19.03.2015 - 3.2 Dringlichkeitsanfrage gem § 5 Abs. 2 GeschO de...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Zusammenfassung des Diskussionsergebnisses:

Herr König äußert erhebliche Zweifel an der Notwendigkeit der Nachrüstung und hinterfragt die gesetzliche Norm. Herr König sieht die Entwicklung einer Marktbereinigung zu Gunsten der großen Wasserhersteller. Herr Rüther erläutert eingehend den Gesamtzusammenhang, die §§ 48 Wasserhaushaltsgesetz und 50 Landeswassergesetz seien  maßgebend. Die Verschärfung im Landeswassergesetz stütze sich auf den Begriff „Stand der Technik“ und werde durch das „Programm reine Ruhr“ sowie Folgeberichte und die „Rohwasserrichtlinie“ ausdefiniert. Die Bezirksregierung Arnsberg fordere, die Anlage aus Vorsorgegesichtspunkten nach dem Stand der Technik zu errichten und zu betreiben. Aufgrund der an der Ruhr anthropogen veränderten Landschaften werden für jeden Standort eigene Regelungen gefordert. Herr Böhm ergänzt, § 6 Abs. 3 der Trinkwasserverordnung lege ein Minimierungsgebot nach allgemein anerkannten Regeln der Technik fest. Auf die Frage von Herrn Panzer erläutert Herr Rüther mögliche Varianten. Für Herrn Prof. Dr. Ullrich sind die Ausführungen plausibel, wichtig sei die Möglichkeit der Nachverfolgung von Stoffen. In dem Zusammenhang seien metabole Wirkungen anzusprechen. Auf den Hinweis von Herrn König, größere Investitionsnotwendigkeit zu prüfen, führt Herr Rüther aus, die Hasper Talsperre allein helfe nicht bei der Dimensionierung der Wasserversorgung. Das Wasserwerk Hengstey müsse in seiner Auslegung so dimensioniert sein, die Versorgung für Hagen auch ohne die Nutzung der Hasper Talsperre zu übernehmen.

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Abstimmungsergebnis:

 

x

Zur Kenntnis genommen

 

 

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Anlagen zur Vorlage

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Anlagen

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