11.06.2015 - 9 Bebauungsplan Nr. 1/15 (664) Wohnbebauung Am Qu...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Zusammenfassung des Diskussionsergebnisses:

 

Herr Grothe erläutert die Vorlage.

 

Herr Dr. Bücker fragt, warum auf die Beteiligung der Bürger verzichtet wird.

 

Herr Grothe teilt mit, dass das Verfahren so schlank wie möglich gehalten werden soll und der Bürger die Möglichkeit zur Einsicht durch Offenlage hat.

 

Herr Dr. Bücker bittet um Einzelabstimmung zu a.) und b.)

 

Herr Hoffmann hat Befürchtungen wegen der Sportanlage.

 

Herr Grothe antwortet darauf, dass die Idee aus dem Sport kam.

 

Frau Kingreen merkt an, dass man bei dem Vorhaben Bedenken haben muss. Es sei eine sehr dichte Bebauung und es bleibt kein Platz für Bewegung, vor allem für die Heranwachsenden bliebe so kaum Platz. Deshalb möchte sie sich enthalten.

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Beschluss:

 

Zu a):

 

Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens Nr. 1/15 (664) Wohnbebauung Am Quambusch Verfahren nach § 13 a BauGB gemäß § 2 BauGB in der zuletzt gültigen Fassung.

 

Geltungsbereich:

 

Das Plangebiet liegt im Stadtbezirk Haspe im Ortsteil Quambusch südlich der Straße Am Quambusch und umfasst den aufgegebenen Sportplatz nördlich der S -Bahnlinie. Es enthält in der Gemarkung Westerbauer, Flur 5, die Flurstücke 611, 959 und 960.

 

In dem im Sitzungssaal aufgehängten Lageplan ist das Plangebiet eindeutig dargestellt. Dieser Lageplan im Maßstab 1:500 ist Bestandteil des Beschlusses.

 

 

 

 

Zu b):

 

Gemäß § 13 in Verbindung mit § 13 a BauGB wird auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 und auf die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB verzichtet.

 

chster Verfahrensschritt:

 

Mit Bekanntmachung des Einleitungsbeschlusses wird auch bekannt gegeben, dass sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung im Fachbereich Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äern kann (Unterrichtung der Öffentlichkeit).

 

Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgt voraussichtlich im ersten Quartal 2016. Die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wird zeitgleich erfolgen.

 

 

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Abstimmungsergebnis zu a):

 

 

Ja

Nein

Enthaltung

SPD

5

 

 

CDU

4

 

 

Bündnis 90/ Die Grünen

1

 

1

Hagen Aktiv

1

 

1

Die Linke

1

 

 

AfD

 

 

1

FDP

1

 

 

 

 

x

Einstimmig beschlossen

 

 

 

Dafür:

 

13

Dagegen:

0

Enthaltungen:

3

 

 

 

 

Abstimmungsergebnis zu b):

 

 

Ja

Nein

Enthaltung

SPD

5

 

 

CDU

4

 

 

Bündnis 90/ Die Grünen

1

1

 

Hagen Aktiv

 

2

 

Die Linke

 

1

 

AfD

 

1

 

FDP

1

 

 

 

 

x

Mit Mehrheit beschlossen

 

 

 

Dafür:

 

11

Dagegen:

5

Enthaltungen:

0

 

 

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Anlagen zur Vorlage