21.01.2015 - 4 Öffentliche Ausschreibung von preisgebundenen M...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Söhnchen begrüßt zu diesem Tagesordnungspunkt, Herrn Bause als Fachdienstleiter der Zentralen Vergabestelle. In der Vorbesprechung der kulturpolitischen Sprecher seien Rückfragen zum Vergabeverfahren aufgekommen, die mit der fachlichen Unterstützung von Herrn Bause geklärt werden könnten.

 

Herr Becker kann sehr gut nachvollziehen, dass im Kultur- und Weiterbildungsausschuss Fragen zu den Rechtsgrundlagen des  Vergabeverfahrens aufgetaucht seien und ist erfreut, dass Herr Bause heute anwesend ist. Er schlägt vor, dass Herr Bause zunächst die Rechtsgrundlagen zum Vergabeverfahren vorstellt.

 

Das Vergaberecht, so erklärt Herr Bause, sei stark reglementiert. Dies beginne mit den gesetzlichen Wettbewerbsbeschränkungen. Der öffentliche Auftraggeber sei gefordert, die Beschaffungen in einem transparenten Wettbewerbsverfahren durchzuführen. Gemeint sei hier nicht nur der preisliche Wettbewerb, sondern auch der Anbieterwettbewerb.

Eine weitere Reglementierung finde sich in der Vergabeordnung, die aussagt, dass öffentliche Aufträge nicht geteilt werden dürften um mit diesem Auftrag die Anordnungen der Vergabeordnung zu umgehen.

Des Weiteren sei in der VOL A festgelegt, dass die Vergabe nicht auf Bewerber beschränkt werden dürfe, die in einem bestimmten Bezirk ansässig seien.

Die VOL A ließe nur in reglementierten Ausnahmefällen eine beschränkte Ausschreibung oder eine freihändige Vergabe zu.

Die Geschäftsordnung der Stadt Hagen sage zudem aus, welche Vergabearten, bei welchen finanziellen Aufwendungen, aus Sicht der Stadt Hagen vorgenommen werden dürften.

Oberste Aussage des Vergaberechts sei, öffentlich auszuschreiben.

In den Fällen, in den der freie Zugang zum Wettbewerb eingeschränkt oder unterbunden werden soll, werden seitens des Vergaberechts ebenfalls starke Regularien aufgestellt.

Dies fange an bei der Vorveröffentlichung einer Absicht der Kommune, bestimmte Dinge zu beschaffen. Dies erfolgt auf der entsprechenden Veröffentlichungsplattform. Hier würden entsprechenden Bewerber gefunden und keine Angebote abgegeben. Aus diesen Bewerbern wählt die Vergabestelle diejenigen aus, mit denen ein eingeschränktes Verfahren durchgeführt werden soll. Hier dürfe aber ebenfalls keine regionale Beschränkung der Bewerber erfolgen. Weiterhin sei hier eine Begründung erforderlich, warum lediglich mit den ausgesuchten Bewerbern ein eingeschränktes Vergabeverfahren durchgeführt werden soll.

 

Herr Asbeck versteht, dass das Vergabeverfahren stark reglementiert sei, kann aber anhand der Vorlage nicht erkennen, wo bei preisgebundenen Medien der Wettbewerb zu finden sei. Herr Asbeck findet es ärgerlich, dass möglicherweise im Rahmen des Losverfahrens, die heimisch ansässigen Buchhandlungen nicht berücksichtigt würden.

Er hinterfragt, ob eine solche Ausschreibung in diesen Fällen Sinn mache und ob dieser Auftrag überhaupt Gegenstand eines solchen Ausschreibungsverfahren sein müsse.

 

Herr Dr. Geiersbach unterstützt Herrn Asbeck bei seiner Frage, denn nach seinem Verständnis wurde in der Vergangenheit unter den verschiedenen Anbietern ausgelost, da alle Anbieter dasselbe Produkt preisgebunden angeboten hätten. Für ihn stelle dieses Losverfahren kein Wettbewerbsverfahren dar und er sieht schon von der Begrifflichkeit her keine Notwendigkeit einer Ausschreibung.

Herr Dr. Geiersbach fragt weiter, ob es bestimmte Wertgrenzen gäbe, die entweder eine Ausschreibung entbehrlich mache oder aber eine Ausschreibung erfordere. Dies fragt er insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Börsenverein auf dem Standpunkt stehe, dass eine Ausschreibung unter 100.000 Euro entbehrlich sei, und auch andere Kommunen in vergleichbaren Fällen auf Ausschreibungen verzichten würden.

Herr Dr. Geiersbach stellt klar, dass der KWA sicherlich die Bücher anschaffen möchte, aber auch mit dieser Anschaffung die lokalen Buchhändler berücksichtigt wissen möchte.

 

Herr Fritzsche möchte den Fragen lediglich hinzufügen, ob die entsprechenden Vergabegrenzen eine Selbstverpflichtung der Stadt Hagen seien. Denn seinem Wissen nach liege die Ausschreibungsgrenze, nach Vorgabe des Landes, bei 100.000 Euro.

 

Herr Bause antwortet, dass der Wettbewerb nicht nur auf der preislichen Grundlage angesehen werden müsse, sondern auch unter den Anbietern selbst. Würde seitens der Verwaltung nur gezielt Hagener Anbieter angeschrieben werden, würde dies eine Benachteiligung überregionaler Anbieter bedeuten. Die VOL A verbiete ein solches Vorgehen.

In den nationalen Vergabefestlegungen stünden nirgendwo Wertgrenzen, außer bei Ausschreibung nach Europarecht, hier liegt die Grenze bei 207.000 Euro.

Bei der Wertgrenzfestlegung gebe es Spielräume, die jede Kommune für sich selbst festlegen könne, um eine Vereinfachung im Tagesgeschäft herstellen zu können.

Die jeweiligen Wertgrenzen für die unterschiedlichen Vergabeverfahren, habe sich die Stadt Hagen in ihrer Geschäftsordnung zur VOL A gesetzt.

Aktuell liegen folgende Wertgrenzen, die vom Rat der Stadt Hagen beschlossen wurden, vor. Bis 10.000 Euro könne freihändig vergeben werden. Zwischen 10.000 Euro bis einschl. 50.000 Euro könne beschränkt ausgeschrieben werden. Oberhalb von 50.000 Euro bis zur Europawertgrenze müsse bundesweit ausgeschrieben werden.

Erklärend möchte Herr Bause noch hinzufügen, dass das Tariftreue- und Vergabegesetz NRW noch zusätzliche Schranke setze. Demnach unterläge ein Vergabeverfahren immer dann den Regularien des Tariftreue- und Vergabegesetzes, wenn eine Kommune plane beschränkt auszuschreiben, um damit von dem Verfahren der öffentlichen Ausschreibung abzuweichen. In diesen Fällen sei ein sehr zeitintensives Vorverfahren, beginnend mit der Einstellung der Ausschreibung auf der genannten Vergabeplattform NRW, anschließender Auswahl der entsprechenden Bewerber mit ausführlicher Begründung erforderlich.

Ergänzend möchte Herr Bause mitteilen, dass der Börsenverein des deutschen Buchhandels es nicht durchsetzen konnte, dass die Schulbuchbeschaffungen im Europarecht öffentlich ausgeschrieben werden.

 

Herr Söhnchen fragt, ob es bei 11 Losen bedeute, dass man monatlich eine Bestellung tätigen könne.

 

Herr Bause erklärt dazu, dass das gesamt Auftragsvolumen auf 11 Lose gleichmäßig verteilt würde. Alle Bieter kämen dann bei Angebotsende in einen Topf, woraus dann 11 Bieter „gezogen“ würden. Die Stadtbücherei hätte dann die Möglichkeit, bei diesen 11 gelosten bedarfsmäßig bestellen zu können.

 

Herr Söhnchen verliest den Beschlussvorschlag und lässt anschließend darüber abstimmen.

 

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Beschluss:

 

Die öffentliche Ausschreibung von preisgebundenen Medien im Wert von 93.500 Euro, mit der Option die Ausschreibung um ein Jahr zu verlängern, wird beschlossen.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

 

 

Ja

Nein

Enthaltung

CDU

4

-

-

SPD

5

-

-

Bündnis 90/ Die Grünen

2

-

-

Hagen Aktiv

-

-

1

FDP

-

-

1

Die Linke

1

-

-

AfD

-

-

-

 

 

X

Einstimmig beschlossen

 

Dafür:

12

Dagegen:

-

Enthaltungen:

2

 

 

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