch nicht vom Rat beschlossen wurde. Auch wurden bereits Stellplatzflächen im Zuge der Baustelleneinrichtung auf Flächen hergestellt, die im rechtskräftigen B-Plan ein Landschaftsschutzgebiet festsetzten. Aufgrund der Anordnung der geplanten Stellplatzanlagen auf drei unterschiedlichen Flächen besteht die Sorge, dass es im denkmalgeschützten Ensemble zu einem verstärkten Parksuchverkehr kommt. Vor diesem Hintergrund besteht Unverständnis dafür, dass die vorhandene Stellplatzanlage nicht einfach erweitert werden soll. Die unterschiedlichen Darstellungen der Ausweisungen Landschaftsschutzgebiet, private Grünflächen und Ausgleichsflächen in den Planunterlagen kann nicht nachvollzogen werden.

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Beschluss:

 

Der Landschaftsbeirat behandelt die Vorlage als 1. Lesung und bittet die Verwaltung, zunächst folgende Punkte zu klären:

 

  1. Wieso werden vor Ort bereits Baumaßnahmen auf Basis der Darstellungen in dem nicht rechtskräftigen Bebauungsplan (1. Änderung) durchgeführt?

 

  1. Handelt es sich bei der Fläche L Raute 9 in der Anlage I um eine Ausgleichsfläche?

 

  1. Wieso werden die in Anlage I als Landschaftsschutzgebiet festgesetzten Flächen Raute 6 M 2 und Raute 13 in der Anlage II als „privat“ gekennzeichnet?

 

  1. Der rechtskräftige Bebauungsplan stellt neben der Allee eine Stellplatzanlage dar, die aus Sicht des Landschaftsbeirates damals zur Realisierung des gesamten Konzeptes festgesetzt wurde. Diese Stellplatzanlage ist in der Örtlichkeit vorhanden, steht aber offensichtlich lediglich einem Objekt und nicht allen Anliegern zur Verfügung. Ist der rechtskräftige B-Plan vor dem Hintergrund dieser Tatsache noch rechtlich einwandfrei vollziehbar?

 

  1. Um den Stellplatzbedarf zu decken, sollte die vorhandene Parkplatzanlage, die ursprünglich dem gesamten Ensemble dienen sollte, entsprechend erweitert werden. Wieso wird dies nicht verfolgt?

 

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Abstimmungsergebnis:

 

 

x

Einstimmig beschlossen

 

Dafür:

      10

Dagegen:

        0

Enthaltungen:

        0

 

 

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Anlagen zur Vorlage