21.05.2015 - 3 Bericht aus der Ausländerstelle über neue Entwi...

Reduzieren

Wortprotokoll

Zusammenfassung des Diskussionsergebnisses:

Frau Thomzig berichtet ausführlich über einen neuen

 

Entwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung (Drucksache 18/4097 - Verabschiedung voraussichtlich Herbst 2015)

 

Bleiberecht

Um nachhaltige Integrationsleistungen honorieren zu können, ist eine alters- und stichtagsunabhängige Bleiberechtsregelung vorgesehen. Die bereits bestehende Vorschrift (§ 25a) für gut integrierte Jugendliche oder Heranwachsende wird weiter verbessert.

 

Für das Resettlement-Programm (Aufnahme anerkannter Schutzbedürftiger aus dem Ausland) wird nach Abschluss der Pilotphase eine eigenständige Rechtsgrundlage geschaffen (§ 23 Abs. 4) und auch Opfer von Menschenhandel können nach Abschluss der Strafverfahren ein Aufenthaltsrecht erhalten.

 

Im Bereich des humanitären Aufenthaltsrechts werden zukünftig auch 5 Jahre rechtmäßiger Voraufenthalt für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ausreichen.

 

Ausweisungsrecht

An die Stelle des bisherigen dreistufigen Ausweisungsrechts tritt zukünftig eine Ermessensausweisung als Ergebnis einer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles durchgeführten Abwägung von Bleibe- und Ausweisungsinteressen. Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt nach der Neuregelung allerdings schon dann besonders schwer, wenn der Ausländer u.a. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden ist.

 

Abschiebehaft

Ein sog. Ausreisegewahrsams von wenigen Tagen wird die sog. „Kleine Sicherungshaft“ ablösen, wenn der Termin der Abschiebung konkret bevorsteht.

 

Hinweis: Die Unterbringungseinrichtung für Ausreisepflichtige in der ehemaligen JVA Büren hat am 15.05.2015 ihren Betrieb – auch für die Unterbringung von Familien - aufgenommen.

 

 

Umsetzung zweier EU-Richtlinien zum 20.06.2015 in deutsches Recht

Die Gesetzesänderung in Deutschland erfolgt voraussichtlich erst Anfang 2016, daher besteht die Möglichkeit der unmittelbaren Anwendbarkeit der Richtlinien, wenn die Vorschrift

• ein individuelles subjektives Recht begründet und

• ausreichend eindeutig ist

 

• Richtlinie 2013/32/EU – Asylverfahrensrichtlinie (Neufassung)

Beispiel: Artikel 6 Asylverfahrensrichtlinie – Fristen:

Meldung als Asylsuchender - i.d.R. 3-6 Arbeitstage, max. 10 Arbeitstage

Registrierung beim BAMF zur förmlichen Asylantragstellung

i.d.R. 6 (+ 9 + 3) Monate  Entscheidung

 

• Richtlinie 2013/33/EU – Aufnahmerichtlinie (Neufassung)

Feststellung besonderer Schutzbedarfe und Einleitung konkreter Maßnahmen

Bestimmungen für Alternativen zur Inhaftierung Asylsuchender

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Reduzieren

 

Reduzieren